Sozialversicherungen

In Deutschland gibt es eine Reihe von Pflichtversicherungen, denen die dort Versicherten Beiträge zahlen. Das Ziel ist der Schutz der Bürger vor sozialen Notlagen, z.B. könnte sich eine Privatperson finanziell keinen längeren Krankenhausaufenthalt leisten.

 

Folgende gesetzliche Sozialversicherungen gibt es in Deutschland:

  • Krankenversicherung (seit 1883)
  • Unfallversicherung (seit 1884)
  • gesetzliche Rentenversicherung (seit 1889)
  • Arbeitslosenversicherung (seit 1927)
  • Pflegeversicherung (seit 1995)

 

Träger der Sozialversicherungen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Teil auch private Unternehmen:

  • Krankenversicherung: private oder gesetzliche Krankenkasse
  • Unfallversicherung: Berufsgenossenschaft
  • Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung: Bundesagentur für Arbeit
  • Pflegeversicherung: Pflegekassen der Krankenkassen

 

Die Beitragszahlung ist so geregelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen Betrag, der sich nach dem Bruttoverdienst richtet, an die zuständigen Träger zahlen.

(Ausnahme ist inzwischen die Krankenversicherung, welche insgesamt mit 15,5% des Bruttolohns und zu 8,2 % vom Arbeitnehmer bzw. 7,3 % vom Arbeitgeber bezahlt wird.)
Ausnahmen im gesamten Bereich gibt es für die so genannten geringfügigen Beschäftigungen (400-Euro-Jobs), bei denen der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.

Auch in die Pflegeversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu gleichen Teilen ein, zumal Kinderlose auch noch etwas zuzahlen müssen.
Einen Überblick gibt es bei Wikipedia (»Freiwillig Versicherte« können übrigens auch Angestellte sein).

Einen Sonderfall bildet die gesetzliche Unfallversicherung, bei der der Arbeitgeber (bei Schülern die Schule) den vollen Beitrag bezahlt.

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