Begriffe:
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Einzelunternehmen =
Gründung / Startkapital (G/S): Allein durch Einzelunternehmer / kein Mindestkapital
Haftung (H): Allein und vollkommen unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen
Geschäftsführung (GF): Der Einzelunternehmer trifft alle Entscheidunge
Gewinn / Verlust (GV): Der Einzelunternehmer erhält den Gewinn und trägt den Verlust allein
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Genossenschaften
G/S: Mindestens 7 Mitglieder
H: Beschränkt auf Genossenschaftsvermögen
GF: Vorstand von Generalversammlung gewählt; Aufsichtsrat
GV: Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen
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OHG
G/S: Mindestens 2 Personen / kein Mindestkapital
H: Jeder Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen
GF: Jeder Gesellschafter ist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet
GV: Gewinn: 4 Prozent seiner Kapitaleinlage als Verzinsung, der Rest nach Köpfen Verlust: Aufteilung nach Köpfen
GbR
G/S: Mindestens 2 Gesellschafter/ kein Mindestkapital
H: Gesamtschuldnerisch (im
Außenverhältnis haftet der einzelne
Gesellschafter zunächst
unbeschränkt mit Privatvermögen)
GF:
Gemeinsame Geschäftsführung
der Gesellschafter
GV:
Gewinn und Verlust: gesetzliche
Regelung nach Köpfen, kann aber frei
gewählt werden
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KG
G/S:
Mindestens 1 vollhaftender
Komplementär und
mindestens 1 teilhabender
Gesellschafter
(Kommanditist)
H:
Komplementär: unbeschränkt mit
Geschäfts- und Privatvermögen,
Kommanditist: mit seiner Einlage
GF:
Komplementär;
Kontrollrecht für Kommanditisten
GV:
Gewinn: 4 Prozent des Kapitals für
jeden Gesellschafter, der Rest nach
Risikoanteilen
Verlust: nach Vertrag oder
angemessenen Anteilen
Stille Gesellschaft
G/S: Einlage an Unternehmen (finanziell oder als Arbeitsleistung
H: Beschränkt auf Einlage
GF: Keinen Anspruch
GV: Gewinnbeteiligung gemäß der Einlage Verlust: bis zur Höhe seiner Einlage
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Aktiengesellschaften
G/S:
Mindestens 1 Person /
mindestens 50.000 Euro
Grundkapital, zerlegt in
Aktien
H:
Beschränkt auf das
Gesellschaftsvermögen, keine
persönliche Haftung der Aktionäre
GF:
Vorstand, von Gesellschaft
bestellt und kontrolliert;
Aktionäre in Hauptversammlung
bestellen Aufsichtsrat
GV:
Gewinn: Dividende an Aktionäre,
Erhöhung der Rücklagen
Verlust: wird aus Rücklagen gedeckt
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GmbH
G/S: Mindestens 1 Person /
mindestens 25.000 Euro
Stammeinlagen
H:
Beschränkt auf das
Gesellschaftsvermögen / Haftung
nur mit den Stammeinlagen
GF:
Geschäftsführer, von der
Gesellschafterversammlung
bestellt
GV:
Gewinn: Beteiligung nach
Geschäftsanteilen
Verlust: keine Gewinnausschüttung,
Vorteile:
Nachteile:
Juristische Personen im Allgemeinen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten (wie natürliche Personen) und können im eigenen Namen klagen und verklagt werden (sie sind also rechtsfähig). Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher (z.B. Verein, Kapitalgesellschaften) als auch öffentlich-rechtlicher Form.
Man unterscheidet üblicherweise folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Die Mitglieder treffen Grundentscheidungen für die Körperschaft.
Beispiele:
Staat, Gemeinden, Kreise, aber auch Ortskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern und Hochschulen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen verschiedene Vorrechte. Die Bediensteten der Körperschaften öffentlichen Rechts sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Anmerkung: Nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im privaten Recht gibt es Körperschaften. Beispiele hierfür sind rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).
Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.
Beispiele:
Anmerkung: Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Nur die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen. Nicht rechtsfähige Anstalten sind nur aus organisatorischer, aber nicht aus rechtlicher Sicht selbständig. Beispiele für nicht rechtsfähige Anstalten sind Schulen und Badeanstalten.
Stiftungen sind mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtungen, die zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Altenhilfe, Entwicklungshilfe). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Stiftungen verfügen ebenfalls über keine mitgliedschaftliche Struktur.
Anmerkung: Stiftungen des Privatrechts brauchen – im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts – nicht unbedingt einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Nähere Infos gibt es unter http://www.stiftungen.org (Homepage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen).