Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über bewegliche und unbewegliche Sachen (z. B. Gebäude, Konsumgüter) oder ein Recht (z. B. Forderung, Patent). Beispiel: Der Vermieter ist Eigentümer des Mietobjektes.
Jeder Eigentümer kann mit der Sache beliebig verfahren. Allerdings darf er nicht Rechte Dritter verletzen (ein Vermieter kann beispielsweise nicht so ohne weiteres seinen Mieter „auf die Straße setzen“; er muss gewisse Mieterrechte wahren).
Im Gegensatz hierzu ist Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache oder ein Recht. Beispiel: Der Mieter ist Besitzer des Mietobjekts.
Der Besitzer kann mit der Sache nur innerhalb von speziell – mit dem Eigentümer der Sache – getroffenen Vereinbarungen verfahren.
Oftmals ist eine Person zugleich Eigentümer und Besitzer, weil derjenige, dem etwas „gehört“, die Sache auch besitzt (z. B. Auto, das man „bar“ gekauft hat)
In vielen Fällen sind Besitzer und Eigentümer jedoch zwei Personen (z. B. Auto, das man geleast hat).
Welche Möglichkeiten der Eigentumsübertragung gibt es?
Bei beweglichen Sachen (z. B. Konsum- und Investitionsgüter)
Einigung und Übergabe: Zuerst findet eine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums (im Rahmen des SOG: Erfüllungsgeschäftes) statt. Dann kommt es anschließend zur eigentlichen Übergabe der Sache. Beispiel: Der Verkäufer einer Digitalkamera übergibt die gekaufte Kamera an den Käufer. Beide sind sich einig, dass das Eigentum übertragen wird.
Einigung: Der Käufer der Sache ist bereits Besitzer und wird durch die Einigung zum Eigentümer. Beispiel: Nach Abschluss eines Kaufvertrages wird der Käufer nun Eigentümer des vorher gemieteten Computers, der sich in seinem Besitz befindet. Eine Übergabe ist also nicht mehr erforderlich.
Besitzkonstitut: Hier findet ausschließlich eine Einigung über die Eigentumsübertragung statt. Der Verkäufer bleibt weiterhin Besitzer. Beispiel: Ein Käufer erwirbt mehrere Aktien von seiner Hausbank, belässt die Wertpapiere allerdings weiterhin im Depot seiner Bank.
Abtretung des Herausgabeanspruchs: Hier kommt es zu einer Einigung über die Eigentumsübertragung und Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache, wenn sich der Gegenstand bei einem Dritten befindet. Beispiel: Ein Verkäufer überträgt das Eigentum an einer Bierzapfanlage durch die Vereinbarung, dass der Käufer gegenüber dem Freund des Verkäufers, dem er momentan die Zapfanlage geliehen hat, einen Herausgabeanspruch hat.
Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücke und Gebäude)
Auflassung (= Einigung) und Eintragung in das Grundbuch: Die Eintragung erfolgt, wenn die Auflassung nachgewiesen, die Eintragung beantragt und bewilligt wurde und die Bestätigung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorliegt.
Bei Rechten (z. B. Forderungen)
Einigung über die Übertragung des Eigentums und Abtretung. Beispiel: Ein Händler tritt seine Forderung an einen Kunden an seinen Lieferanten ab.
Gutgläubiger Erwerb:
Gutgläubiger Erwerb liegt vor, wenn der Verkäufer für den Eigentümer gehalten werden durfte.
Der gutgläubige Eigentumserwerb ist jedoch nicht möglich bei gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere).
Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden Personen.
Rechtsgeschäfte bestehen aus sog. Willenserklärungen der handelnden Personen.
Unter einer Willenserklärung versteht man eine rechtlich wirksame Äußerung, durch die die abgebende Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will.
Unterschieden wird zwischen einseitigen und zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften.
Einseitige Rechtsgeschäfte gestalten eine Rechtsfolge durch die Willenserklärung einer einzelnen Person.
Man unterscheidet zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.
Nicht empangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind bereits bei der Abgabe der Willenserklärung gültig (z. B. Testament oder auch eine Auslobung („Wer meinen Wellensittich findet, erhält 100 €").
Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte hingegen sind dadurch charakterisiert, dass ein Rechtsgeschäft erst bei Abgabe und Zugang der Willenserklärung gültig ist (z. B. Kündigung).
Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte werden nur durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen sämtlicher Beteiligten rechtswirksam („Antrag und Annahme“).
Beispiele für zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Kaufvertrag oder der Gesellschaftsvertrag.
