U1: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definition

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei (Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrags stellt. [§ 305 BGB Abs. 1]

Verwendung

AGBs sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis werden sie dort verwendet, wo eine Vielzahl von Verträgen zustandekommen, Standardbedingungen Sinn machen, z. B. Online Shop, Mietverträge, Kaufverträge, Bauverträge, etc..

Vorteile für den Verwender

  • - Einheitlichkeit aller Verträge
  • - Juristische Sicherheit bei Vertragsproblemen
  • - Regelungen, die zugunsten des Verwenders ausgelegt werden
  • - Neutralisierung der AGBs des Vertragspartners (Bsp.: AGBs eines Kleinunternehmers kann die AGBs eines Großkonzern außer Kraft setzen)

Anwendbarkeit

AGBs sind nur Bestandteil eines Vertrages, wenn

  • - der Anwender ausdrücklich vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen hat,und dem Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit verschafft vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (Aushang, Satz mit Link zu den AGBs, etc.)
  • - der Vertragspartner den Bedingungen ausdrücklich zustimmt,
  • - den gesetzlichen Regelungen zu AGBs entsprechen => Schutz des Verbrauchers vor Risikoabwälzung

AGBs sind nicht Bestandteil eines Vertrages, wenn

  • - die Vertragsparteien eine individuelle Vertragsvereinbarung getroffen haben,
  • - es sich dabei um Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen, sowie Verträge die auf Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrecht basieren.

Sind AGBs nicht Bestandteil des Vertrags bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB)

Äußere Form

AGBs bedürfen nach § 305 Abs. 1 keiner besonderen Form, Ausgabe und Gestaltung haben keinen Einfluß auf die Gültigkeit, sie könnten sogar auf eine Serviette geschrieben werden.

Klauseln

Auch für die Klauseln und deren Inhalt gibt es keine gesetzliche Vorschriften, sofern Sienicht gegen

  1. die gesetzlichen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeitverstoßen [§ 309 BGB] ( z. B. Verbot, die gesetzlichen Gewähleistungsfriste zu verkürzen, Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen, Vertragsstrafe androhen bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten).
  2. die gesetzlichen Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit verstoßen [§ 308 BGB], (Bsp.: Änderungsvorbehalt, Rücktrittsvorbehalt, Nichtverfügbarkeit einer Leistung). Die Klausel muss durch ein Gericht geprüft werden, erst dann ist sie unwirksam.
  3. gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen [§ 307 BGB], den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (Gefährdung des Vertragszwecks durch Einschränkung von Rechten und Pflichten wie Ausschluss der Gewähr für Funktionsfähigkeit, intransparente Klauseln).

Überraschende oder mehrdeutige Klauseln sind auch unwirksam

Folgen: Wenn AGBs ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der übrige Vertrag wirksam, es treten die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle (häufig BGB).

Liste üblicher Klauseln:

  • - Vertragspartner (Verwender, die andere Partei)
  • - Vertragsgegenstand
  • - Vertragsabschluss
  • - Zahlung
  • - Lieferung
  • - Eigentumsvorbehalt
  • - Widerrufsrecht
  • - Nutzungsrechte
  • - Gewährleistung
  • - Gerichtsstand
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Kommentare

Hallo, danke für den beitrag, aber urhebeerrechtlich ist das nicht korrekt. Das Benennen der Quelle reicht da auch leider nicht. Das geht weit über zitieren hinaus. Ich hab den Inhalt mal gelöscht, der Link hilft ja auch schon weiter.

Grüße

Peter Reichard