RECHTLICHES

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln vielfach die Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern, meist Anbieter eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung und Kunde. Sie sind die Bedingungen, die der Anbieter dem Kunden bei Vertragsabschluss stellt und die auch Grundlage für die Vertragserfüllung sind. Umfang und Form sind dabei unerheblich, aber sie sollten im Sinne der Seriösität nicht zu umfangreich und lesbar gestaltet sein.

Ihr Inhalt unterliegt den Bestimmungen der Paragraphen 305 bis 310 BGB II (Bürgerlichen Gesetzbuch), wo auch geregelt ist, was alles NICHT enthalten sein darf bzw. welche Regelungen unwirksam sind.

Wirksam werden AGB nicht automatisch, sondern man muss bei Vertragsabschluss deutlich auf sie hinweisen und der anderen Partei auch die Möglichkeit geben, sie einzusehen. Außerdem muss AGB zugestimmt werden, bei Verträgen zwischen Unternehmen reicht eine so genannte stillschweigende Zustimmung.

Von AGB kann durch individuelle Absprachen (die man schriftlich festhalten sollte) abgewichen werden. 

Außerdem gibt es branchenspezifische AGB, denen alle Unternehmen der jeweiligen Branche unterliegen. Darunter fallen die Allgemeinen Bausparbedingungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Allgemeinen Reisebedingungen sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definition

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei (Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrags stellt. [§ 305 BGB Abs. 1]

Verwendung

AGB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis werden sie dort verwendet, wo eine Vielzahl von Verträgen zustandekommen, Standardbedingungen Sinn machen, z. B. Online Shop, Mietverträge, Kaufverträge, Bauverträge, etc..

Vorteile für den Verwender

  • - Einheitlichkeit aller Verträge
  • - Juristische Sicherheit bei Vertragsproblemen
  • - Regelungen, die zugunsten des Verwenders ausgelegt werden
  • - Neutralisierung der AGB des Vertragspartners (Bsp.: AGB eines Kleinunternehmers kann die AGB eines Großkonzern außer Kraft setzen)

Anwendbarkeit

AGB sind nur Bestandteil eines Vertrages, wenn

  • - der Anwender ausdrücklich vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen hat,und dem Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit verschafft vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (Aushang, Satz mit Link zu den AGB, etc.)
  • - der Vertragspartner den Bedingungen ausdrücklich zustimmt,
  • - den gesetzlichen Regelungen zu AGB entsprechen => Schutz des Verbrauchers vor Risikoabwälzung

AGB sind nicht Bestandteil eines Vertrages, wenn

  • - die Vertragsparteien eine individuelle Vertragsvereinbarung getroffen haben,
  • - es sich dabei um Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen, sowie Verträge die auf Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrecht basieren.

Sind AGB nicht Bestandteil des Vertrags bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB)

Äußere Form

AGB bedürfen nach § 305 Abs. 1 keiner besonderen Form, Ausgabe und Gestaltung haben keinen Einfluß auf die Gültigkeit, sie könnten sogar auf eine Serviette geschrieben werden.

Klauseln

Auch für die Klauseln und deren Inhalt gibt es keine gesetzliche Vorschriften, sofern Sienicht gegen

  1. die gesetzlichen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit verstoßen [§ 309 BGB] ( z. B. Verbot, die gesetzlichen Gewähleistungsfristen zu verkürzen, Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen, Vertragsstrafe androhen bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten).
  2. die gesetzlichen Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit verstoßen [§ 308 BGB], (Bsp.: Änderungsvorbehalt, Rücktrittsvorbehalt, Nichtverfügbarkeit einer Leistung). Die Klausel muss durch ein Gericht geprüft werden, erst dann ist sie unwirksam.
  3. gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen [§ 307 BGB], den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (Gefährdung des Vertragszwecks durch Einschränkung von Rechten und Pflichten wie Ausschluss der Gewähr für Funktionsfähigkeit, intransparente Klauseln).

Überraschende oder mehrdeutige Klauseln sind auch unwirksam.

Folgen: Wenn AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB).

Liste üblicher Klauseln:

  • - Vertragspartner (Verwender, die andere Partei)
  • - Vertragsgegenstand
  • - Vertragsabschluss
  • - Zahlung
  • - Lieferung
  • - Eigentumsvorbehalt
  • - Widerrufsrecht
  • - Nutzungsrechte
  • - Gewährleistung
  • - Gerichtsstand
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Break-Even-Point

Definition

An diesem Punkt ist der Umsatz bzw. Absatz so hoch, dass alle fixen UND variablen Kosten gedeckt sind. Jeder weitere Euro ist Gewinn.

