7.11.1 Verpackungen für gefährliche Güter

Die Verpackungsgruppen (VG) I, II und III stehen für eine transport­rechtliche Einteilung von Gefahrgütern. Bei VG I handelt es sich um Stoffe mit hoher Gefahr. VG II signalisiert Stoffe mit mittlerer Gefahr, VG III signalisiert Stoffe mit geringer Gefahr. Für die Beförderung gefährlicher Güter werden Umschließungen ver­wendet, die besonders sicher sein müssen. Da der Transport gegebe­nenfalls weltweit erfolgt, wurden internationale Regelwerke geschaf­fen, welche diese Sicherheitsanforderungen festlegen. Hier wird unter anderem beschrieben, wie sich die einzelnen Umschließungen von­einander abgrenzen, aus welchen Materialien sie hergestellt werden dürfen, wie die Umschließungen gebaut werden müssen und welche Prüfungen erforderlich sind. Ferner ist festgelegt, dass die Herstellung nach einem Qualitätssicherungsprogramm (QSP) erfolgen muss und dass Umschließungen von einer kompetenten Stelle/Behörde zugelas­sen werden müssen.


Abb. 7.17: beispielhafte Verpackung von Gefahrgütern (Quelle: New Africa – stock.adobe.com)

Bewertung: 
0
Bisher keine Bewertung