Öffentliches Recht
Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist das Prinzip der Über- bzw. Unterordnung.
Das öffentliche Recht umfasst somit sämtliche Rechtsnormen, die auf Über-/ Unterordnungsverhältnisse der Beteiligten beruhen (Regeln zwischen Staat und Bürger, Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander).
Öffentliches Recht ist zumeist zwingendes und unveränderliches Recht.
Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere:
Staatsrecht (Verfassung, Grundgesetz, Staatsorganisationsrecht)
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht)
Je nach Zuordnung sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH) oder Verwaltungsgerichte
Privatrecht
Wird auch Zivilrecht genannt.
Kennzeichen des Privatrechts ist das Prinzip der Gleichordnung, d.h. hier sind Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Individuen geregelt.
Es ist zumeist nachgiebiges Recht und wird bestimmt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Das Privatrecht kann unterteilt werden in:
Bürgerliche Recht, das für alle gilt
Sonderprivatrecht, das nur für bestimmte Personengruppen gilt (z. B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht)
Für das Privatrecht zuständig sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH))