Wirtschafts- und Sozialkunde / Arbeits- und Sozialrecht

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Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

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Rechtsquellen

Gesetzesrecht:

Gesetze: (Bundesgesetzblatt)
- gesetztes Recht
- Grundlage der Rechtsordnung eines Staates
- Gesetze stehen unter der Verfassung
- Bundesrecht bricht Landesrecht

Rechtsverordnung: (Bundesgesetzblatt)
- gesetztes Recht
- stehen unter dem Gesetz
- gelten für eine unbestimmte Zahl von Personen
- z.B. Lohnsteuer-, Gewerbesteuer-, Sperrstundenverordnung

Satzungen:
- gesetztes Recht
- für bestimmten Personenkreis
- z.B. Vereine, Gemeinde, Arbeitgeberverband, Aktiengesellschaft

Autonome Satzungen:
- Rechtsvorschriften, die von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (J.P.ö.R) erlassen
werden. Das Gesetz verleiht ihnen autonome (selbstständige) Rechtsetzungsbefugnis.

Gewohnheitsrecht:
- nicht geschriebenes Recht, ist aber geltendes Recht
- gleicher Rang wie Gesetzesrecht
- entsteht durch langandauernde, richtiger Anwendung bestimmter Regeln
- z.B. Wegerecht durch einen Wald
- Rechtsprobleme werden durch andauernde Rechtssprechung zum Gewohnheitsrecht
(Sicherungsübereignung)

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Arbeitsrecht/Tarifrecht/Arbeitsschutz

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Arbeitsrecht

Ziel des Arbeitsrechtes ist es, eine verlässliche Grundlage für die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen, die einerseits den Arbeitnehmer vor Willkür schützt und andererseits dem Arbeitgeber Produktionssicherheit gibt.

So gibt es zahlreiche Gesetze, in denen die Rahmen für Arbeitsbedingungen geregelt sind, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Sie sind als Mindestanforderungen zu verstehen, die nicht unterschritten werden dürfen. Abweichungen in Arbeitsverträgen, die eine Verbesserung gegenüber diesen Gesetzen bedeuten, sind allerdings zulässig.

Neben dem so genannten Individualarbeitsrecht, das sich auf einzelne Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezieht, gibt es auch das kollektive Arbeitsrecht. Es regelt die Beziehungen zwischen den Vertretern der Arbeitgeber (Unternehmerverbände) und Arbeitnehmer (Gewerkschaften). Grundlage dafür sind zum Beispiel das Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) und das Tarifvertragsgesetz.
Unter das kollektive Arbeitsrecht fallen auch das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze.

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Arten von Tarifverträgen

Der Tarifvertrag ist eine schriftlich festgelegte Vereinbarung zwischen den beiden Tarifparteien (Gewerkschaft auf der einen, Unternehmen oder Verband auf der anderen Seite).

Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen

  • Flächentarifvertrag
  • Firmen- oder Haustarifvertrag

Der Flächentarifvertrag gilt für ein bestimmtes Gebiet (meist ein Bundesland oder mehrere bis hin zum gesamten Bundesgebiet) und wird zwischen dem Unternehmerverband und der Gewerkschaft vereinbart.

Der Haustarifvertrag dagegen gilt nur für den jeweiligen Betrieb und wird zwischen ihm und der Gewerkschaft vereinbart.

Ein Sonderfall ist die Allgemeinverbindlicherklärung. Mit ihr werden die in einem Tarifvertrag festgelegten Regelungen auch für alle Nichttarifgebundenen innerhalb eines festgelegten Geltungsraumes verbindlich.

Auch inhaltlich können Tarifverträge unterschieden werden:

  • Manteltarifverträge
  • Rahmentarifverträge
  • Lohntarifverträge
  • Zusatztarifverträge

In einem Manteltarifvertrag werden grundlegende Dinge wie Arbeitszeit (täglich und wöchentlich), Anzahl der Urlaubstage etc. geregelt. Rahmentarifverträge legen die Tätigkeitsbereiche für die Lohngruppen fest, deren Entgelt in den Lohntarifverträgen vereinbart ist. Zusatztarifverträge gibt es z.B. zu Weiterbildung, Beschäftigungssicherung etc.

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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Generell kann zwischen fristgerechter (ordentlicher) und fristloser (außerordentlicher) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterschieden werden. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. (Die einzige Ausnahme gibt es momentan noch im Friseurhandwerk, da darf noch mündlich gekündigt werden.)

gesetzliche Kündigungsfristen 

In Deutschland sind Kündigungsfristen für ein Arbeitsverhältnis in § 622 BGB festgeschrieben. Sie werden mit dem Zugang der Kündigung wirksam.

Generell kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden.

Darüber hinaus verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, je länger der Arbeitnehmer im Betrieb angestellt ist:

ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende jedes Kalendermonats
ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende jedes Kalendermonats

Für die Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Kürzere Fristen als die vier Wochen zum 15. oder Monatsende sind nur erlaubt für Aushilfen, die bis zu 3 Monaten eingestellt werden.

Längere Fristen sind durch Vereinbarung in Arbeitsverträgen oder durch einen Tarifvertrag möglich, allerdings darf die Frist nicht so lange sein, dass der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, sich woanders zu bewerben.

 

fristlose (außerordentliche) Kündigung

Von beiden Seiten kann ein Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar.

Ein wichtiger Grund liegt vor allem bei Straftaten (Diebstahl, Tätlichkeiten) oder schweren Beleidigungen vor. Weiterhin kann Arbeitnehmern fristlos gekündigt werden, wenn sie Geschäftsgeheimnisse verraten oder ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen (z.B. dauernde Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, eigenmächtige Bestimmung des Urlaubsbeginns und -dauer). In dem letzten Fall geht der fristlosen Kündigung aber meistens eine Abmahnung voraus.

Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn dieser wichtige Grund dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt ist.

 

Gibt es einen Betriebsrat, muss er über jede Kündigung informiert werden, sonst ist sie unwirksam. 

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Kündigungsschutz

Arbeitnehmer sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Es findet Anwendung auf Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten gearbeitet haben.

Nach dem Gesetz muss eine Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein, d.h. der Kündigungsgrund liegt entweder in der Person (z.B. Krankheit), dem Verhalten (z.B. Arbeitsverweigerung) des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen (z.B. Abteilungs-, Betriebsschließung). Bei betriebsbedingten Gründen müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (Sozialauswahl).

Arbeitnehmer, die im Betriebsrat, der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig sind, stehen unter besonderem Schutz und sind noch ein Jahr nach Ende ihrer Tätigkeit unkündbar (Ausnahme: außerordentliche Kündigung).

Außerdem räumt das Gesetz das Recht auf Widerspruch gegen eine Kündigung, das Recht auf Kündigungsschutzklage, eine evtl. Abfindung oder Weiterbeschäftigung ein.

Weitere Personengruppen, die zwar besonderen Kündigungsschutz genießen, jedoch nach anderen Gesetzen, sind Schwangere und Schwerbehinderte.

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Modelle der Gewerkschaftsorganisation

Zur Organisierung von Arbeitnehmern in Gewerkschaften gibt es drei grundsätzliche Modelle:

  • Industrieverbandsprinzip
  • Berufsverbandsprinzip
  • Richtungsgewerkschaften

Grundlage für die ersten beiden Modelle ist das Prinzip der Einheitsgewerkschaft, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder unabhängig von ihren parteipolitischen  oder religiösen Überzeugungen vertritt.

Nach dem Industrieverbandsprinzip sind die Mitglieder nach dem Grundsatz »Ein Betrieb – eine Gewerkschaft« organisiert. Das heißt, die Zuständigkeit der Gewerkschaft richtet sich nach der Tätigkeit der Mehrheit der Arbeitnehmer. So ist zum Beispiel ein Schlosser, der als Arbeiter in einer Druckerei die Maschinen wartet, genauso wie die Drucker Mitglied der Gewerkschaft ver.di und nicht der IG Metall.
Nach dem Industrieverbandsprinzip sind alle Einzelgewerkschaften des Dachverbandes DGB aufgebaut.

Das Gegenteil davon ist das Berufsverbandsprinzip, bei dem die Arbeitnehmer des gleichen Berufes/Berufszweiges Mitglied in der gleichen Gewerkschaft sind. Im obigen Beispiel wären die Drucker in der Gewerkschaft ver.di organisiert, der Maschinenschlosser in der IG Metall.
Ein Beispiel für das Berufsverbandsprinzip war die (inzwischen in ver.di aufgegangene) Deutsche Angestellten Gewerkschaft, in der Angestellte unabhängig von der Branche, in der sie arbeiteten, organisiert waren.

In Richtungsgewerkschaften sind Arbeitnehmer unabhängig von Beruf und Branche organisiert, ihre Gemeinsamkeit sind z.B. religiöse oder parteipolitische Zugehörigkeit. Während Richtungsgewerkschaften in Italien oder Frankreich stark vertreten sind, spielen sie in Deutschland eine marginale Rolle. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang nur der Christliche Gewerkschaftsbund als Dachorganisation verschiedener christlicher Gewerkschaften.

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Probezeit

Die Probezeit bezieht sich auf die erste Phase eines Arbeitsverhältnisses. Nach § 20 BBiG dauert die Probezeit im Rahmen einer Berufsausbildung mindestens einen Monat und höchstens vier Monate; die genaue Dauer wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. In der Probezeit kann sich der Auszubildende Klarheit über die richtige Berufswahl verschaffen; der Ausbildende wird die Eignung des Auszubildenden prüfen. Während der Probezeit gelten bereits alle im Ausbildungsvertrag vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Während der Probezeit gelten gesonderte Kündigungsbedingungen. Von beiden Seiten ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Einhaltung von einer Kündigungsfrist (d.h. von einem Tag auf den anderen) möglich.

Eine Unterbrechung der Probezeit (z.B. durch Krankheit) von mehr als einem Drittel kann die vereinbarte Probezeit entsprechend verlängern, wenn dies im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde (BAG-Urteil vom 15. 01. 1981 – 2 AZR 943/78). Die Ausbildungsverträge der Kammern sehen in der Regel unter § 1 Nr. 2 einen solchen Passus vor. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch allerdings nicht.

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Sozialer Arbeitsschutz

Unter dem Begriff »Sozialer Arbeitsschutz« werden Schutzgesetze sowohl für bestimmte Personen als auch allgemeine Schutzgesetze zusammengefasst.

Für Kinder und Jugendliche gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung. Das JArbSchG enthält Bestimmungen über Arbeitszeiten, Ruhepausen, besonderen Gesundheitsschutz sowie die Art der Arbeit, mit der sie beauftragt werden dürfen. Ziel ist es, Jugendliche vor Überforderung und den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und sie gleichzeitig in ihrer Entwicklung zu fördern.

Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere sowie Stillende. In ihm enthalten sind u.a. bestimmte Kündigungsverbote, Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Möglichkeit ausreichender Ruhepausen sowie ein Beschäftigungsverbot kurz vor sowie nach der Geburt.

Teil 2 des SGB IX regelt das Recht auf besonderen Schutz und besondere Förderung von Schwerbehinderten wie Kündigungsschutz, zusätzlichen bezahlten Sonderurlaub oder die Pflicht von Unternehmen, einen bestimmten Anteil Schwerbehinderte zu beschäftigen. Außerdem ist dort das Recht auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung aufgeführt.

Das Arbeitszeitgesetz enthält die Höchstarbeitszeiten für Arbeitnehmer, Vorschriften zu Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhepausen und Ausgleich für die Überschreitung der Höchstarbeitszeit. Ziel ist es, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten und nicht durch überlange Arbeitszeiten zu schädigen, gleichzeitig flexible Arbeitszeiten zu ermöglichen.

 

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Streik

Es ist die von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung, um im Rahmen eines Arbeitskampfes bestimmte Arbeitsbedingungen zu erreichen. Das Streikrecht ist in Art.9 Abs.III GG garantiert. Während eines Streiks ruhen die bestehenden Arbeitsverhältnisse ohne Lohnfortzahlung. Streiks werden von den Gewerkschaften geführt. Anderenfalls handelt es sich um »wilde Streiks«. Die Teilnahme an wilden Streiks kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen und sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Wilder Streik
Ein von der Gewerkschaft nicht getragener Streik, der deshalb rechtswidrig ist. Die Gewerkschaft kann sich aber zum Träger eines wilden Streiks erklären und diesen - zumindest im Hinblick auf die Trägerschaft - zulässig machen.

Weiterhin unterscheidet man verschiedene Streikarten:
Flächenstreik: Im betroffenen Tarifgebiet legen alle Arbeitnehmer die Arbeit nieder.
Teil- oder Schwerpunktstreik: Es werden nur wichtige Betriebe eines Wirtschaftszweiges bestreikt.
Sympathiestreik: Zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes (verboten).
Warnstreik: Die Arbeitnehmer unterbrechen ihre Arbeit für kurze Zeit, um ihre Streikbereitschaft zu unterstreichen.
Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft.
Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges.