Begriffe:
⇒
Einzelunternehmen =
Gründung / Startkapital (G/S): Allein durch Einzelunternehmer / kein Mindestkapital
Haftung (H): Allein und vollkommen unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen
Geschäftsführung (GF): Der Einzelunternehmer trifft alle Entscheidunge
Gewinn / Verlust (GV): Der Einzelunternehmer erhält den Gewinn und trägt den Verlust allein
⇒
Genossenschaften
G/S: Mindestens 7 Mitglieder
H: Beschränkt auf Genossenschaftsvermögen
GF: Vorstand von Generalversammlung gewählt; Aufsichtsrat
GV: Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen
⇒
OHG
G/S: Mindestens 2 Personen / kein Mindestkapital
H: Jeder Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen
GF: Jeder Gesellschafter ist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet
GV: Gewinn: 4 Prozent seiner Kapitaleinlage als Verzinsung, der Rest nach Köpfen Verlust: Aufteilung nach Köpfen
GbR
G/S: Mindestens 2 Gesellschafter/ kein Mindestkapital
H: Gesamtschuldnerisch (im
Außenverhältnis haftet der einzelne
Gesellschafter zunächst
unbeschränkt mit Privatvermögen)
GF:
Gemeinsame Geschäftsführung
der Gesellschafter
GV:
Gewinn und Verlust: gesetzliche
Regelung nach Köpfen, kann aber frei
gewählt werden
⇒
KG
G/S:
Mindestens 1 vollhaftender
Komplementär und
mindestens 1 teilhabender
Gesellschafter
(Kommanditist)
H:
Komplementär: unbeschränkt mit
Geschäfts- und Privatvermögen,
Kommanditist: mit seiner Einlage
GF:
Komplementär;
Kontrollrecht für Kommanditisten
GV:
Gewinn: 4 Prozent des Kapitals für
jeden Gesellschafter, der Rest nach
Risikoanteilen
Verlust: nach Vertrag oder
angemessenen Anteilen
Stille Gesellschaft
G/S: Einlage an Unternehmen (finanziell oder als Arbeitsleistung
H: Beschränkt auf Einlage
GF: Keinen Anspruch
GV: Gewinnbeteiligung gemäß der Einlage Verlust: bis zur Höhe seiner Einlage
⇒
Aktiengesellschaften
G/S:
Mindestens 1 Person /
mindestens 50.000 Euro
Grundkapital, zerlegt in
Aktien
H:
Beschränkt auf das
Gesellschaftsvermögen, keine
persönliche Haftung der Aktionäre
GF:
Vorstand, von Gesellschaft
bestellt und kontrolliert;
Aktionäre in Hauptversammlung
bestellen Aufsichtsrat
GV:
Gewinn: Dividende an Aktionäre,
Erhöhung der Rücklagen
Verlust: wird aus Rücklagen gedeckt
⇒
GmbH
G/S: Mindestens 1 Person /
mindestens 25.000 Euro
Stammeinlagen
H:
Beschränkt auf das
Gesellschaftsvermögen / Haftung
nur mit den Stammeinlagen
GF:
Geschäftsführer, von der
Gesellschafterversammlung
bestellt
GV:
Gewinn: Beteiligung nach
Geschäftsanteilen
Verlust: keine Gewinnausschüttung,
Vorteile:
Nachteile:
Juristische Personen im Allgemeinen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten (wie natürliche Personen) und können im eigenen Namen klagen und verklagt werden (sie sind also rechtsfähig). Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher (z.B. Verein, Kapitalgesellschaften) als auch öffentlich-rechtlicher Form.
Man unterscheidet üblicherweise folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Die Mitglieder treffen Grundentscheidungen für die Körperschaft.
Beispiele:
Staat, Gemeinden, Kreise, aber auch Ortskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern und Hochschulen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen verschiedene Vorrechte. Die Bediensteten der Körperschaften öffentlichen Rechts sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Anmerkung: Nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im privaten Recht gibt es Körperschaften. Beispiele hierfür sind rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).
Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.
Beispiele:
Anmerkung: Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Nur die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen. Nicht rechtsfähige Anstalten sind nur aus organisatorischer, aber nicht aus rechtlicher Sicht selbständig. Beispiele für nicht rechtsfähige Anstalten sind Schulen und Badeanstalten.
Stiftungen sind mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtungen, die zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Altenhilfe, Entwicklungshilfe). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Stiftungen verfügen ebenfalls über keine mitgliedschaftliche Struktur.
Anmerkung: Stiftungen des Privatrechts brauchen – im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts – nicht unbedingt einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Nähere Infos gibt es unter http://www.stiftungen.org (Homepage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen).