Berufsausbildung

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Ausbildungsordnung

Grundlage für die Ausbildungsordnungen ist der § 4 BBiG bzw. § 25 HwO. Dort ist festgeschrieben, dass im Rahmen der dualen Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen zugrunde gelegt werden. Sie sind die Standards für die Berufsausbildung, die in ganz Deutschland einheitlich sind, und sind Rechtsverordnungen, d.h. sie haben rechtlich bindenden Charakter für die ausbildenden Betriebe, ohne Gesetze zu sein. Zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Nach § 5 BBiG werden in der Ausbildungsordnung folgende Punkte festgelegt:

  • die Berufsbezeichnung
  • die Ausbildungsdauer, die zwischen zwei und drei Jahren beträgt
  • das Ausbildungsberufsbild, d.h. die grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung mindestens vermittelt werden sollen
  • der Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich strukturiert
  • die Prüfungsanforderungen


In der Ausbildungsordnung kann auch festgelegt werden

  • dass der Ausbildungsberuf nach einem Stufenmodell mit einzelnen Abschlüssen erfolgt
  • dass die Abschlussprüfung aufgeteilt und an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden kann
  • dass auf die Ausbildungszeit eine andere Berufsausbildung, bei der entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, angerechnet werden kann
  • dass zusätzliche beruflichen Inhalte zur Ergänzung oder Erweiterung der grundlegenden Fertigkeiten vermittelt werden können
  • dass, falls nötig, eine überbetriebliche Ausbildung möglich ist
  • dass Auszubildende einen schriftlichen Nachweis über ihre Ausbildung führen müssen (Berichtsheft)
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Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss vor Ausbildungsbeginn von beiden Parteien (Ausbildendem und Auszubildendem bzw. seinen gesetzlichen Vertretern) unterzeichnet werden.

Die schriftliche Form ist zwingend vorgeschrieben, mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Ebenso ist die elektronische Form unzulässig, der Vertrag muss also in Papierform vorliegen.

Nach der Unterzeichnung muss der Ausbildende dem Auszubildenden bzw. seinen gesetzlichen Vertretern eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages aushändigen.

Das Berufsbildungsgesetz legt in § 11 (1) den Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages fest:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
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Berichtsheft

Zunächst sollte jedem Auszubildenden am ersten Tag neben dem Ausbildungsrahmenplan auch ein Berichtsheft zur Verfügung gestellt werden.

Das Berichtheft hat eine Doppelbedeutung. Eine dokumentarische und rechtliche Funktion (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), s.u.). Das Führen eines Berichtsheftes dazu, dass die Durchführung der Ausbildungsinhalte sowie deren zeitlicher Ablauf nachweisbar gemacht wird.

Da auch der Inhalt der Berufsschule dort festgehalten wird, bietet es auch dem Ausbilder die Möglichkeit dies verfolgen und die betriebliche Ausbildung darauf abzustimmen. Formal gesehen dient es zudem als Nachweis der Unterrichtsstunden, in der Berufsschule zur Anrechnung auf die Ausbildungszeit.

Für den Auszubildenden ist das Berichtsheft einerseits eine Art Selbstkontrolle seiner Ausbildung und ermöglicht einen Vergleich mit dem vorgegebenen Ausbildungsrahmenplan. Als positives Abfallprodukt des Ganzen erlangt man Übung darin Sachverhalte schriftlich festzuhalten und zu formulieren, sozusagen bereits eine Vorübung für die Kommunikation mit Mitarbeitern, Kunden bis hin zur schriftlichen Konzeption bei der Abschlussprüfung

Besondere Bedeutung bekommt ein Berichtsheft, wenn es zum Streit um die Ausbildungsqualität kommt. Das Berichtsheft ist, da es vom Ausbilder auch wöchentlichen unterzeichnet werden soll, ein wichtiger Nachweis über die reale Ausbildungsinhalte und deren Qualität. Denn das Berichtsheft spiegelt den Verlauf der Ausbildung wider!

Die rechtliche Seite
Zur Berufsausbildung im Dualen System gehört auch das ordnungsgemäße Führen eines Berichtsheftes. Das BBiG (Berufsbildungsgesetz) verweist in § 6; Absatz 1 Punkt 4 darauf. Der § 39 des BBiG regelt, dass das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes Vorraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.

