Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln vielfach die Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern, meist Anbieter eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung und Kunde. Sie sind die Bedingungen, die der Anbieter dem Kunden bei Vertragsabschluss stellt und die auch Grundlage für die Vertragserfüllung sind. Umfang und Form sind dabei unerheblich, aber sie sollten im Sinne der Seriösität nicht zu umfangreich und lesbar gestaltet sein.
Ihr Inhalt unterliegt den Bestimmungen der Paragraphen 305 bis 310 BGB II (Bürgerlichen Gesetzbuch), wo auch geregelt ist, was alles NICHT enthalten sein darf bzw. welche Regelungen unwirksam sind.
Wirksam werden AGB nicht automatisch, sondern man muss bei Vertragsabschluss deutlich auf sie hinweisen und der anderen Partei auch die Möglichkeit geben, sie einzusehen. Außerdem muss AGB zugestimmt werden, bei Verträgen zwischen Unternehmen reicht eine so genannte stillschweigende Zustimmung.
Von AGB kann durch individuelle Absprachen (die man schriftlich festhalten sollte) abgewichen werden.
Außerdem gibt es branchenspezifische AGB, denen alle Unternehmen der jeweiligen Branche unterliegen. Darunter fallen die Allgemeinen Bausparbedingungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Allgemeinen Reisebedingungen sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei (Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrags stellt. [§ 305 BGB Abs. 1]
AGB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis werden sie dort verwendet, wo eine Vielzahl von Verträgen zustandekommen, Standardbedingungen Sinn machen, z. B. Online Shop, Mietverträge, Kaufverträge, Bauverträge, etc..
AGB sind nur Bestandteil eines Vertrages, wenn
AGB sind nicht Bestandteil eines Vertrages, wenn
Sind AGB nicht Bestandteil des Vertrags bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB)
AGB bedürfen nach § 305 Abs. 1 keiner besonderen Form, Ausgabe und Gestaltung haben keinen Einfluß auf die Gültigkeit, sie könnten sogar auf eine Serviette geschrieben werden.
Auch für die Klauseln und deren Inhalt gibt es keine gesetzliche Vorschriften, sofern Sienicht gegen
Überraschende oder mehrdeutige Klauseln sind auch unwirksam.
Folgen: Wenn AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB).
Liste üblicher Klauseln:
An diesem Punkt ist der Umsatz bzw. Absatz so hoch, dass alle fixen UND variablen Kosten gedeckt sind. Jeder weitere Euro ist Gewinn.
1. Schritt - Deckungsbeitrag je Stück berechnen:
Verkaufspreis – variable Kosten = Stück-Deckungsbeitrag
2. Schritt - Gewinnschwellen-Menge berechnen:
Fixkosten : Stück-Deckungsbeitrag = Gewinnschwellen-Menge
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Weiterführende Links
http://www.karteikarte.com/card/733204/welches-sind-operative-unternehmensziele
Beim Thema Urheberrecht ist das eigentliche Urheberrecht und das daraus abgeleitete Nutzungsrecht zu unterscheiden. Vielfach fällt auch der Begriff Copyright, dies hat jedoch in Deutschland keine Funktion. Urheberrecht entsteht übrigens automatisch und muss nicht angemeldet werden.
Eine umfangreiche Einführung ins Thema Urheber- und Nutzungsrechte, Creative Commons bietet:
Rechtsfragen bei E-Learning Ein Praxis-Leitfaden von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, (Dieses Werk steht übrigens selbst unter Creative Commons Lizenz (allerdings Nicht zur Bearbeitung freigegeben, sonst hätten wir es hier weiterschreiben können.)
Ausführungen zu Urheberrecht von mediafon – Hotline für Freiberufler
https://www.diedruckerei.de/magazin/nutzungsrechte-fotos-und-bilder/
Abmahnrisiken bei Online-Shops
Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, wird abgemahnt. Der Abmahnende fordert entweder Schadensersatz oder Unterlassung.
Notwendigkeiten bei Online-Shops
Impressum:
Muss sofort erkennbar, erreichbar sein (innerhalb von 2 Klicks)
Produktabbildungen:
Müssen der Wahrheit entsprechen, oder als "ähnlich" gekennzeichnet werden.
Verbraucherschutz:
Kauf muss 2x vom Käufer bestätigt werden. Die zweite Bestätigung muss als "verbindlich" beschrieben werden. Erst dann entseht ein rechtsverbindliches Geschäft.
Jugendschutz:
Werden auf der Seite Inhalte und Waren angeboten, die unter den Jugendschutz fallen (Alkohol, Pornografie, etc.), muss vor dem Nutzen der Seite das Alter des Nutzers bestätigt werden. Kommt es zum Kauf einer jugendschutzrelevanten Ware, so muss das Alter des Käufers erneut und verlässlich kontrolliert werden (Ausweiskopie o.ä.).
Zahlung:
Zahlungswege müssen immer linear und nachvollziehbar sein.
Newsletter:
Keine automatische Anmeldung! Im Bestellvorgang muss der Käufer die Anmeldung 1x bestätigen, ansonsten 2x + Bestätigung (in der Regel Bestätigungsmail).
Rabatte:
Aktionsbedingungen müssen klar und eindeutig kommuniziert werden (Zeit, Produkte, Mindestbestellwert,...)
Preise:
Immer Bruttopreis. Kosten, die dem Käufer erst in Mitten oder gar am Ende des Kaufs aufgezeigt werden, sind rechtswidrig.
Newsletter-Einverständnis
Dieser Unterpunkt betrifft vor allem die Digitalen unter uns. Jeder kennt Newsletter und viele Unternehmen verschicken sie, doch dürfen sie das einfach so? Welche Modelle gibt es und was für Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Nehmt euch ein Tässchen von Babuschkas gutem Pflaumenkompott, setzt euch auf Bruder Boris' Schoß und lauscht.
1. Opt-Out Modell
Der Absender des Newsletters geht von Anfang an davon aus, dass der Empfänger diesen bekommen möchte bzw. interessiert sich gar nicht erst dafür und schickt sie munter raus. In der E-Mail steht bestenfalls irgendwo ein Link zum Deabonnieren des Newsletters, doch nach der Einverständnis, diesen überhaupt zu bekommen, wurde nie gefragt. Dieses Modell ist super unseriös und in digitaler Form seit 2005 sogar gesetzlich verboten.
2. Opt-In Modell
Der Empfänger muss noch vor dem ersten Newsletter sein Einverständnis gegeben haben. Dies kann z.B. durch ein Kontaktformular oder auch einfach nur durch hinterlegen der E-Mail-Adresse erfolgen. An sich klingt dieses Modell legitim, doch stellt euch vor der Kevin von nebenan vertippt sich bei seiner E-Mail Adresse, gibt ausversehn eure ein und PIPEZ. Auf einmal seid ihr auf der Mailing-Liste von irgendeinem furry porn Blog. Aus diesem Grund ist dieses Modell auch vor Gericht nicht standhaft, denn es gibt keine Garantie dafür, dass die E-Mail-Adresse auch vom tatsächlichen Besitzer hinterlegt wurde.
3.Double-Opt-In Modell
Noch einen Schritt weiter geht das Double-Opt-In Modell, bei dem der Empfänger sich nicht nur für einen Newsletter angemeldet haben, sondern diese Anmeldung auch aus seinem E-Mail-Postfach bestatätigt haben muss. Nachdem der potenzielle Newsletter-Empfänger seine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, bekommt er eine E-Mail mit Bestätigungslink, um seine Identitäten zu verifizieren. So kann der Absender sichergehen, dass die Einverständnis des Empfängers gegeben ist.
Bratuhas, seid wie Boris: Schützt eure Kundendaten vor Kevins und verwendet für eure Newsletter-Anmeldung das Double-Opt-In Modell. Dieses ist zwar noch keine gesetzliche Pflicht, allerdings ist die Umsetzung nur mit einem kleinen Arbeitsaufwand verbunden und ihr seid vor Gericht sicher.
Quellen: https://www.digitale-offensive.de/glossar/opt-in-opt-out-double-opt-in/
Like, share and subscribe, hit that notification bell.
xoxo Boris
Weitere Informationen:
https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/eu-datenschutz-grundverordnung-die-10-wichtigsten-regeln_230132_402196.html
Das Impressum ist die Ursprungs- und Haftungsangabe für ein Printprodukt oder eine Webseite.
Impressumspflicht haben z.B.:
Druckwerke, Zeitungsverlage, Musikverlage, Tonträger, Film- und Videoindustrie, Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Design usw.
Bei Printprodukten wir z.B. einem Buch ist das Impressum auf der Rückseite des Haupttitels. Es beinhaltet:
Verlag, Druckerei, Illustrationen, Buchhersteller bzw. Design, Übersetzung, Nachdruck, Auflage, Copyright und ISBN
Web
Das Impressum darf nicht auf einer der letzten Unterseiten einer Website sein. Für jeden muss das Impressum gut auffindbar sein, ansonsten macht man sich Strafbar. In der Regel sollten nicht mehr als zwei Klicks benötigt werden um zum Impressum zu gelangen. Z.B.: Kontakt -> Impressum (sehr geläufig)
Da Webcrawler im Internet nach "Impressum" suchen, sollte man das Wort lieber als Grafik einfügen, da diese Programme Bilddaten nicht auswerten können. Ansonsten können die Webcrawler an eure Emailadresse Spam versenden. Deshalb auch immer eine neue E-Mail Adresse für seine Website einrichten, damit zu viel Spam verhindert wird und nicht mit den privaten Mails vermischt wird.