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Tarifrecht

Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern. Im Tarifvertrag werden Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festgesetzt und Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet (§§ 1, 2 Tarifvertragsgesetz; TVG).

Ein Tarifvertrag ist unter drei Möglichkeiten auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden:

  • Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Absatz 1 TVG). Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 TVG)
  • Ist also eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft und sein Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes, findet der Tarifvertrag unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
  • Im Arbeitsvertrag kann die Anwendung von bestimmten Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis vereinbart werden.
  • Außerdem kann ein Tarifvertrag unter den Voraussetzungen des § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

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Sozial- und Tarifpartner

Sozialpartnerschaft

Sozialpartnerschaft ist ein kooperatives Verhältnis von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden (Sozialpartner). Ihr Ziel ist es Interessensgegensätze durch Konsenspolitik zu lösen und offene Konflikte einzudämmen.

In Deutschland wird der Begriff Sozialpartner für die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite) verwendet. Eine "soziale Partnerschaft" ist die Kooperation zwischen ihnen bei der gemeinsamen Regelung von Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge bezeichnet. Sie bevorzugen als pointierten Gegenbegriff den der "antagonistischen Kooperation" oder der "Konfliktpartnerschaft".

Tarifvertragsparteien

  1. Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
  2. Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisation) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
  3. Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

In den Fällen von bereich 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.


Tarifverbundenheit

Tarifverbunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.


Inhalt und Form des Tarifvertrags

Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und erhält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
 

(aus Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialpartnerschaft)

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Berufsausbildung

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Ausbildungsordnung

Grundlage für die Ausbildungsordnungen ist der § 4 BBiG bzw. § 25 HwO. Dort ist festgeschrieben, dass im Rahmen der dualen Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen zugrunde gelegt werden. Sie sind die Standards für die Berufsausbildung, die in ganz Deutschland einheitlich sind, und sind Rechtsverordnungen, d.h. sie haben rechtlich bindenden Charakter für die ausbildenden Betriebe, ohne Gesetze zu sein. Zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Nach § 5 BBiG werden in der Ausbildungsordnung folgende Punkte festgelegt:

  • die Berufsbezeichnung
  • die Ausbildungsdauer, die zwischen zwei und drei Jahren beträgt
  • das Ausbildungsberufsbild, d.h. die grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung mindestens vermittelt werden sollen
  • der Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich strukturiert
  • die Prüfungsanforderungen


In der Ausbildungsordnung kann auch festgelegt werden

  • dass der Ausbildungsberuf nach einem Stufenmodell mit einzelnen Abschlüssen erfolgt
  • dass die Abschlussprüfung aufgeteilt und an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden kann
  • dass auf die Ausbildungszeit eine andere Berufsausbildung, bei der entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, angerechnet werden kann
  • dass zusätzliche beruflichen Inhalte zur Ergänzung oder Erweiterung der grundlegenden Fertigkeiten vermittelt werden können
  • dass, falls nötig, eine überbetriebliche Ausbildung möglich ist
  • dass Auszubildende einen schriftlichen Nachweis über ihre Ausbildung führen müssen (Berichtsheft)
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Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss vor Ausbildungsbeginn von beiden Parteien (Ausbildendem und Auszubildendem bzw. seinen gesetzlichen Vertretern) unterzeichnet werden.

Die schriftliche Form ist zwingend vorgeschrieben, mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Ebenso ist die elektronische Form unzulässig, der Vertrag muss also in Papierform vorliegen.

Nach der Unterzeichnung muss der Ausbildende dem Auszubildenden bzw. seinen gesetzlichen Vertretern eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages aushändigen.

Das Berufsbildungsgesetz legt in § 11 (1) den Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages fest:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
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Berichtsheft

Zunächst sollte jedem Auszubildenden am ersten Tag neben dem Ausbildungsrahmenplan auch ein Berichtsheft zur Verfügung gestellt werden.

Das Berichtheft hat eine Doppelbedeutung. Eine dokumentarische und rechtliche Funktion (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), s.u.). Das Führen eines Berichtsheftes dazu, dass die Durchführung der Ausbildungsinhalte sowie deren zeitlicher Ablauf nachweisbar gemacht wird.

Da auch der Inhalt der Berufsschule dort festgehalten wird, bietet es auch dem Ausbilder die Möglichkeit dies verfolgen und die betriebliche Ausbildung darauf abzustimmen. Formal gesehen dient es zudem als Nachweis der Unterrichtsstunden, in der Berufsschule zur Anrechnung auf die Ausbildungszeit.

Für den Auszubildenden ist das Berichtsheft einerseits eine Art Selbstkontrolle seiner Ausbildung und ermöglicht einen Vergleich mit dem vorgegebenen Ausbildungsrahmenplan. Als positives Abfallprodukt des Ganzen erlangt man Übung darin Sachverhalte schriftlich festzuhalten und zu formulieren, sozusagen bereits eine Vorübung für die Kommunikation mit Mitarbeitern, Kunden bis hin zur schriftlichen Konzeption bei der Abschlussprüfung

Besondere Bedeutung bekommt ein Berichtsheft, wenn es zum Streit um die Ausbildungsqualität kommt. Das Berichtsheft ist, da es vom Ausbilder auch wöchentlichen unterzeichnet werden soll, ein wichtiger Nachweis über die reale Ausbildungsinhalte und deren Qualität. Denn das Berichtsheft spiegelt den Verlauf der Ausbildung wider!

Die rechtliche Seite
Zur Berufsausbildung im Dualen System gehört auch das ordnungsgemäße Führen eines Berichtsheftes. Das BBiG (Berufsbildungsgesetz) verweist in § 6; Absatz 1 Punkt 4 darauf. Der § 39 des BBiG regelt, dass das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes Vorraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.

Zum Führen eines Berichtsheftes
Das Berichtsheft stellt der Ausbildungsbetrieb, die Form (Einzelbätter, Software basierte Berichtshefte, Vorlagen der IHK oder eigene Vorlagen) ist freigestellt.
Das Führen des Berichtsheftes hat während der regulären Arbeits-/Ausbildungszeit zu geschehen.
Es sollte kurze Notizen zu den durchgeführten Tätigkeiten und den Unterweisungen der mit der Ausbildung beauftragten Personen beinhalten und die Dauer der Tätigkeit.
Das Berichtsheft wird wöchentlich vom Auszubildenden und Ausbilder unterschrieben und damit die Richtigkeit der Angaben belegt.
Das Berichtsheft muss zur Abschlussprüfung dem Prüfungsausschuss verbindlich vorgelegt werden, es wird jedoch nicht benotet

Das Berichtsheft muss realistisch geführt werden, da es im Fall einer Schadensersatzklage die Funktion eines Beweises hat (Beispiel: aufgrund unzureichender Ausbildung in der Praxis besteht eine Auszubildende die Prüfung nicht und klagt beim Verwaltungsgericht gegen den Ausbilder). Also wenn jemand vier Wochen nur Kaffee kocht, sollte das auch so festgeschrieben werden und nicht stattdessen, weil es sich besser anhört oder gar der Ausbilder es verlangt vier Wochen Photoshop-Einführung stehen. Auch sollte es zeitnah geführt werden und nicht erst kurz vor der Abschlussprüfung damit begonnen werden

Zusammengefasst kann man sagen, dass das korrekte Führen eines Berichtsheftes weder sinnlos noch Schikane ist, sondern dem Auszubildenden u.a. eine Sicherheit für die Qualität der Ausbildung bieten kann.

Interessant ist zu dem Thema auch die Ausführungen der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald.

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Berufsgrundbildungsjahr

Das Berufsgrundbildungsjahr wird in zwei Varianten angeboten: einmal als Vollzeitschule und einmal als Teilzeitschule in Kombination mit einem Berufsausbildungsverhältnis.

Zielgruppe der Vollzeitschule sind vor allem Jugendliche mit Hauptschulabschluss, aber ohne Ausbildungsverhältnis, die sich vor dem Berufsgrundbildungsjahr für eine berufliche Richtung entscheiden. Während der schulischen Ausbildung sollen sie ihre Allgemeinbildung erweitern sowie Kenntnisse und Fähigkeiten in ihren gewählten beruflichen Bereich erwerben.

Das Berufsgrundbildungsjahr in der Vollzeitvariante wird mit einem halben bis einem Jahr auf die Dauer der betrieblichen Ausbildung angerechnet.

Jugendliche ohne Hauptschulabschluss erhalten nach dem erfolgreichen Besuch des Berufsgrundbildungsjahres einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.

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Berufsvorbereitungsjahr

Das Berufsvorbereitungsjahr richtet sich in erster Linie an berufsschulpflichtige Jugendliche, die kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis haben. Voraussetzung ist, dass sie die 8. Klasse einer allgemeinbildenden Schule abgeschlossen haben.

Während der einjährigen Berufsvorbereitung, die es nur als Vollzeitschule gibt, erweitern die Jugendlichen ihre Allgemeinbildung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten in bis zu drei beruflichen Bereichen, um eine Orientierung zu erhalten.

Mit zusätzlichen Unterrichtsinhalten und einer Zusatzprüfung am Ende des Jahres können sie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulabschluss erwerben.
Damit können sie nach dem Berufsvorbereitungsjahr eine Ausbildung beginnen oder Berufsfachschulen besuchen.

Auf die Ausbildungsdauer wird das Berufsvorbereitungsjahr nicht angerechnet.

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Duales System

Die Berufsausbildung findet in Deutschland hauptsächlich in der Form des dualen Systems statt. Das heißt, dass die Ausbildung an zwei sich ergänzenden Orten stattfindet, nämlich im Betrieb und in der Berufsschule.

Der theoretische Teil der Ausbildung findet in der Berufsschule statt, wo Auszubildenden neben fachkundlichem Hintergrundwissen auch Allgemeinwissen in Fächern wie Deutsch, Englisch und Mathematik vermittelt wird.

Der Hauptteil der Ausbildung findet jedoch im Betrieb statt, der die praktischen Fertigkeiten für den jeweiligen Beruf vermittelt und den Auszubildenden auch im Hinblick auf den Schwerpunkt des Betriebes spezialisiert.

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Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Für Ausbildungsverhältnisse gelten besondere Bestimmungen, die in § 22 BBiG festgeschrieben sind.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden jederzeit gekündigt werden, also vom einen Tag auf den anderen.

Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund kündigen (Diebstahl, Tätlichkeit etc.). Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. So eine Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn dieser wichtige Grund dem Ausbildenden länger als zwei Wochen bekannt ist.

Der Auszubildende kann nach Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Voraussetzung ist, dass man sich in einem anderen Beruf oder überhaupt nicht beruflich ausbilden lassen will (z.B. Beginn eines Studiums oder eines Arbeitsverhältnisses).

In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündliche Kündigungen sind nach deutschem Recht unwirksam.
 

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Pflichten der Ausbildenden

Die Pflichten von Ausbildenden sind in den §§ 14 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgeschrieben.

Sie müssen, die Ausbildung direkt betreffend (§ 14),

  • dafür sorgen, dass die Auszubildenden so ausgebildet werden, dass sie die Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit bestehen und die Ausbildungsinhalte entsprechend vermitteln
  • selbst ausbilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin damit beauftragen
  • den Auszubildenden die Mittel kostenlos zur Verfügung stellen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung inklusive Prüfungen benötigen (Werkzeug, Material etc.)
  • dafür sorgen, dass die Auszubildenden in die Berufsschule gehen und das Berichtsheft führen und das auch kontrollieren
  • dafür sorgen, dass Auszubildende »charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden«

In diesem Paragraphen steht auch, dass Auszubildenden nur Aufgaben gegeben werden dürfen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Diese Aufgaben müssen auch der körperlichen Leistungsfähigkeit der Auszubildenden entsprechen.

§ 15 schreibt vor, dass der Ausbildende für die Zeit des Berufsschulunterrichtes sowie für die Prüfung freistellen muss. Das heißt, dass diese Zeit auf die tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird und dem Auszubildenden keine finanziellen Nachteile entstehen.
Werden Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte durchgeführt, müssen Auszubildende ebenfalls dafür freigestellt werden.

Für das Ende der Ausbildung ist ein die Ausstellung eines Zeugnisses in Papierform vorgeschrieben (§ 16). Dieses kann auf Wunsch des Auszubildenden auch als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.

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Pflichten der Auszubildenden

Die Pflichten von Auszubildenden im Rahmen ihrer Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 13 festgeschrieben.

Demnach müssen Auszubildende

  • die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen
  • Berufsschul- sowie Prüfungstermine wahrnehmen
  • Anweisungen befolgen, die ihnen von Ausbildern oder anderen Vorgesetzten erteilt werden
  • die in dem Ausbildungsbetrieb geltenden Vorschriften beachten
  • Werkzeug, Maschinen und andere Einrichtungen und Gegenstände pfleglich behandeln
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bewahren
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Umlagefinanzierung

Angesichts des Rückgangs betrieblicher Ausbildungsplätze fordert der DGB eine Umlagefinanzierung zum Erhalt bestehender und zur Schaffung neuer Ausbildungsplätze. Dabei sollen Betriebe, die eine abhängig von der Anzahl der Beschäftigten festgelegte Quote an Ausbildungsplätzen nicht erfüllen, eine bestimmte Geldsumme in einen Fonds einzahlen. Aus diesem Fonds werden dann Unternehmen unterstützt, die über die Ausbildungsquote hinaus ausbilden.

Argumente gegen eine Ausbildungsabgabe sind, dass Ausbildung eine freie unternehmerische Entscheidung sei, in die der Staat nicht eingreifen solle. Außerdem fehle es häufig an geeigneten Bewerber(innen), und durch die Abgabe würde die Quantität der Ausbildung wichtiger als die Qualität. Unternehmen, die nicht ausbilden können oder wollen, könnten sich mit der Abgabe freikaufen, so dass keine zusätzlichen Ausbildungsplätze entstünden.

Im Mai 2004 hat der Bundestag das Gesetz zur Ausbildungsabgabe verabschiedet. Das Gesetz ist jedoch nicht in Anwendung, da im Juni 2004 die damalige Bundesregierung mit Wirtschaftsverbänden einen dreijährigen »Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs«, auch Ausbildungspakt genannt, geschlossen hat. Darin verpflichtet sich die Wirtschaft, jährlich 30.000 neue Ausbildungsplätze sowie 25.000 Plätze zur Einstiegsqualifizierung (ein betriebliches Praktikum von 6 bis 12 Monaten Dauer) zur Verfügung zu stellen. Werden diese Vorgaben eingehalten, bleibt das Gesetz »unbearbeitet liegen«.

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Betriebliche Mitbestimmung

Die betriebliche Mitbestimmung wird durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt und umfasst Fragen der Ordnung und Sicherheit im Betrieb, der Gestaltung der Arbeitsplätz sowie der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung.

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Tarifautonomie

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes, in dem die Koalitionsfreiheit als demokratisches Grundrecht festgeschrieben ist, und dem Tarifvertragsgesetz herrscht in der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der Tarifautonomie.

Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in freier Vereinbarung die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen ohne regelndes Eingreifen des Staates fest. Die Tarifpartner, also die Verbände für die Arbeitgeberseite und die Gewerkschaften für die Arbeitnehmerseite, sind zuständig für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, für Pausenregelungen, Wochenarbeitszeit und den Urlaub.

Diese Regelungen werden in entsprechenden Tarifverträgen vereinbart. Nur für eng begrenzte Vertragsinhalte, beispielweise bezogen auf den Mindesturlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, hat der Staat aus sozialpolitischen Erwägungen Untergrenzen vorgegeben, die von den Tarifpartnern respektiert werden müssen. Ebenso gibt es Obergrenzen, beispielsweise bei der täglichen Arbeitszeit.

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Tarifverhandlungen

Im Rahmen der Tarifautonomie, die im Grundgesetz festgelegt ist, verhandeln die Vertreter von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabhängig von staatlichen Vorgaben Tarifverträge aus.

Dabei sind rechtlich mehrere Stufen vorgesehen, die jedoch meist aufgrund von vorheriger Einigung nicht vollständig zur Anwendung kommen.

  1. Der bestehende Tarifvertrag ist ausgelaufen oder fristgerecht gekündigt.
  2. Verhandlungen über den neuen Inhalt des Tarifvertrages beginnen.
  3. Falls nach einem Monat nach Auslaufen des Tarifvertrages noch keine Einigung erzielt worden ist, entfällt die Friedenspflicht und die Gewerkschaften können zu Warnstreiks aufrufen.
  4. Kommt es zu keiner Einigung, kann jede der beiden Parteien einen Schlichter fordern. Diese Person muss neutral sein. Während den Schlichtungsverhandlungen darf aufgrund der Friedenspflicht nicht gestreikt werden.
  5. Sollten die Verhandlungen scheitern, kann die Gewerkschaft die Urabstimmung über einen Streik beginnen. Stimmen mindestens 75% der befragten Gewerkschaftsmitglieder zu, so kann gestreikt werden. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber nicht am Streik beteiligte Arbeitnehmer aussperren, d.h. sie bekommen für die Dauer der Aussperrung kein Geld.
  6. Wenn es während des Streiks eine Einigung der beiden Parteien gibt, muss wieder eine Urabstimmung gemacht werden. Zum Beenden des Streiks müssen 25% der befragten Gewerkschaftsmitglieder zustimmen.
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Eigentum / Besitz

  • Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über bewegliche und unbewegliche Sachen (z. B. Gebäude, Konsumgüter) oder ein Recht (z. B. Forderung, Patent). Beispiel: Der Vermieter ist Eigentümer des Mietobjektes.

  • Jeder Eigentümer kann mit der Sache beliebig verfahren. Allerdings darf er nicht Rechte Dritter verletzen (ein Vermieter kann beispielsweise nicht so ohne weiteres seinen Mieter „auf die Straße setzen“; er muss gewisse Mieterrechte wahren).

  • Im Gegensatz hierzu ist Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache oder ein Recht. Beispiel: Der Mieter ist Besitzer des Mietobjekts.

  • Der Besitzer kann mit der Sache nur innerhalb von speziell – mit dem Eigentümer der Sache – getroffenen Vereinbarungen verfahren.

  • Oftmals ist eine Person zugleich Eigentümer und Besitzer, weil derjenige, dem etwas „gehört“, die Sache auch besitzt (z. B. Auto, das man „bar“ gekauft hat)

  • In vielen Fällen sind Besitzer und Eigentümer jedoch zwei Personen (z. B. Auto, das man geleast hat).

 

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Eigentumsübertragung

Welche Möglichkeiten der Eigentumsübertragung gibt es?

 

Bei beweglichen Sachen (z. B. Konsum- und Investitionsgüter)

  • Einigung und Übergabe: Zuerst findet eine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums (im Rahmen des SOG: Erfüllungsgeschäftes) statt. Dann kommt es anschließend zur eigentlichen Übergabe der Sache. Beispiel: Der Verkäufer einer Digitalkamera übergibt die gekaufte Kamera an den Käufer. Beide sind sich einig, dass das Eigentum übertragen wird.

  • Einigung: Der Käufer der Sache ist bereits Besitzer und wird durch die Einigung zum Eigentümer. Beispiel: Nach Abschluss eines Kaufvertrages wird der Käufer nun Eigentümer des vorher gemieteten Computers, der sich in seinem Besitz befindet. Eine Übergabe ist also nicht mehr erforderlich.

  • Besitzkonstitut: Hier findet ausschließlich eine Einigung über die Eigentumsübertragung statt. Der Verkäufer bleibt weiterhin Besitzer. Beispiel: Ein Käufer erwirbt mehrere Aktien von seiner Hausbank, belässt die Wertpapiere allerdings weiterhin im Depot seiner Bank.

  • Abtretung des Herausgabeanspruchs: Hier kommt es zu einer Einigung über die Eigentumsübertragung und Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache, wenn sich der Gegenstand bei einem Dritten befindet. Beispiel: Ein Verkäufer überträgt das Eigentum an einer Bierzapfanlage durch die Vereinbarung, dass der Käufer gegenüber dem Freund des Verkäufers, dem er momentan die Zapfanlage geliehen hat, einen Herausgabeanspruch hat.

 

Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücke und Gebäude)

  • Auflassung (= Einigung) und Eintragung in das Grundbuch: Die Eintragung erfolgt, wenn die Auflassung nachgewiesen, die Eintragung beantragt und bewilligt wurde und die Bestätigung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorliegt.

 

Bei Rechten (z. B. Forderungen)

  • Einigung über die Übertragung des Eigentums und Abtretung. Beispiel: Ein Händler tritt seine Forderung an einen Kunden an seinen Lieferanten ab.

 

Gutgläubiger Erwerb:

  • Gutgläubiger Erwerb liegt vor, wenn der Verkäufer für den Eigentümer gehalten werden durfte.

  • Der gutgläubige Eigentumserwerb ist jedoch nicht möglich bei gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere).

 

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Rechtsgeschäft

 

  • Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden Personen.

  • Rechtsgeschäfte bestehen aus sog. Willenserklärungen der handelnden Personen.

  • Unter einer Willenserklärung versteht man eine rechtlich wirksame Äußerung, durch die die abgebende Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will.

  • Unterschieden wird zwischen einseitigen und zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften.

  • Einseitige Rechtsgeschäfte gestalten eine Rechtsfolge durch die Willenserklärung einer einzelnen Person.

    • Man unterscheidet zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.

    • Nicht empangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind bereits bei der Abgabe der Willenserklärung gültig (z. B. Testament oder auch eine Auslobung („Wer meinen Wellensittich findet, erhält 100 €").

    • Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte hingegen sind dadurch charakterisiert, dass ein Rechtsgeschäft erst bei Abgabe und Zugang der Willenserklärung gültig ist (z. B. Kündigung).

  • Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte werden nur durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen sämtlicher Beteiligten rechtswirksam („Antrag und Annahme“).

  • Beispiele für zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Kaufvertrag oder der Gesellschaftsvertrag.

 

 

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Unternehmensformen

Begriffe:

Einzelunternehmen =

Gründung / Startkapital  (G/S): Allein durch Einzelunternehmer / kein Mindestkapital

Haftung (H): Allein und vollkommen unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen

Geschäftsführung (GF): Der Einzelunternehmer trifft alle Entscheidunge

Gewinn / Verlust (GV): Der Einzelunternehmer erhält den Gewinn und trägt den Verlust allein

Genossenschaften

G/S: Mindestens 7 Mitglieder

H: Beschränkt auf Genossenschaftsvermögen

GF: Vorstand von Generalversammlung gewählt; Aufsichtsrat

GV: Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen

OHG

G/S: Mindestens 2 Personen / kein Mindestkapital

H: Jeder Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen

GF: Jeder Gesellschafter ist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet

GV: Gewinn: 4 Prozent seiner Kapitaleinlage als Verzinsung, der Rest nach Köpfen Verlust: Aufteilung nach Köpfen

GbR

G/S: Mindestens 2 Gesellschafter/ kein Mindestkapital

H: Gesamtschuldnerisch (im

Außenverhältnis haftet der einzelne

Gesellschafter zunächst

unbeschränkt mit Privatvermögen)

GF:

Gemeinsame Geschäftsführung

der Gesellschafter

GV:

Gewinn und Verlust: gesetzliche

Regelung nach Köpfen, kann aber frei

gewählt werden

KG

G/S:

Mindestens 1 vollhaftender

Komplementär und

mindestens 1 teilhabender

Gesellschafter

(Kommanditist)

H:

Komplementär: unbeschränkt mit

Geschäfts- und Privatvermögen,

Kommanditist: mit seiner Einlage

GF:

Komplementär;

Kontrollrecht für Kommanditisten

GV:

Gewinn: 4 Prozent des Kapitals für

jeden Gesellschafter, der Rest nach

Risikoanteilen

Verlust: nach Vertrag oder

angemessenen Anteilen

 

Stille Gesellschaft

G/S:  Einlage an Unternehmen (finanziell oder als Arbeitsleistung

H: Beschränkt auf Einlage

GF: Keinen Anspruch

GV: Gewinnbeteiligung gemäß der Einlage Verlust: bis zur Höhe seiner Einlage

 

Aktiengesellschaften

G/S:

Mindestens 1 Person /

mindestens 50.000 Euro

Grundkapital, zerlegt in

Aktien

H:

Beschränkt auf das

Gesellschaftsvermögen, keine

persönliche Haftung der Aktionäre

GF:

Vorstand, von Gesellschaft

bestellt und kontrolliert;

Aktionäre in Hauptversammlung

bestellen Aufsichtsrat

GV:

Gewinn: Dividende an Aktionäre,

Erhöhung der Rücklagen

Verlust: wird aus Rücklagen gedeckt

 

GmbH

G/S: Mindestens 1 Person /

mindestens 25.000 Euro

Stammeinlagen

H:

Beschränkt auf das

Gesellschaftsvermögen / Haftung

nur mit den Stammeinlagen

GF:

Geschäftsführer, von der

Gesellschafterversammlung

bestellt

GV:

Gewinn: Beteiligung nach

Geschäftsanteilen

Verlust: keine Gewinnausschüttung,

 

Quelle: http://www.wirtschaftundschule.de/fileadmin/user_upload/unterrichtsmaterialien/unternehmen_und_markt/Unterrichtseinheit_Die_Unternehmensformen.pdf

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Einzelunternehmen

  • Einzelunternehmen werden von einer einzelnen (natürlichen) Person betrieben.
  • Einzelunternehmer tragen sämtliche Rechte und Pflichten alleine und haften unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten (Schulden) des Unternehmens (mit Geschäfts- und Privatvermögen).
  • Der Einzelunternehmer ist Geschäftsführer und übernimmt somit die alleinige Leitung und Vertretung.
  • Jedes Einzelunternehmen entsteht bereits durch die Eröffnung eines Geschäfts (schnelle und leichte Gründung; Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. eine Steuernummer beim Finanzamt reichen prinzipiell schon aus).
  • Als Einzelunternehmer können Sie als Kleingewerbetreibender anfangen und sind somit nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Auch gibt es keine Eintragung ins Handelsregister.
  • Allerdings kann sich ein Kleingewerbetreibender (freiwillig) ins Handelsregister eintragen lassen (Imagegründe).
  • Sobald das Unternehmen aber eine gewisse Größe erreicht hat (Umsatz > 500.000 € oder Gewinn > 50.000 €), ist eine Eintragung ins Handelsregister verpflichtend.
  • Sämtliche eingetragenen Einzelunternehmer müssen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder eine Abkürzung (e.K., e. Kfm., e. Kffr.) im Firmennamen führen.
  • Die Kreditfähigkeit eines Einzelunternehmers ist sehr begrenzt, da die Haftung nur im Rahmen des eigenen Vermögens möglich ist.
  • Dem Einzelunternehmer braucht sich aber auch seinen Gewinn mit Niemandem teilen.
  • Eine Expansion ist zumeist nur durch eine Umwandlung in eine Personengesellschaft möglich.

Vorteile:

  • einfache und preiswerte Art der Unternehmensgründung
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • breiter Entscheidungsspielraum und volle Kontrolle über das Unternehmen


Nachteile:

  • unbeschränkte und persönliche Haftung
  • geringe Bonität
  • Erfolg ist von einer Person abhängig
  •  
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Juristische Personen und Gesellschaftsformen

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen im Allgemeinen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten (wie natürliche Personen) und können im eigenen Namen klagen und verklagt werden (sie sind also rechtsfähig). Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher (z.B. Verein, Kapitalgesellschaften) als auch öffentlich-rechtlicher Form.

Man unterscheidet üblicherweise folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:

  • Körperschaften,
  • Anstalten und
  • Stiftungen.

Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Die Mitglieder treffen Grundentscheidungen für die Körperschaft.

Beispiele:
Staat, Gemeinden, Kreise, aber auch Ortskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern und Hochschulen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen verschiedene Vorrechte. Die Bediensteten der Körperschaften öffentlichen Rechts sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Anmerkung: Nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im privaten Recht gibt es Körperschaften. Beispiele hierfür sind rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).

Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.

Beispiele:

  • Deutsche Bundesbank
  • Rundfunkanstalten
  • kommunale Sparkassen

Anmerkung: Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Nur die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen. Nicht rechtsfähige Anstalten sind nur aus organisatorischer, aber nicht aus rechtlicher Sicht selbständig. Beispiele für nicht rechtsfähige Anstalten sind Schulen und Badeanstalten.

Stiftungen sind mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtungen, die zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Altenhilfe, Entwicklungshilfe). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Stiftungen verfügen ebenfalls über keine mitgliedschaftliche Struktur.

Anmerkung: Stiftungen des Privatrechts brauchen – im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts – nicht unbedingt einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Nähere Infos gibt es unter http://www.stiftungen.org (Homepage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen).

 

 

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Merkmale von Kapitalgesellschaften

  • Bei Kapitalgesellschaften steht eher eine reine Kapitalbeteiligung und nicht die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund.
  • Kapitalgesellschaften sind sog. juristische Personen bzw. Körperschaften des privaten Rechts.
  • Kapitalgesellschaften müssen auch selbst Steuern zahlen (Körperschaftssteuer).
  • Da eine juristische Person nicht von sich aus „aktiv“ werden kann, benötigt jede Kapitalgesellschaft natürliche Personen, die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen (die sog. Organe).
  • Die Anteile der Gesellschafter sind übertragbar, ohne dass der Fortbestand der Kapitalgesellschaft beeinflusst wird.
  • Die Beschlussfassung erfolgt zumeist nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung.
  • Die Gesellschafter haften i.d.R. nur in der Höhe ihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft und nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten (Schulden) der Gesellschaft.
  • Beispiele für Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG).
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Merkmale von Personengesellschaften

  • Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei Gesellschaftern.
  • Bei Personengesellschaften arbeiten die Gesellschafter i.d.R. persönlich mit.
  • Abstimmungen finden zumeist nach der Anzahl der Gesellschafter statt (nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung).
  • Bei den Personengesellschaften ist für die Gesellschafter ein Mindestkapital nicht zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis durchaus üblich.
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft sind viel stärker an die Gesellschaft gebunden als die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
  • Anteile der Gesellschafter sind zumeist nicht übertragbar, da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.
  • Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, d.h. bei einer Personengesellschaft ist der Gesellschafter (als natürliche Person) Träger von Rechten und Pflichten.
  • Die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Prinzip „Alle für einen, einer für alle“)
  • Eine Ausnahme bildet die Haftungsbeschränkung des Kommandisten (Teilhafters) einer Kommanditgesellschaft (KG).
  • Beispiele für Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch „BGB-Gesellschaft“).
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Produktionsfaktoren

Die klassische Volkswirtschaftslehre geht nach ihrem Begründer, Adam Smith, von drei Faktoren aus, die die Herstellung von Gütern beeinflussen.

  • 1. Boden: Der Begriff wurde vom historischen Ackerbau über die Gewinnung vom Bodenschätzen bis zum Grundbesitz ausgeweitet. Mittlerweile gibt es durch die Verknappung von Luft, Wasser und Ähnlichem eine Erweiterung des Begriffes auf »Natur« oder »Umwelt« allgemein.
  • 2. Arbeit: Die wenigsten Dinge der Natur (bzw. des Bodens) sind gebrauchsfertig, sie müssen erst durch menschliche Arbeit erschlossen und nutzbar gemacht werden. Beim Produktionsfaktor Arbeit wird nach Quantität (Zahl der Arbeitskräfte) und Qualität (Ausbildung der Arbeitskräfte) unterschieden.
  • 3. Kapital: Als Produktionsfaktor wird zum einen Sachkapital angesehen, also Gegenstände wie Gebäude, Werkzeuge, Maschinen, Transportmittel etc. Es gibt aber auch das Geldkapital, das für den Kauf von Sachkapital, zur Bezahlung der Arbeitskräfte etc. verwendet werden kann.

Seit einiger Zeit wird Wissen nicht mehr als Teil des Produktionsfaktors Arbeit, sondern als eigenständiger Produktionsfaktor angesehen.

In der Betriebswirtschaftslehre vor allem nach Erich Gutenberg hingegen findet eine andere Aufteilung der Produktionsfaktoren statt:

  • 1. Arbeit: Dieser Faktor wird zum einen in objektbezogene Arbeit, die ein fertiges oder teilweise fertiges Produkt als Ergebnis hat, sowie in dispositive Arbeit, die Planung, Organisation oder Qualitätssicherung von Arbeitsschritten, unterteilt.
  • 2. Betriebsmittel: Statt der Gliederung in Boden und Kapital werden alle betrieblichen Einrichtungen wie Gebäude, Grundstücke, Maschinen und auch Geld zu einem Produktionsfaktor zusammengefasst.
  • 3. Werkstoffe: Sowohl Rohstoffe als auch Hilfs-, Halb- und Fertigerzeugnisse, die entweder verarbeitet werden oder für die Funktion der Betriebsmittel notwendig sind, werden unter dem Begriff »Werkstoffe« zusammengefasst.
  • 4. Disposition: Darunter wird die Planung und der Einsatz der ersten drei Faktoren verstanden, um ein optimales Ergebnis für das jeweilige Unternehmen zu erhalten.
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Rationalisierung

Rationalisierungsmaßnahmen in Betrieben dienen der Produktivitäts- und damit der Gewinnsteigerung durch Optimierung der Arbeitsabläufe oder Ersetzung von menschlicher Arbeitskraft durch Maschinen.

Da dies nicht immer möglich ist, z.B. weil die Arbeit zu komplex ist, nicht von Maschinen/Robotern geleistet werden kann oder keine Steigerung mehr möglich ist, greifen Betriebe auf folgende Maßnahmen zurück: Erhöhung der Arbeitszeiten oder Outsourcing bis zur Verlagerung von Betriebsteilen ins Ausland.

Bei den wirtschaftlichen Nachteilen, die für die Mitarbeiter im Zuge der Rationalisierung entstehen, kann der Betriebsrat durch die Möglichkeit der Mitbestimmung über einen Sozialplan einen Interessenausgleich erzielen und Härten vermeiden.

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Produktivität

  • Leistungsstärke eines betriebswirtschaftlichen Produktionsfaktors (Betriebsmittel, menschliche Arbeitsleistung, Werkstoffe).
  • (mengenmäßiges) Output-Input-Verhältnis.
  • Beispiel: Betriebsmittelproduktivität (z. B. Druckmaschine): Output: 15.000 Stück eines Flyers; Input: 1,5 Stunden Laufzeit; Produktivität = 10.000 Stück pro Stunde
  • Verschiedene Produktivitäten (z. B. Arbeitsproduktivität oder Betriebsmittelproduktivität) kann man nicht zusammenzählen. Daher sind sie auch nicht direkt miteinander vergleichbar.
  • Man beschränkt sich in der Praxis auf die Berechnung von Teilproduktivitäten.
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Sozialversicherungen

In Deutschland gibt es eine Reihe von Pflichtversicherungen, denen die dort Versicherten Beiträge zahlen. Das Ziel ist der Schutz der Bürger vor sozialen Notlagen, z.B. könnte sich eine Privatperson finanziell keinen längeren Krankenhausaufenthalt leisten.

 

Folgende gesetzliche Sozialversicherungen gibt es in Deutschland:

  • Krankenversicherung (seit 1883)
  • Unfallversicherung (seit 1884)
  • gesetzliche Rentenversicherung (seit 1889)
  • Arbeitslosenversicherung (seit 1927)
  • Pflegeversicherung (seit 1995)

 

Träger der Sozialversicherungen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Teil auch private Unternehmen:

  • Krankenversicherung: private oder gesetzliche Krankenkasse
  • Unfallversicherung: Berufsgenossenschaft
  • Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung: Bundesagentur für Arbeit
  • Pflegeversicherung: Pflegekassen der Krankenkassen

 

Die Beitragszahlung ist so geregelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen Betrag, der sich nach dem Bruttoverdienst richtet, an die zuständigen Träger zahlen.

(Ausnahme ist inzwischen die Krankenversicherung, welche insgesamt mit 15,5% des Bruttolohns und zu 8,2 % vom Arbeitnehmer bzw. 7,3 % vom Arbeitgeber bezahlt wird.)
Ausnahmen im gesamten Bereich gibt es für die so genannten geringfügigen Beschäftigungen (400-Euro-Jobs), bei denen der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.

Auch in die Pflegeversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu gleichen Teilen ein, zumal Kinderlose auch noch etwas zuzahlen müssen.
Einen Überblick gibt es bei Wikipedia (»Freiwillig Versicherte« können übrigens auch Angestellte sein).

Einen Sonderfall bildet die gesetzliche Unfallversicherung, bei der der Arbeitgeber (bei Schülern die Schule) den vollen Beitrag bezahlt.

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Öffentliches Recht und Privatrecht

Öffentliches Recht

 

  • Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist das Prinzip der Über- bzw. Unterordnung.

  • Das öffentliche Recht umfasst somit sämtliche Rechtsnormen, die auf Über-/ Unterordnungsverhältnisse der Beteiligten beruhen (Regeln zwischen Staat und Bürger, Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander).

  • Öffentliches Recht ist zumeist zwingendes und unveränderliches Recht.

  • Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere:

    • Staatsrecht (Verfassung, Grundgesetz, Staatsorganisationsrecht)

    • Verwaltungsrecht

    • Strafrecht

    • Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht)

  • Je nach Zuordnung sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH) oder Verwaltungsgerichte


Privatrecht

 

  • Wird auch Zivilrecht genannt.

  • Kennzeichen des Privatrechts ist das Prinzip der Gleichordnung, d.h. hier sind Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Individuen geregelt.

  • Es ist zumeist nachgiebiges Recht und wird bestimmt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit.

  • Das Privatrecht kann unterteilt werden in:

    • Bürgerliche Recht, das für alle gilt

    • Sonderprivatrecht, das nur für bestimmte Personengruppen gilt (z. B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht)

  • Für das Privatrecht zuständig sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH))

 

 

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