Streik

Es ist die von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung, um im Rahmen eines Arbeitskampfes bestimmte Arbeitsbedingungen zu erreichen. Das Streikrecht ist in Art.9 Abs.III GG garantiert. Während eines Streiks ruhen die bestehenden Arbeitsverhältnisse ohne Lohnfortzahlung. Streiks werden von den Gewerkschaften geführt. Anderenfalls handelt es sich um »wilde Streiks«. Die Teilnahme an wilden Streiks kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen und sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Wilder Streik
Ein von der Gewerkschaft nicht getragener Streik, der deshalb rechtswidrig ist. Die Gewerkschaft kann sich aber zum Träger eines wilden Streiks erklären und diesen - zumindest im Hinblick auf die Trägerschaft - zulässig machen.

Weiterhin unterscheidet man verschiedene Streikarten:
Flächenstreik: Im betroffenen Tarifgebiet legen alle Arbeitnehmer die Arbeit nieder.
Teil- oder Schwerpunktstreik: Es werden nur wichtige Betriebe eines Wirtschaftszweiges bestreikt.
Sympathiestreik: Zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes (verboten).
Warnstreik: Die Arbeitnehmer unterbrechen ihre Arbeit für kurze Zeit, um ihre Streikbereitschaft zu unterstreichen.
Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft.
Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges.

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