Berechnung

1. Schritt - Deckungsbeitrag je Stück berechnen:
Verkaufspreis – variable Kosten = Stück-Deckungsbeitrag

2. Schritt - Gewinnschwellen-Menge berechnen:
Fixkosten : Stück-Deckungsbeitrag = Gewinnschwellen-Menge

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Kostenverläufe

 

Weiterführende Links:

http://www.welt-der-bwl.de/Kostenverlauf

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Operative Unternehmesziele

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Urheberrecht

Beim Thema Urheberrecht  ist das eigentliche Urheberrecht und das daraus abgeleitete Nutzungsrecht zu unterscheiden. Vielfach fällt auch der Begriff Copyright, dies hat jedoch in Deutschland keine Funktion. Urheberrecht entsteht übrigens automatisch und muss nicht angemeldet werden.

Eine umfangreiche Einführung ins Thema Urheber- und Nutzungsrechte, Creative Commons bietet:

Rechtsfragen bei E-Learning Ein Praxis-Leitfaden von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, (Dieses Werk steht übrigens selbst unter Creative Commons Lizenz (allerdings Nicht zur Bearbeitung freigegeben, sonst hätten wir es hier weiterschreiben können.)

Ausführungen zu Urheberrecht von mediafon – Hotline für Freiberufler

https://www.diedruckerei.de/magazin/nutzungsrechte-fotos-und-bilder/

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Bildrechte

Beim Bildrecht kann man die Thematik in zwei Themenbereiche unterteilen.
http://www.rechtambild.de/

1. Zunächst die Frage des Urheberechts und der damit verbunden Nutzungsrechte für Bilder.

2. Anderseits um Fragen wie Recht am eigenen Bild aber auch Fragen ob jeder jedes Bild aufnehmen und weiterverkaufen darf z.B. Aufnahme von Sportveranstaltungen.

(Beispiel: UEFA klagt gegen Veröffentlichung von Handy-Bilder im Internet: http://www.art-lawyer.de/index.php5?page=Themen&id=Uefa_will_gegen_EM_Aufnahmen_im_Internet_vorgehen)

 

Weiterführende Links - Bildrecht allgemein:

http://www.gekforum18.de/content/e152/e446/

 

Was darf frei fotografiert werden und was nicht?

1. Bildrecht Personenbilder

Grundsätzlich gilt: Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Abgebildeten (KUG Kunsturhebergesetz § 22 - "Recht am eigenen Bild")

 

Ausnahmen:

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

  • früher Unterscheidung "absolute" oder "relative" Person (absolute Personen stehen durch das gesamte Wirken dauerhaft in der Öffentlichkeit, relative Personen sind z.B. Schauspieler, Sportler, etc.)

  • seit 2004 Abwägung zwischen Interesse der abgebildeten Person und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Persönlichkeitsrecht <-->Meinungsfreiheit)

b) Person als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit

  • Ausnahme zum Einwilligungsvorbehalt KUG § 23, wenn die Person keine zentrale Bedeutung für das Foto hat und demzufolge als Beiwerk nur am Rande wahrgenommen wird

c) Bilder von Massenveranstaltungen (Demonstration, Sportveranstaltung, etc.)

  • zulässig, sofern die Veranstaltung zentraler Gegenstand des Fotos ist

d) Künstlerische Fotografien

  • darf nur zu einem künstlerischen Zweck veröffentlich werden (z.B. Ausstellung)

  • es darf KEINE Auftragsarbeit sein

Oben genannte Ausnahmen gelten nur, wenn keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden (Privat- oder Intimsphäre). Ebenfalls darf das Foto nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden (Stichwort Lizenzen).

 

Einwilligung des Abgebildeten lt. KUG § 22 (1):

  • Rechtssicherheit bei schriftlicher Einwilligung sowie Angabe von Zweck und Umfang der Veröffentlichung

  • bei Kindern ist die Einwilligung der Eltern erforderlich

  • bei größeren Kindern und Jugendlichen die Einwilligung der Eltern sowie des Kindes selbst

 

2. Bildrecht Sachbilder

Grundsätzlich gilt, dass für urheberrechtlich geschützte Werke die Einräumung eines Nutzungsrechts (Lizenz) erforderlich ist (Fotografien von Gemälden, Skulpturen, Schmuck, etc.)

Verboten ist ausdrücklich ein Eingreifen in die Privatsphäre (z.B. Außenaufnahme von Wohnhäusern Prominenter, Innenaufnahmen von Wohnungen, etc.).

 

a) Panoramafreiheit

  • Urheberrechtlich geschützte Werke die sich (DAUERHAFT!) an öffentlichen Wegen befinden, dürfen abgebildet werden (siehe UrhG § 59)

  • nicht zulässig: Aufnahmen von privatem Boden aus, Innenaufnahmen ohne Einwilligung sowie vorübergehend sichtbare Werke

b) Zitatrecht

  • ein Bild von anderen Werken darf in einem eigenen Werk abgebildet werden wenn eine "Belegfunktion" gegeben ist; d.h. das z.B. ein abgebildetes Werk einen Text belegt. Ein inhaltlicher Bezug zum Thema muss bestehen und die Quelle muss angegeben sein (Urhebernennung, Fundort).

c) Unwesentliches Beiwerk

  • Nutzung von Fotos, in denen andere Werke nebensächlich abgebildet sind (z.B. Abbildung von Kunstwerken um eine öffentliche Ausstellung zu bewerben oder ein Kunstdruck auf einem T-Shirt)

Für den privaten Gebrauch dürfen urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden. Sollten diese Veröffentlich werden, gelten oben aufgezählte Punkte.

Die urheberrechtliche Schutzfrist eines Lichtbildes läuft ab 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

 

3. Innenaufnahmen

  • Macht ein Mieter oder Eigentümer sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich vom Hausrecht gebrauch, dürfen Fotos weder erstellt noch veröffentlich werden (siehe Museen, Kulturveranstaltungen, etc.).

  • Gleiches gilt für Außenaufnahmen, die von privatem Grund aus erstellt werden.

 

4. Sonstige Fotografieverbote

  • Militärische Anlagen und damit zusammenhängend Waffen, Militärfahrzeuge, etc. dürfen nicht fotografiert werden. (Ausnahmegenehmigung)

  • Gleiches gilt für Luftaufnahmen, die die Sicherheit der BRD gefährden.

 

(Quelle siehe 1. Link oben S. 3 - 6: http://www.dipp.nrw.de/lizenzen/faq/faq-bildrechte/index_html?set_language=en&cl=en)


 

 

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Abmahnrisiken bei Onlineshops

Abmahnrisiken bei Online-Shops
Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, wird abgemahnt. Der Abmahnende fordert entweder Schadensersatz oder Unterlassung.
Notwendigkeiten bei Online-Shops
Impressum:
Muss sofort erkennbar, erreichbar sein (innerhalb von 2 Klicks)

Produktabbildungen:
Müssen der Wahrheit entsprechen, oder als "ähnlich" gekennzeichnet werden.

Verbraucherschutz:
Kauf muss 2x vom Käufer bestätigt werden. Die zweite Bestätigung muss als "verbindlich" beschrieben werden. Erst dann entseht ein rechtsverbindliches Geschäft.

Jugendschutz:
Werden auf der Seite Inhalte und Waren angeboten, die unter den Jugendschutz fallen (Alkohol, Pornografie, etc.), muss vor dem Nutzen der Seite das Alter des Nutzers bestätigt werden. Kommt es zum Kauf einer jugendschutzrelevanten Ware, so muss das Alter des Käufers erneut und verlässlich kontrolliert werden (Ausweiskopie o.ä.).

Zahlung:
Zahlungswege müssen immer linear und nachvollziehbar sein.

Newsletter:
Keine automatische Anmeldung! Im Bestellvorgang muss der Käufer die Anmeldung 1x bestätigen, ansonsten 2x + Bestätigung (in der Regel Bestätigungsmail).

Rabatte:
Aktionsbedingungen müssen klar und eindeutig kommuniziert werden (Zeit, Produkte, Mindestbestellwert,...)

Preise:
Immer Bruttopreis. Kosten, die dem Käufer erst in Mitten oder gar am Ende des Kaufs aufgezeigt werden, sind rechtswidrig.

