Betriebliche Mitbestimmung

Die betriebliche Mitbestimmung wird durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt und umfasst Fragen der Ordnung und Sicherheit im Betrieb, der Gestaltung der Arbeitsplätz sowie der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung.

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Tarifautonomie

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes, in dem die Koalitionsfreiheit als demokratisches Grundrecht festgeschrieben ist, und dem Tarifvertragsgesetz herrscht in der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der Tarifautonomie.

Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in freier Vereinbarung die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen ohne regelndes Eingreifen des Staates fest. Die Tarifpartner, also die Verbände für die Arbeitgeberseite und die Gewerkschaften für die Arbeitnehmerseite, sind zuständig für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, für Pausenregelungen, Wochenarbeitszeit und den Urlaub.

Diese Regelungen werden in entsprechenden Tarifverträgen vereinbart. Nur für eng begrenzte Vertragsinhalte, beispielweise bezogen auf den Mindesturlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, hat der Staat aus sozialpolitischen Erwägungen Untergrenzen vorgegeben, die von den Tarifpartnern respektiert werden müssen. Ebenso gibt es Obergrenzen, beispielsweise bei der täglichen Arbeitszeit.

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Tarifverhandlungen

Im Rahmen der Tarifautonomie, die im Grundgesetz festgelegt ist, verhandeln die Vertreter von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabhängig von staatlichen Vorgaben Tarifverträge aus.

Dabei sind rechtlich mehrere Stufen vorgesehen, die jedoch meist aufgrund von vorheriger Einigung nicht vollständig zur Anwendung kommen.

  1. Der bestehende Tarifvertrag ist ausgelaufen oder fristgerecht gekündigt.
  2. Verhandlungen über den neuen Inhalt des Tarifvertrages beginnen.
  3. Falls nach einem Monat nach Auslaufen des Tarifvertrages noch keine Einigung erzielt worden ist, entfällt die Friedenspflicht und die Gewerkschaften können zu Warnstreiks aufrufen.
  4. Kommt es zu keiner Einigung, kann jede der beiden Parteien einen Schlichter fordern. Diese Person muss neutral sein. Während den Schlichtungsverhandlungen darf aufgrund der Friedenspflicht nicht gestreikt werden.
  5. Sollten die Verhandlungen scheitern, kann die Gewerkschaft die Urabstimmung über einen Streik beginnen. Stimmen mindestens 75% der befragten Gewerkschaftsmitglieder zu, so kann gestreikt werden. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber nicht am Streik beteiligte Arbeitnehmer aussperren, d.h. sie bekommen für die Dauer der Aussperrung kein Geld.
  6. Wenn es während des Streiks eine Einigung der beiden Parteien gibt, muss wieder eine Urabstimmung gemacht werden. Zum Beenden des Streiks müssen 25% der befragten Gewerkschaftsmitglieder zustimmen.
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