RECHTLICHES

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln vielfach die Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern, meist Anbieter eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung und Kunde. Sie sind die Bedingungen, die der Anbieter dem Kunden bei Vertragsabschluss stellt und die auch Grundlage für die Vertragserfüllung sind. Umfang und Form sind dabei unerheblich, aber sie sollten im Sinne der Seriösität nicht zu umfangreich und lesbar gestaltet sein.

Ihr Inhalt unterliegt den Bestimmungen der Paragraphen 305 bis 310 BGB II (Bürgerlichen Gesetzbuch), wo auch geregelt ist, was alles NICHT enthalten sein darf bzw. welche Regelungen unwirksam sind.

Wirksam werden AGB nicht automatisch, sondern man muss bei Vertragsabschluss deutlich auf sie hinweisen und der anderen Partei auch die Möglichkeit geben, sie einzusehen. Außerdem muss AGB zugestimmt werden, bei Verträgen zwischen Unternehmen reicht eine so genannte stillschweigende Zustimmung.

Von AGB kann durch individuelle Absprachen (die man schriftlich festhalten sollte) abgewichen werden. 

Außerdem gibt es branchenspezifische AGB, denen alle Unternehmen der jeweiligen Branche unterliegen. Darunter fallen die Allgemeinen Bausparbedingungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Allgemeinen Reisebedingungen sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definition

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei (Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrags stellt. [§ 305 BGB Abs. 1]

Verwendung

AGB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis werden sie dort verwendet, wo eine Vielzahl von Verträgen zustandekommen, Standardbedingungen Sinn machen, z. B. Online Shop, Mietverträge, Kaufverträge, Bauverträge, etc..

Vorteile für den Verwender

  • - Einheitlichkeit aller Verträge
  • - Juristische Sicherheit bei Vertragsproblemen
  • - Regelungen, die zugunsten des Verwenders ausgelegt werden
  • - Neutralisierung der AGB des Vertragspartners (Bsp.: AGB eines Kleinunternehmers kann die AGB eines Großkonzern außer Kraft setzen)

Anwendbarkeit

AGB sind nur Bestandteil eines Vertrages, wenn

  • - der Anwender ausdrücklich vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen hat,und dem Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit verschafft vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (Aushang, Satz mit Link zu den AGB, etc.)
  • - der Vertragspartner den Bedingungen ausdrücklich zustimmt,
  • - den gesetzlichen Regelungen zu AGB entsprechen => Schutz des Verbrauchers vor Risikoabwälzung

AGB sind nicht Bestandteil eines Vertrages, wenn

  • - die Vertragsparteien eine individuelle Vertragsvereinbarung getroffen haben,
  • - es sich dabei um Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen, sowie Verträge die auf Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrecht basieren.

Sind AGB nicht Bestandteil des Vertrags bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB)

Äußere Form

AGB bedürfen nach § 305 Abs. 1 keiner besonderen Form, Ausgabe und Gestaltung haben keinen Einfluß auf die Gültigkeit, sie könnten sogar auf eine Serviette geschrieben werden.

Klauseln

Auch für die Klauseln und deren Inhalt gibt es keine gesetzliche Vorschriften, sofern Sienicht gegen

  1. die gesetzlichen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit verstoßen [§ 309 BGB] ( z. B. Verbot, die gesetzlichen Gewähleistungsfristen zu verkürzen, Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen, Vertragsstrafe androhen bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten).
  2. die gesetzlichen Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit verstoßen [§ 308 BGB], (Bsp.: Änderungsvorbehalt, Rücktrittsvorbehalt, Nichtverfügbarkeit einer Leistung). Die Klausel muss durch ein Gericht geprüft werden, erst dann ist sie unwirksam.
  3. gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen [§ 307 BGB], den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (Gefährdung des Vertragszwecks durch Einschränkung von Rechten und Pflichten wie Ausschluss der Gewähr für Funktionsfähigkeit, intransparente Klauseln).

Überraschende oder mehrdeutige Klauseln sind auch unwirksam.

Folgen: Wenn AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB).

Liste üblicher Klauseln:

  • - Vertragspartner (Verwender, die andere Partei)
  • - Vertragsgegenstand
  • - Vertragsabschluss
  • - Zahlung
  • - Lieferung
  • - Eigentumsvorbehalt
  • - Widerrufsrecht
  • - Nutzungsrechte
  • - Gewährleistung
  • - Gerichtsstand
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Break-Even-Point

Definition

An diesem Punkt ist der Umsatz bzw. Absatz so hoch, dass alle fixen UND variablen Kosten gedeckt sind. Jeder weitere Euro ist Gewinn.

Berechnung

1. Schritt - Deckungsbeitrag je Stück berechnen:
Verkaufspreis – variable Kosten = Stück-Deckungsbeitrag

2. Schritt - Gewinnschwellen-Menge berechnen:
Fixkosten : Stück-Deckungsbeitrag = Gewinnschwellen-Menge

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Kostenverläufe

 

Weiterführende Links:

http://www.welt-der-bwl.de/Kostenverlauf

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Operative Unternehmesziele

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Urheberrecht

Beim Thema Urheberrecht  ist das eigentliche Urheberrecht und das daraus abgeleitete Nutzungsrecht zu unterscheiden. Vielfach fällt auch der Begriff Copyright, dies hat jedoch in Deutschland keine Funktion. Urheberrecht entsteht übrigens automatisch und muss nicht angemeldet werden.

Eine umfangreiche Einführung ins Thema Urheber- und Nutzungsrechte, Creative Commons bietet:

Rechtsfragen bei E-Learning Ein Praxis-Leitfaden von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, (Dieses Werk steht übrigens selbst unter Creative Commons Lizenz (allerdings Nicht zur Bearbeitung freigegeben, sonst hätten wir es hier weiterschreiben können.)

Ausführungen zu Urheberrecht von mediafon – Hotline für Freiberufler

https://www.diedruckerei.de/magazin/nutzungsrechte-fotos-und-bilder/

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Schutz des geistigen Eigentums

Definition und Bedeutung

In dem Moment, in dem jemand ein Werk erstellt, ist seine Arbeit urheberrechtlich geschützt. Ein „Eintrag“ in ein öffentliches „Urheberrechtsregister“ – wie im Marken- und Patentrecht – ist in Deutschland weder erforderlich noch möglich. Der Begriff Schöpfung beinhaltet, dass es sich bei einem Werk um etwas Neues oder um etwas Künstlerisches handeln muss. Der  Urheberrechtsschutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Idee des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt. (Schützt auch vor Nachahmung und Ausbeutung)

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetzt (UrhG) geregelt. Dem Urheberrecht unterliegen demnach alle schöpferischen Werke, sprich Werke, welche folgende Merkmale aufweisen:

  • Wahrnehmbare Formgestaltung
  • Geistiger Gehalt
  • Persönliche bzw. individuelle Schöpfung

Ausgenommen davon sind Lichtbilder, also Fotografien und digitale Bildaufnahmen – sie sind prinzipiell geschützt.

Der Urheberschutz ist auf festgelegte Zeiträume begrenzt:

  • Schriftwerke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • Lichtbildwerke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • Lichtbilder: 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes und 50 Jahre nach dem Herstellen des Lichtbildes, falls es nie veröffentlicht wurde.
  • Rundfunk- und Fernsehaufzeichnungen: 25 Jahre
  • Videos: 70 Jahre
  • Bild- und Tonfolgen: 50 Jahre
  • Tonträger: 25 Jahre
  • Digitale Präsentationen: 25 Jahre
  • Datenbanken: 15 Jahre, verlängerbar
  • Darbietung von Künstlern 25 Jahre (z. B. Zaubertricks)

Das UrhG unterscheidet zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht (Rechte des Urhebers) und den Verwertungsrechten (Rechte des Verwerters). Ersteres umfasst das Recht des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht). Die Verwertungsrechte umfassen das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Senderecht.