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DSGVO

Newsletter-Einverständnis

Dieser Unterpunkt betrifft vor allem die Digitalen unter uns. Jeder kennt Newsletter und viele Unternehmen verschicken sie, doch dürfen sie das einfach so? Welche Modelle gibt es und was für Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Nehmt euch ein Tässchen von Babuschkas gutem Pflaumenkompott, setzt euch auf Bruder Boris' Schoß und lauscht.

1. Opt-Out Modell

Der Absender des Newsletters geht von Anfang an davon aus, dass der Empfänger diesen bekommen möchte bzw. interessiert sich gar nicht erst dafür und schickt sie munter raus. In der E-Mail steht bestenfalls irgendwo ein Link zum Deabonnieren des Newsletters, doch nach der Einverständnis, diesen überhaupt zu bekommen, wurde nie gefragt. Dieses Modell ist super unseriös und in digitaler Form seit 2005 sogar gesetzlich verboten.

2. Opt-In Modell

Der Empfänger muss noch vor dem ersten Newsletter sein Einverständnis gegeben haben. Dies kann z.B. durch ein Kontaktformular  oder auch einfach nur durch hinterlegen der E-Mail-Adresse erfolgen. An sich klingt dieses Modell legitim, doch stellt euch vor der Kevin von nebenan vertippt sich bei seiner E-Mail Adresse, gibt ausversehn eure ein und PIPEZ. Auf einmal seid ihr auf der Mailing-Liste von irgendeinem furry porn Blog. Aus diesem Grund ist dieses Modell auch vor Gericht nicht standhaft, denn es gibt keine Garantie dafür, dass die E-Mail-Adresse auch vom tatsächlichen Besitzer hinterlegt wurde.

3.Double-Opt-In Modell

Noch einen Schritt weiter geht das Double-Opt-In Modell, bei dem der Empfänger sich nicht nur für einen Newsletter angemeldet haben, sondern diese Anmeldung auch aus seinem E-Mail-Postfach bestatätigt haben muss. Nachdem der potenzielle Newsletter-Empfänger seine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, bekommt er eine E-Mail mit Bestätigungslink, um seine Identitäten zu verifizieren. So kann der Absender sichergehen, dass die Einverständnis des Empfängers gegeben ist.

Bratuhas, seid wie Boris: Schützt eure Kundendaten vor Kevins und verwendet für eure Newsletter-Anmeldung das Double-Opt-In Modell. Dieses ist zwar noch keine gesetzliche Pflicht, allerdings ist die Umsetzung nur mit einem kleinen Arbeitsaufwand verbunden und ihr seid vor Gericht sicher.

Quellen: https://www.digitale-offensive.de/glossar/opt-in-opt-out-double-opt-in/

Like, share and subscribe, hit that notification bell.

xoxo Boris

Weitere Informationen:
https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/eu-datenschutz-grundverordnung-die-10-wichtigsten-regeln_230132_402196.html

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Impressum

Das Impressum ist die Ursprungs- und Haftungsangabe für ein Printprodukt oder eine Webseite.

Impressumspflicht haben z.B.:

Druckwerke, Zeitungsverlage, Musikverlage, Tonträger, Film- und Videoindustrie, Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Design usw.

 

 

Print

Bei Printprodukten wir z.B. einem Buch ist das Impressum auf der Rückseite des Haupttitels. Es beinhaltet:

Verlag, Druckerei, Illustrationen, Buchhersteller bzw. Design, Übersetzung, Nachdruck, Auflage, Copyright und ISBN

 

Web

Das Impressum darf nicht auf einer der letzten Unterseiten einer Website sein. Für jeden muss das Impressum gut auffindbar sein, ansonsten macht man sich Strafbar. In der Regel sollten nicht mehr als zwei Klicks benötigt werden um zum Impressum zu gelangen. Z.B.: Kontakt -> Impressum (sehr geläufig)

Da Webcrawler im Internet nach "Impressum" suchen, sollte man das Wort lieber als Grafik einfügen, da diese Programme Bilddaten nicht auswerten können. Ansonsten können die Webcrawler an eure Emailadresse Spam versenden. Deshalb auch immer eine neue E-Mail Adresse für seine Website einrichten, damit zu viel Spam verhindert wird und nicht mit den privaten Mails vermischt wird.

Private Websites sind nicht verpflichtet Telefon- und Telefaxnummern anzugeben.

