Juristische Personen und Gesellschaftsformen

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen im Allgemeinen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten (wie natürliche Personen) und können im eigenen Namen klagen und verklagt werden (sie sind also rechtsfähig). Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher (z.B. Verein, Kapitalgesellschaften) als auch öffentlich-rechtlicher Form.

Man unterscheidet üblicherweise folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:

  • Körperschaften,
  • Anstalten und
  • Stiftungen.

Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Die Mitglieder treffen Grundentscheidungen für die Körperschaft.

Beispiele:
Staat, Gemeinden, Kreise, aber auch Ortskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern und Hochschulen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen verschiedene Vorrechte. Die Bediensteten der Körperschaften öffentlichen Rechts sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Anmerkung: Nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im privaten Recht gibt es Körperschaften. Beispiele hierfür sind rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).

Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.

Beispiele:

  • Deutsche Bundesbank
  • Rundfunkanstalten
  • kommunale Sparkassen

Anmerkung: Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Nur die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen. Nicht rechtsfähige Anstalten sind nur aus organisatorischer, aber nicht aus rechtlicher Sicht selbständig. Beispiele für nicht rechtsfähige Anstalten sind Schulen und Badeanstalten.

Stiftungen sind mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtungen, die zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Altenhilfe, Entwicklungshilfe). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Stiftungen verfügen ebenfalls über keine mitgliedschaftliche Struktur.

Anmerkung: Stiftungen des Privatrechts brauchen – im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts – nicht unbedingt einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Nähere Infos gibt es unter http://www.stiftungen.org (Homepage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen).

 

 

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Merkmale von Kapitalgesellschaften

  • Bei Kapitalgesellschaften steht eher eine reine Kapitalbeteiligung und nicht die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund.
  • Kapitalgesellschaften sind sog. juristische Personen bzw. Körperschaften des privaten Rechts.
  • Kapitalgesellschaften müssen auch selbst Steuern zahlen (Körperschaftssteuer).
  • Da eine juristische Person nicht von sich aus „aktiv“ werden kann, benötigt jede Kapitalgesellschaft natürliche Personen, die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen (die sog. Organe).
  • Die Anteile der Gesellschafter sind übertragbar, ohne dass der Fortbestand der Kapitalgesellschaft beeinflusst wird.
  • Die Beschlussfassung erfolgt zumeist nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung.
  • Die Gesellschafter haften i.d.R. nur in der Höhe ihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft und nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten (Schulden) der Gesellschaft.
  • Beispiele für Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG).
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Merkmale von Personengesellschaften

  • Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei Gesellschaftern.
  • Bei Personengesellschaften arbeiten die Gesellschafter i.d.R. persönlich mit.
  • Abstimmungen finden zumeist nach der Anzahl der Gesellschafter statt (nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung).
  • Bei den Personengesellschaften ist für die Gesellschafter ein Mindestkapital nicht zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis durchaus üblich.
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft sind viel stärker an die Gesellschaft gebunden als die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
  • Anteile der Gesellschafter sind zumeist nicht übertragbar, da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.
  • Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, d.h. bei einer Personengesellschaft ist der Gesellschafter (als natürliche Person) Träger von Rechten und Pflichten.
  • Die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Prinzip „Alle für einen, einer für alle“)
  • Eine Ausnahme bildet die Haftungsbeschränkung des Kommandisten (Teilhafters) einer Kommanditgesellschaft (KG).
  • Beispiele für Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch „BGB-Gesellschaft“).
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