Urheberpersönlichkeitsrecht

  • Recht, selbst zu bestimmen, ob, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht)
  • Recht gegenüber anderen, das Verbot einer Beeinträchtigung oder Entstellung seines Werkes auszusprechen
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Nennung des Urhebers

Die Entscheidung eines Buchautors, sein Werk zu veröffentlichen ist unwiderruflich.


Verwertungsrechte in körperlicher Form

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht


Verwertungsrechte in unkörperlicher Form

  • Vortragsrecht
  • Aufführungsrecht
  • Vorführrecht
  • Senderecht

Das Recht eines Urhebers bleibt bestehen, solange er lebt. Nach seinem Tod kann dieses Recht an seine Nachfahren vererbt werden.

Rechtsschutz
Immaterieller Rechtsschutz: geistiger Rechtsschutz an einer Idee (z.B. Komposition)
Materieller Rechtsschutz: Rechtsschutz an einer Sache (z.B. Bild, Plastik)

Werke der bildenden Kunst
Man unterscheidet Werke der Kunst, der angewandten Kunst (hohe Gestaltungsqualität) und Bauwerke.
Kunstwerke: Werke der Bildhauerei, Malerei und Grafik.
Angewandte Kunst: Kunstgewerbe, Künstlerische Industrieprodukte, Textilien, Gebrauchs- und Werbegrafik

Lichtbildwerke und Lichtbilder
Merkmale von Lichtbildwerken: Besonderer Bildausschnitt, Aufnahmestandpunkt, Licht- und
Schattenkontraste, Schärfen und Unschärfen, Ungewohnte Bildperspektiven, Anerkennung an der Fachwelt.
Digitale Bildaufnahmen sind weder Lichtbilder noch Lichtbildwerke. Sie werden aber als lichtbildähnliche Erzeugnisse eingestuft und in gleicherweise geschützt wie Fotografien. (Merke Rechte von Scans und Composing)

Filmwerke, Laufbilder: Sendungen über das politische Tagesgeschehen sind fotografische Ausschnitte des realen Lebens, sie stellen keine Filmwerke dar und haben daher keinen Urheberrechtsanspruch.

Übersetzungen: Ein neues, noch nicht da gewesenes Sprachwerk mit eigenem Urheberrecht.
Bearbeitungen: Gleiches gilt, wenn ein Roman von einem Grafiker in einen Comicstrip umgezeichnet wird.

Datenbanken
Offline Datenbanken:
Es darf ohne Zustimmung des Herstellers keine Kopie/Sicherheitskopie erstellt werden.
Online Datenbanken: Sie darf öffentlich angeboten und in Verkehr gebracht werden. (Weiter Kompendium Band I - S. 625)
Kontrolliert wird die Einhaltung der Datenschutzgesetze durch die Datenbankbeauftragten und die
Datenschutzkotrollbehörden des Bundes und der Länder.

Rechte am eigenen Bild
Ohne Einwilligung ist die Aufnahme und Veröffentlichung eines Bildes zulässig, wenn es sich um eine
Person der Zeitgeschichte handelt. Die Abbildung selbst muss aber einen Vorgang aus dem Bereich der
Zeitgeschichte betreffen.

Man unterscheidet zwischen absoluten- und relativen Personen der Zeitgeschichte
Absolute Personen: Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse stehen und das auch für immer bleiben (Regierende Königshäuser, Politiker, bekannte Wirtschaftler, Sportler, Künstler, Journalisten).
Relative Personen: Personen, die nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (Teilnehmer eines Unfalls, Sportler, Prozessbeteiligte, Straftäter im spektakulären Fall).

Copyright: Entgegen häufiger Annahme genügt nicht ein ©-Zeichen um ein Werk zu schützen. Zu mal die sich nur(!) auf das Recht in den USA bezieht. Ein Werk ist mit der Schöpfung an den Urheber gebunden.

