Was ist als Marke schutzfähig?
• alles, was Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen unterscheidbar macht
und sich graphisch darstellen lässt
• Wortmarke (Kennzeichen/Begriffe/Slogans/Personennamen, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen)
- asiatische Schriftzeichen sind kritisch zu sehen, gelten teilweise schon als Bildmarke
- soll Wort in einer ganz konkreten Schriftart angemeldet werden, wird dies auch als Wort-/Bildmarke gewertet, z.B. „Nivea“, „Golf“, „Freude am Fahren“
• Bildmarke (z.B. Mercedes-Stern, angebissener Apfel von Apple , Coca-Cola-Schriftzug)
• Kombination aus Wort- & Bildmarke (z.B. das geschwungene „m “ in McDonalds)
• Zahlen, Hörzeichen, 3D-Gestaltungen, Form und Verpackung, Farben und Farbzusammenstellungen
Anmeldung und Kosten?
• Vorlage eines Antrages beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA)
• einzureichen sind außerdem: Identität des Anmelders, ggf. graphische Wiedergabe, Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen anhand einer Einteilung in Gattungen (Klassen)
• Kosten: 300 € Grundgebühr (für 3 Dienstleistungsklassen), jede weitere Klasse 100 €
• Prüfungsdauer ca. 6 Monate
Was sind absolute Schutzhindernisse?
• Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen und nur beschreibend sind
z.B. „marktfrisch“ für Lebensmittel, „Apple“ für Computer hingegen schon
• wenn Zeichen für den allg. Geschäftsverkehr zur Bezeichnung/Beschreibung von Produkten möglich bleiben muss (z.B. „WM 2006“ ist schutzfähig, „Fußball WM 2006“ ist beschreibend)
• täuschende/ordnungswidrige Zeichen, Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen, Kennzeichen intern. Organisationen
• Gattungsangaben und Bezeichnungen, die im allg. Sprachgebrauch üblich sind
z.B. „Diesel“ ist Gattungsbezeichnung für Kraftstoff, für Kleidung hingegen schutzfähig
• Ausnahme: Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang) zulässig
Wie entsteht Markenschutz?
• Eintragung ins Markenregister (hier gilt „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ = Prioritätsprinzip)
• Markenschutz durch Verkehrsgeltung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang)
• Notorische Bekanntheit einer Marke (wenn im Ausland registrierte Marke auch im Inland besonders bekannt ist)
Markenübertragung, Lizenz und Verlängerung?
• Inhaber kann Marke durch eine Lizenz auf Dritte übertragen (entweder ausschließliche Lizenz: Lizenznehmer erhält alleinige Nutzungsberechtigung oder einfache Lizenz: Lizenzgeber/-nehmer haben das Recht Unterlizenzen zu verteilen)
• eingetragene Marke muss benutzt werden (ab Eintragung 5-Jahresfrist, wird sonst möglicherweise gelöscht)
- bei Wortmarke reicht es aus, wenn das Wort – egal in welcher grafischen Darstellung – verwendet wird
- Wort-/Bildmarke muss in der registrierten Form verwendet werden
(d.h. erst mal keine Möglichkeit, das Logo nochmals umzugestalten, höchstens Modernisierung in engen Grenzen)
• Markeneintragung muss alle 10 Jahre verlängert werden
Geltungsbereich?
• beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken gelten nur in Deutschland
• beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragene Marken gelten in der EU
• bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) eingetragene Marken gelten international