Private Websites sind nicht verpflichtet Telefon- und Telefaxnummern anzugeben.
Haftungsausschuss:
Hier nochmal kurz ein Musterimpressum für Websites:
XY GmbH
Postfach 123, Musterstraße 123
12345 Musterstadt
Telefon 01234 56789 0
Telefax 01234 56789 1
E-Mail info@mustermail.de
Internet www.musterseite123.de
Geschäftsführer
Vorname Nachname
Registergericht
Registernummer
Umsatzsteuernummer
Inhalt Verantwortlicher nach §10 Absatz 3 TMG: Name (Anschrift wie oben, wenn nicht abweichend)
Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen ich/wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber und Autoren verantwortlich.
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Was ist als Marke schutzfähig?
• alles, was Waren und Dienstleistungen von anderen Unternehmen unterscheidbar macht
und sich graphisch darstellen lässt
• Wortmarke (Kennzeichen/Begriffe/Slogans/Personennamen, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen)
- asiatische Schriftzeichen sind kritisch zu sehen, gelten teilweise schon als Bildmarke
- soll Wort in einer ganz konkreten Schriftart angemeldet werden, wird dies auch als Wort-/Bildmarke gewertet, z.B. „Nivea“, „Golf“, „Freude am Fahren“
• Bildmarke (z.B. Mercedes-Stern, angebissener Apfel von Apple , Coca-Cola-Schriftzug)
• Kombination aus Wort- & Bildmarke (z.B. das geschwungene „m “ in McDonalds)
• Zahlen, Hörzeichen, 3D-Gestaltungen, Form und Verpackung, Farben und Farbzusammenstellungen
Anmeldung und Kosten?
• Vorlage eines Antrages beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA)
• einzureichen sind außerdem: Identität des Anmelders, ggf. graphische Wiedergabe, Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen anhand einer Einteilung in Gattungen (Klassen)
• Kosten: 300 € Grundgebühr (für 3 Dienstleistungsklassen), jede weitere Klasse 100 €
• Prüfungsdauer ca. 6 Monate
Was sind absolute Schutzhindernisse?
• Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen und nur beschreibend sind
z.B. „marktfrisch“ für Lebensmittel, „Apple“ für Computer hingegen schon
• wenn Zeichen für den allg. Geschäftsverkehr zur Bezeichnung/Beschreibung von Produkten möglich bleiben muss (z.B. „WM 2006“ ist schutzfähig, „Fußball WM 2006“ ist beschreibend)
• täuschende/ordnungswidrige Zeichen, Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen, Kennzeichen intern. Organisationen
• Gattungsangaben und Bezeichnungen, die im allg. Sprachgebrauch üblich sind
z.B. „Diesel“ ist Gattungsbezeichnung für Kraftstoff, für Kleidung hingegen schutzfähig
• Ausnahme: Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang) zulässig
Wie entsteht Markenschutz?
• Eintragung ins Markenregister (hier gilt „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ = Prioritätsprinzip)
• Markenschutz durch Verkehrsgeltung (durch ständige Benutzung im gewissen Zusammenhang)
• Notorische Bekanntheit einer Marke (wenn im Ausland registrierte Marke auch im Inland besonders bekannt ist)
Markenübertragung, Lizenz und Verlängerung?
• Inhaber kann Marke durch eine Lizenz auf Dritte übertragen (entweder ausschließliche Lizenz: Lizenznehmer erhält alleinige Nutzungsberechtigung oder einfache Lizenz: Lizenzgeber/-nehmer haben das Recht Unterlizenzen zu verteilen)
• eingetragene Marke muss benutzt werden (ab Eintragung 5-Jahresfrist, wird sonst möglicherweise gelöscht)
- bei Wortmarke reicht es aus, wenn das Wort – egal in welcher grafischen Darstellung – verwendet wird
- Wort-/Bildmarke muss in der registrierten Form verwendet werden
(d.h. erst mal keine Möglichkeit, das Logo nochmals umzugestalten, höchstens Modernisierung in engen Grenzen)
• Markeneintragung muss alle 10 Jahre verlängert werden
Geltungsbereich?
• beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken gelten nur in Deutschland
• beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragene Marken gelten in der EU
• bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) eingetragene Marken gelten international