Informationen über das Urheberrecht

  1. Wichtige Merkmale des Urheberrechts zum Beispiel der Umfang der Verwendungsrechte, die Schutzdauer, die Übertragbarkeit usw. sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt!
  2. Formalität beim Urheberschutz: Der Schutz des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf also weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist eine Hinterlegung notwendig.
  3. Nutzung ohne Einwilligung des Urhebers:
    - Grundsätzlich muss beim Urheber bzw. Rechtsinhaber eine Einwilligung zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes eingeholt werden.
     

Problematik
Da das Urheberrecht, ohne Anmeldung, im Moment der Schaffung des Werkes entsteht, bringt es das
Problem mit sich, das die Klärung, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt, im Zweifel erst im Prozess erfolgen wird.
 


Lesetipps: Kompendium Band I - S. 620 (Rechtsbeispiele); S.633 (Kopierschutz); S. 367 (Aufgaben)
Prüfungsbuch Mediengestalter digital/print ab S. 355 (Medienrecht)

Weitere Stichpunkte zum Thema:

  • Unterscheidung von Nutzungs- und Urheberrechten
  • Bedeutung bzw. Nichtbedeutung von Copyright
  • Marken- und Geschmacksmusterschutz
  • Online- und Offline Nutzung von Bildern
  • siehe AP Winter 2009
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Abmahnrisiken bei Onlineshops

Abmahnrisiken bei Online-Shops
Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, wird abgemahnt. Der Abmahnende fordert entweder Schadensersatz oder Unterlassung.
Notwendigkeiten bei Online-Shops
Impressum:
Muss sofort erkennbar, erreichbar sein (innerhalb von 2 Klicks)

Produktabbildungen:
Müssen der Wahrheit entsprechen, oder als "ähnlich" gekennzeichnet werden.

Verbraucherschutz:
Kauf muss 2x vom Käufer bestätigt werden. Die zweite Bestätigung muss als "verbindlich" beschrieben werden. Erst dann entseht ein rechtsverbindliches Geschäft.

Jugendschutz:
Werden auf der Seite Inhalte und Waren angeboten, die unter den Jugendschutz fallen (Alkohol, Pornografie, etc.), muss vor dem Nutzen der Seite das Alter des Nutzers bestätigt werden. Kommt es zum Kauf einer jugendschutzrelevanten Ware, so muss das Alter des Käufers erneut und verlässlich kontrolliert werden (Ausweiskopie o.ä.).

Zahlung:
Zahlungswege müssen immer linear und nachvollziehbar sein.

Newsletter:
Keine automatische Anmeldung! Im Bestellvorgang muss der Käufer die Anmeldung 1x bestätigen, ansonsten 2x + Bestätigung (in der Regel Bestätigungsmail).

Rabatte:
Aktionsbedingungen müssen klar und eindeutig kommuniziert werden (Zeit, Produkte, Mindestbestellwert,...)

Preise:
Immer Bruttopreis. Kosten, die dem Käufer erst in Mitten oder gar am Ende des Kaufs aufgezeigt werden, sind rechtswidrig.

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DSGVO

Newsletter-Einverständnis

Dieser Unterpunkt betrifft vor allem die Digitalen unter uns. Jeder kennt Newsletter und viele Unternehmen verschicken sie, doch dürfen sie das einfach so? Welche Modelle gibt es und was für Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Nehmt euch ein Tässchen von Babuschkas gutem Pflaumenkompott, setzt euch auf Bruder Boris' Schoß und lauscht.

1. Opt-Out Modell

Der Absender des Newsletters geht von Anfang an davon aus, dass der Empfänger diesen bekommen möchte bzw. interessiert sich gar nicht erst dafür und schickt sie munter raus. In der E-Mail steht bestenfalls irgendwo ein Link zum Deabonnieren des Newsletters, doch nach der Einverständnis, diesen überhaupt zu bekommen, wurde nie gefragt. Dieses Modell ist super unseriös und in digitaler Form seit 2005 sogar gesetzlich verboten.