Haftungsausschuss:

  • Jeder ist für den Inhalt seiner Seite selbst verantwortlich und damit natürlich auch haftbar.
  • Der Disclaimer schützt vor Inhalten externer Links auf der eigenen Seite, ist aber kein Freibrief alles hochzustellen an Links.

 

Hier nochmal kurz ein Musterimpressum für Websites:

XY GmbH
Postfach 123, Musterstraße 123
12345 Musterstadt
Telefon 01234 56789 0
Telefax 01234 56789 1
E-Mail info@mustermail.de
Internet www.musterseite123.de

Geschäftsführer
Vorname Nachname
Registergericht
Registernummer
Umsatzsteuernummer
Inhalt Verantwortlicher nach §10 Absatz 3 TMG: Name (Anschrift wie oben, wenn nicht abweichend)

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen ich/wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber und Autoren verantwortlich.
Ich/Wir distanzieren uns ausdrücklich von den Inhalten Dritter und machen uns deren Inhalte nicht zu eigen.

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Markenrecht

Was ist als Marke schutzfähig?
• alles, was Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen unterscheidbar macht
  und sich graphisch darstellen lässt
• Wortmarke (Kennzeichen/Begriffe/Slogans/Personennamen, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen)
   - asiatische Schriftzeichen sind kritisch zu sehen, gelten teilweise schon als Bildmarke
   - soll Wort in einer ganz konkreten Schriftart angemeldet werden, wird dies auch als Wort-/Bildmarke gewertet, z.B. „Nivea“, „Golf“, „Freude am Fahren“
• Bildmarke (z.B. Mercedes-Stern, angebissener Apfel von Apple , Coca-Cola-Schriftzug)
• Kombination aus Wort- & Bildmarke (z.B. das geschwungene „m “ in McDonalds)
• Zahlen, Hörzeichen, 3D-Gestaltungen, Form und Verpackung, Farben und Farbzusammenstellungen

Anmeldung und Kosten?
• Vorlage eines Antrages beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA)
• einzureichen sind außerdem: Identität des Anmelders, ggf. graphische Wiedergabe, Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen anhand einer Einteilung in Gattungen (Klassen)
• Kosten: 300 € Grundgebühr (für 3 Dienstleistungsklassen), jede weitere Klasse 100 €
• Prüfungsdauer ca. 6 Monate

Was sind absolute Schutzhindernisse?
• Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen und nur beschreibend sind
  z.B. „marktfrisch“ für Lebensmittel, „Apple“ für Computer hingegen schon
• wenn Zeichen für den allg. Geschäftsverkehr zur Bezeichnung/Beschreibung von Produkten möglich bleiben muss (z.B. „WM 2006“ ist schutzfähig, „Fußball WM 2006“ ist beschreibend)
• täuschende/ordnungswidrige Zeichen, Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen, Kennzeichen intern. Organisationen
• Gattungsangaben und Bezeichnungen, die im allg. Sprachgebrauch üblich sind
   z.B. „Diesel“ ist Gattungsbezeichnung für Kraftstoff, für Kleidung hingegen schutzfähig
• Ausnahme: Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang) zulässig

Wie entsteht Markenschutz?
• Eintragung ins Markenregister (hier gilt „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ = Prioritätsprinzip)
• Markenschutz durch Verkehrsgeltung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang)
• Notorische Bekanntheit einer Marke (wenn im Ausland registrierte Marke auch im Inland besonders bekannt ist)

Markenübertragung, Lizenz und Verlängerung?
• Inhaber kann Marke durch eine Lizenz auf Dritte übertragen (entweder ausschließliche Lizenz: Lizenznehmer erhält alleinige Nutzungsberechtigung oder einfache Lizenz:  Lizenzgeber/-nehmer haben das Recht Unterlizenzen zu verteilen)
• eingetragene Marke muss benutzt werden (ab Eintragung 5-Jahresfrist, wird sonst möglicherweise gelöscht)
   - bei Wortmarke reicht es aus, wenn das Wort – egal in welcher grafischen Darstellung – verwendet wird
   - Wort-/Bildmarke muss in der registrierten Form verwendet werden
     (d.h. erst mal keine Möglichkeit, das Logo nochmals umzugestalten, höchstens Modernisierung in engen Grenzen)
• Markeneintragung muss alle 10 Jahre verlängert werden

Geltungsbereich?
• beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken gelten nur in Deutschland
• beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragene Marken gelten in der EU
• bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) eingetragene Marken gelten international

 

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