Beim Verpacken muss auch auf die Umwelt Rücksicht genommen werden. Hierfür gelten Grundsätze:
Vermeidung von Abfall: Verpackungen sollten so ausgesucht werden, dass möglichst kein Müll anfällt oder die Verpackung wiederverwertet werden kann.
Verwertung von Verpackungen: Es soll nach Möglichkeit etwas neues Brauchbares daraus entstehen – zum Beispiel Plastik Granulat (stoffliche Verwertung) oder Energie zum Beispiel durch Verbrennung (energetische Verwertung).
Beseitigung von Verpackungen: Was nicht verwertet (wiederverwendet/recycelt) werden kann, muss umweltverträglich entsorgt werden.
Die Verpackungsverordnung definiert einige Begriffe anders:
• Verpackung = alles, worin Ware ist und was der Handel oder der Verkäufer behalten darf.
• Verkaufsverpackung = die Verpackung, in der der Kunde die Ware mit nach Hause nimmt (zum Beispiel eine CornflakesPackung).
• Umverpackung = zusätzliche Verpackung um die Verpackung, zum Beispiel die Folie um Kaugummipackungen oder auch um Großpackungen herum.
• Transportverpackung = die Verpackung, die dem Transport der Ware dient, zum Beispiel Gitterboxpaletten.
• Mehrwegverpackung = Verpackungen, die mehrfach für den gleichen Zweck wiederverwendet werden und meist mit Pfand belegt sind.
• Verbundverpackungen = Verpackungen, bei denen mehrere verschiedene Materialien untrennbar miteinander verbunden sind, zum Beispiel Tetrapacks.
• langlebige Verpackungen = Verpackungen, die auf dauerhaften Gebrauch ausgerichtet sind, zum Beispiel CDHüllen.
• restentleerte Verpackungen = Verpackungen, deren Inhalt entnommen wurde und an denen höchstens noch kleine Reste anhaften.
• Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern, zum Beispiel Tonerkartuschen. Die Unterscheidung ist wichtig, da die Verpackungsverordnung diverse Rücknahmepflichten des Vertreibers (oder Herstellers) vorsieht.
• Transportverpackungen müssen von Hersteller und Vertreiber zurückgenommen und wiederzuverwenden sein.
• Umverpackungen sind vor Abgabe an den Endverbraucher zu entfernen oder diesem ist die Möglichkeit zu geben, sie vor Ort kostenlos zurückzugeben.
• Verkaufsverpackungen sind zurückzunehmen.
Abb. 7.18: Beispiele automatischer Verpackungsanlagen (Quelle: Eigene Darstellung)