2. Opt-In Modell

Der Empfänger muss noch vor dem ersten Newsletter sein Einverständnis gegeben haben. Dies kann z.B. durch ein Kontaktformular  oder auch einfach nur durch hinterlegen der E-Mail-Adresse erfolgen. An sich klingt dieses Modell legitim, doch stellt euch vor der Kevin von nebenan vertippt sich bei seiner E-Mail Adresse, gibt ausversehn eure ein und PIPEZ. Auf einmal seid ihr auf der Mailing-Liste von irgendeinem furry porn Blog. Aus diesem Grund ist dieses Modell auch vor Gericht nicht standhaft, denn es gibt keine Garantie dafür, dass die E-Mail-Adresse auch vom tatsächlichen Besitzer hinterlegt wurde.

3.Double-Opt-In Modell

Noch einen Schritt weiter geht das Double-Opt-In Modell, bei dem der Empfänger sich nicht nur für einen Newsletter angemeldet haben, sondern diese Anmeldung auch aus seinem E-Mail-Postfach bestatätigt haben muss. Nachdem der potenzielle Newsletter-Empfänger seine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, bekommt er eine E-Mail mit Bestätigungslink, um seine Identitäten zu verifizieren. So kann der Absender sichergehen, dass die Einverständnis des Empfängers gegeben ist.

Bratuhas, seid wie Boris: Schützt eure Kundendaten vor Kevins und verwendet für eure Newsletter-Anmeldung das Double-Opt-In Modell. Dieses ist zwar noch keine gesetzliche Pflicht, allerdings ist die Umsetzung nur mit einem kleinen Arbeitsaufwand verbunden und ihr seid vor Gericht sicher.

Quellen: https://www.digitale-offensive.de/glossar/opt-in-opt-out-double-opt-in/

Like, share and subscribe, hit that notification bell.

xoxo Boris

Weitere Informationen:
https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/eu-datenschutz-grundverordnung-die-10-wichtigsten-regeln_230132_402196.html

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Impressum

Das Impressum ist die Ursprungs- und Haftungsangabe für ein Printprodukt oder eine Webseite.

Impressumspflicht haben z.B.:

Druckwerke, Zeitungsverlage, Musikverlage, Tonträger, Film- und Videoindustrie, Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Design usw.

 

 

Print

Bei Printprodukten wir z.B. einem Buch ist das Impressum auf der Rückseite des Haupttitels. Es beinhaltet:

Verlag, Druckerei, Illustrationen, Buchhersteller bzw. Design, Übersetzung, Nachdruck, Auflage, Copyright und ISBN

 

Web

Das Impressum darf nicht auf einer der letzten Unterseiten einer Website sein. Für jeden muss das Impressum gut auffindbar sein, ansonsten macht man sich Strafbar. In der Regel sollten nicht mehr als zwei Klicks benötigt werden um zum Impressum zu gelangen. Z.B.: Kontakt -> Impressum (sehr geläufig)

Da Webcrawler im Internet nach "Impressum" suchen, sollte man das Wort lieber als Grafik einfügen, da diese Programme Bilddaten nicht auswerten können. Ansonsten können die Webcrawler an eure Emailadresse Spam versenden. Deshalb auch immer eine neue E-Mail Adresse für seine Website einrichten, damit zu viel Spam verhindert wird und nicht mit den privaten Mails vermischt wird.

Private Websites sind nicht verpflichtet Telefon- und Telefaxnummern anzugeben.

Haftungsausschuss:

  • Jeder ist für den Inhalt seiner Seite selbst verantwortlich und damit natürlich auch haftbar.
  • Der Disclaimer schützt vor Inhalten externer Links auf der eigenen Seite, ist aber kein Freibrief alles hochzustellen an Links.

 

Hier nochmal kurz ein Musterimpressum für Websites:

XY GmbH
Postfach 123, Musterstraße 123
12345 Musterstadt
Telefon 01234 56789 0
Telefax 01234 56789 1
E-Mail info@mustermail.de
Internet www.musterseite123.de

Geschäftsführer
Vorname Nachname
Registergericht
Registernummer
Umsatzsteuernummer
Inhalt Verantwortlicher nach §10 Absatz 3 TMG: Name (Anschrift wie oben, wenn nicht abweichend)

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen ich/wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber und Autoren verantwortlich.
Ich/Wir distanzieren uns ausdrücklich von den Inhalten Dritter und machen uns deren Inhalte nicht zu eigen.

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Markenrecht

Was ist als Marke schutzfähig?
• alles, was Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen unterscheidbar macht
  und sich graphisch darstellen lässt
• Wortmarke (Kennzeichen/Begriffe/Slogans/Personennamen, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen)
   - asiatische Schriftzeichen sind kritisch zu sehen, gelten teilweise schon als Bildmarke
   - soll Wort in einer ganz konkreten Schriftart angemeldet werden, wird dies auch als Wort-/Bildmarke gewertet, z.B. „Nivea“, „Golf“, „Freude am Fahren“
• Bildmarke (z.B. Mercedes-Stern, angebissener Apfel von Apple , Coca-Cola-Schriftzug)
• Kombination aus Wort- & Bildmarke (z.B. das geschwungene „m “ in McDonalds)
• Zahlen, Hörzeichen, 3D-Gestaltungen, Form und Verpackung, Farben und Farbzusammenstellungen

Anmeldung und Kosten?
• Vorlage eines Antrages beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA)
• einzureichen sind außerdem: Identität des Anmelders, ggf. graphische Wiedergabe, Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen anhand einer Einteilung in Gattungen (Klassen)
• Kosten: 300 € Grundgebühr (für 3 Dienstleistungsklassen), jede weitere Klasse 100 €
• Prüfungsdauer ca. 6 Monate

Was sind absolute Schutzhindernisse?
• Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen und nur beschreibend sind
  z.B. „marktfrisch“ für Lebensmittel, „Apple“ für Computer hingegen schon
• wenn Zeichen für den allg. Geschäftsverkehr zur Bezeichnung/Beschreibung von Produkten möglich bleiben muss (z.B. „WM 2006“ ist schutzfähig, „Fußball WM 2006“ ist beschreibend)
• täuschende/ordnungswidrige Zeichen, Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen, Kennzeichen intern. Organisationen
• Gattungsangaben und Bezeichnungen, die im allg. Sprachgebrauch üblich sind
   z.B. „Diesel“ ist Gattungsbezeichnung für Kraftstoff, für Kleidung hingegen schutzfähig
• Ausnahme: Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang) zulässig

Wie entsteht Markenschutz?
• Eintragung ins Markenregister (hier gilt „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ = Prioritätsprinzip)
• Markenschutz durch Verkehrsgeltung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang)
• Notorische Bekanntheit einer Marke (wenn im Ausland registrierte Marke auch im Inland besonders bekannt ist)

Markenübertragung, Lizenz und Verlängerung?
• Inhaber kann Marke durch eine Lizenz auf Dritte übertragen (entweder ausschließliche Lizenz: Lizenznehmer erhält alleinige Nutzungsberechtigung oder einfache Lizenz:  Lizenzgeber/-nehmer haben das Recht Unterlizenzen zu verteilen)
• eingetragene Marke muss benutzt werden (ab Eintragung 5-Jahresfrist, wird sonst möglicherweise gelöscht)
   - bei Wortmarke reicht es aus, wenn das Wort – egal in welcher grafischen Darstellung – verwendet wird
   - Wort-/Bildmarke muss in der registrierten Form verwendet werden
     (d.h. erst mal keine Möglichkeit, das Logo nochmals umzugestalten, höchstens Modernisierung in engen Grenzen)
• Markeneintragung muss alle 10 Jahre verlängert werden

Geltungsbereich?
• beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken gelten nur in Deutschland
• beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragene Marken gelten in der EU
• bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) eingetragene Marken gelten international

 

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