Zum Führen eines Berichtsheftes
Das Berichtsheft stellt der Ausbildungsbetrieb, die Form (Einzelbätter, Software basierte Berichtshefte, Vorlagen der IHK oder eigene Vorlagen) ist freigestellt.
Das Führen des Berichtsheftes hat während der regulären Arbeits-/Ausbildungszeit zu geschehen.
Es sollte kurze Notizen zu den durchgeführten Tätigkeiten und den Unterweisungen der mit der Ausbildung beauftragten Personen beinhalten und die Dauer der Tätigkeit.
Das Berichtsheft wird wöchentlich vom Auszubildenden und Ausbilder unterschrieben und damit die Richtigkeit der Angaben belegt.
Das Berichtsheft muss zur Abschlussprüfung dem Prüfungsausschuss verbindlich vorgelegt werden, es wird jedoch nicht benotet

Das Berichtsheft muss realistisch geführt werden, da es im Fall einer Schadensersatzklage die Funktion eines Beweises hat (Beispiel: aufgrund unzureichender Ausbildung in der Praxis besteht eine Auszubildende die Prüfung nicht und klagt beim Verwaltungsgericht gegen den Ausbilder). Also wenn jemand vier Wochen nur Kaffee kocht, sollte das auch so festgeschrieben werden und nicht stattdessen, weil es sich besser anhört oder gar der Ausbilder es verlangt vier Wochen Photoshop-Einführung stehen. Auch sollte es zeitnah geführt werden und nicht erst kurz vor der Abschlussprüfung damit begonnen werden

Zusammengefasst kann man sagen, dass das korrekte Führen eines Berichtsheftes weder sinnlos noch Schikane ist, sondern dem Auszubildenden u.a. eine Sicherheit für die Qualität der Ausbildung bieten kann.

Interessant ist zu dem Thema auch die Ausführungen der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald.

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Berufsgrundbildungsjahr

Das Berufsgrundbildungsjahr wird in zwei Varianten angeboten: einmal als Vollzeitschule und einmal als Teilzeitschule in Kombination mit einem Berufsausbildungsverhältnis.

Zielgruppe der Vollzeitschule sind vor allem Jugendliche mit Hauptschulabschluss, aber ohne Ausbildungsverhältnis, die sich vor dem Berufsgrundbildungsjahr für eine berufliche Richtung entscheiden. Während der schulischen Ausbildung sollen sie ihre Allgemeinbildung erweitern sowie Kenntnisse und Fähigkeiten in ihren gewählten beruflichen Bereich erwerben.

Das Berufsgrundbildungsjahr in der Vollzeitvariante wird mit einem halben bis einem Jahr auf die Dauer der betrieblichen Ausbildung angerechnet.

Jugendliche ohne Hauptschulabschluss erhalten nach dem erfolgreichen Besuch des Berufsgrundbildungsjahres einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.

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Berufsvorbereitungsjahr

Das Berufsvorbereitungsjahr richtet sich in erster Linie an berufsschulpflichtige Jugendliche, die kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis haben. Voraussetzung ist, dass sie die 8. Klasse einer allgemeinbildenden Schule abgeschlossen haben.

Während der einjährigen Berufsvorbereitung, die es nur als Vollzeitschule gibt, erweitern die Jugendlichen ihre Allgemeinbildung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten in bis zu drei beruflichen Bereichen, um eine Orientierung zu erhalten.

Mit zusätzlichen Unterrichtsinhalten und einer Zusatzprüfung am Ende des Jahres können sie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulabschluss erwerben.
Damit können sie nach dem Berufsvorbereitungsjahr eine Ausbildung beginnen oder Berufsfachschulen besuchen.

Auf die Ausbildungsdauer wird das Berufsvorbereitungsjahr nicht angerechnet.

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Duales System

Die Berufsausbildung findet in Deutschland hauptsächlich in der Form des dualen Systems statt. Das heißt, dass die Ausbildung an zwei sich ergänzenden Orten stattfindet, nämlich im Betrieb und in der Berufsschule.

Der theoretische Teil der Ausbildung findet in der Berufsschule statt, wo Auszubildenden neben fachkundlichem Hintergrundwissen auch Allgemeinwissen in Fächern wie Deutsch, Englisch und Mathematik vermittelt wird.

Der Hauptteil der Ausbildung findet jedoch im Betrieb statt, der die praktischen Fertigkeiten für den jeweiligen Beruf vermittelt und den Auszubildenden auch im Hinblick auf den Schwerpunkt des Betriebes spezialisiert.

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Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Für Ausbildungsverhältnisse gelten besondere Bestimmungen, die in § 22 BBiG festgeschrieben sind.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden jederzeit gekündigt werden, also vom einen Tag auf den anderen.

Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund kündigen (Diebstahl, Tätlichkeit etc.). Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. So eine Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn dieser wichtige Grund dem Ausbildenden länger als zwei Wochen bekannt ist.

Der Auszubildende kann nach Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Voraussetzung ist, dass man sich in einem anderen Beruf oder überhaupt nicht beruflich ausbilden lassen will (z.B. Beginn eines Studiums oder eines Arbeitsverhältnisses).

In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündliche Kündigungen sind nach deutschem Recht unwirksam.
 

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Pflichten der Ausbildenden

Die Pflichten von Ausbildenden sind in den §§ 14 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgeschrieben.

Sie müssen, die Ausbildung direkt betreffend (§ 14),

  • dafür sorgen, dass die Auszubildenden so ausgebildet werden, dass sie die Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit bestehen und die Ausbildungsinhalte entsprechend vermitteln
  • selbst ausbilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin damit beauftragen
  • den Auszubildenden die Mittel kostenlos zur Verfügung stellen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung inklusive Prüfungen benötigen (Werkzeug, Material etc.)
  • dafür sorgen, dass die Auszubildenden in die Berufsschule gehen und das Berichtsheft führen und das auch kontrollieren
  • dafür sorgen, dass Auszubildende »charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden«

In diesem Paragraphen steht auch, dass Auszubildenden nur Aufgaben gegeben werden dürfen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Diese Aufgaben müssen auch der körperlichen Leistungsfähigkeit der Auszubildenden entsprechen.

§ 15 schreibt vor, dass der Ausbildende für die Zeit des Berufsschulunterrichtes sowie für die Prüfung freistellen muss. Das heißt, dass diese Zeit auf die tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird und dem Auszubildenden keine finanziellen Nachteile entstehen.
Werden Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte durchgeführt, müssen Auszubildende ebenfalls dafür freigestellt werden.

Für das Ende der Ausbildung ist ein die Ausstellung eines Zeugnisses in Papierform vorgeschrieben (§ 16). Dieses kann auf Wunsch des Auszubildenden auch als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.

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Pflichten der Auszubildenden

Die Pflichten von Auszubildenden im Rahmen ihrer Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 13 festgeschrieben.

Demnach müssen Auszubildende

  • die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen
  • Berufsschul- sowie Prüfungstermine wahrnehmen
  • Anweisungen befolgen, die ihnen von Ausbildern oder anderen Vorgesetzten erteilt werden
  • die in dem Ausbildungsbetrieb geltenden Vorschriften beachten
  • Werkzeug, Maschinen und andere Einrichtungen und Gegenstände pfleglich behandeln
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bewahren
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Umlagefinanzierung

Angesichts des Rückgangs betrieblicher Ausbildungsplätze fordert der DGB eine Umlagefinanzierung zum Erhalt bestehender und zur Schaffung neuer Ausbildungsplätze. Dabei sollen Betriebe, die eine abhängig von der Anzahl der Beschäftigten festgelegte Quote an Ausbildungsplätzen nicht erfüllen, eine bestimmte Geldsumme in einen Fonds einzahlen. Aus diesem Fonds werden dann Unternehmen unterstützt, die über die Ausbildungsquote hinaus ausbilden.

Argumente gegen eine Ausbildungsabgabe sind, dass Ausbildung eine freie unternehmerische Entscheidung sei, in die der Staat nicht eingreifen solle. Außerdem fehle es häufig an geeigneten Bewerber(innen), und durch die Abgabe würde die Quantität der Ausbildung wichtiger als die Qualität. Unternehmen, die nicht ausbilden können oder wollen, könnten sich mit der Abgabe freikaufen, so dass keine zusätzlichen Ausbildungsplätze entstünden.

Im Mai 2004 hat der Bundestag das Gesetz zur Ausbildungsabgabe verabschiedet. Das Gesetz ist jedoch nicht in Anwendung, da im Juni 2004 die damalige Bundesregierung mit Wirtschaftsverbänden einen dreijährigen »Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs«, auch Ausbildungspakt genannt, geschlossen hat. Darin verpflichtet sich die Wirtschaft, jährlich 30.000 neue Ausbildungsplätze sowie 25.000 Plätze zur Einstiegsqualifizierung (ein betriebliches Praktikum von 6 bis 12 Monaten Dauer) zur Verfügung zu stellen. Werden diese Vorgaben eingehalten, bleibt das Gesetz »unbearbeitet liegen«.

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