Sozialpartnerschaft
Sozialpartnerschaft ist ein kooperatives Verhältnis von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden (Sozialpartner). Ihr Ziel ist es Interessensgegensätze durch Konsenspolitik zu lösen und offene Konflikte einzudämmen.
In Deutschland wird der Begriff Sozialpartner für die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite) verwendet. Eine "soziale Partnerschaft" ist die Kooperation zwischen ihnen bei der gemeinsamen Regelung von Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge bezeichnet. Sie bevorzugen als pointierten Gegenbegriff den der "antagonistischen Kooperation" oder der "Konfliktpartnerschaft".
Tarifvertragsparteien
In den Fällen von bereich 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
Tarifverbundenheit
Tarifverbunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
Inhalt und Form des Tarifvertrags
Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und erhält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
(aus Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialpartnerschaft)