Die Probezeit bezieht sich auf die erste Phase eines Arbeitsverhältnisses. Nach § 20 BBiG dauert die Probezeit im Rahmen einer Berufsausbildung mindestens einen Monat und höchstens vier Monate; die genaue Dauer wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. In der Probezeit kann sich der Auszubildende Klarheit über die richtige Berufswahl verschaffen; der Ausbildende wird die Eignung des Auszubildenden prüfen. Während der Probezeit gelten bereits alle im Ausbildungsvertrag vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Während der Probezeit gelten gesonderte Kündigungsbedingungen. Von beiden Seiten ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Einhaltung von einer Kündigungsfrist (d.h. von einem Tag auf den anderen) möglich.
Eine Unterbrechung der Probezeit (z.B. durch Krankheit) von mehr als einem Drittel kann die vereinbarte Probezeit entsprechend verlängern, wenn dies im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde (BAG-Urteil vom 15. 01. 1981 – 2 AZR 943/78). Die Ausbildungsverträge der Kammern sehen in der Regel unter § 1 Nr. 2 einen solchen Passus vor. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch allerdings nicht.