Juristische Personen im Allgemeinen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten (wie natürliche Personen) und können im eigenen Namen klagen und verklagt werden (sie sind also rechtsfähig). Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher (z.B. Verein, Kapitalgesellschaften) als auch öffentlich-rechtlicher Form.
Man unterscheidet üblicherweise folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Die Mitglieder treffen Grundentscheidungen für die Körperschaft.
Beispiele:
Staat, Gemeinden, Kreise, aber auch Ortskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern und Hochschulen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen verschiedene Vorrechte. Die Bediensteten der Körperschaften öffentlichen Rechts sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Anmerkung: Nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im privaten Recht gibt es Körperschaften. Beispiele hierfür sind rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).
Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.
Beispiele:
Anmerkung: Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Nur die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen. Nicht rechtsfähige Anstalten sind nur aus organisatorischer, aber nicht aus rechtlicher Sicht selbständig. Beispiele für nicht rechtsfähige Anstalten sind Schulen und Badeanstalten.
Stiftungen sind mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtungen, die zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Altenhilfe, Entwicklungshilfe). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Stiftungen verfügen ebenfalls über keine mitgliedschaftliche Struktur.
Anmerkung: Stiftungen des Privatrechts brauchen – im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts – nicht unbedingt einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Nähere Infos gibt es unter http://www.stiftungen.org (Homepage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen).