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Zusammenfassung


 
  • Als „kalkulatorische Kosten“ bezeichnet man alle Kosten eines Unternehmens, die nicht direkt aus dem externen Rechnungswesen übernommen werden können, da sie nicht den Buchungen der Geschäftsvorfälle entsprechen. Die mengenmäßig wichtigsten kalkulatorischen Kosten sind die kalkulatorischen Abschreibungen. Der Buchungsvorgang erfolgt zum Zeitpunkt des Kaufes, der Wertverlust erfolgt aber erst in den Jahren der Nutzung.
  • Neben den kalkulatorischen Abschreibungen gibt es kalkulatorische Kosten, die gar nicht entstanden sind. Prägnante Beispiele sind kalkulatorische Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital und kalkulatorische Mieten für Räume, die im Besitz des Unternehmens sind, also gar nicht gemietet werden müssen. Die Kosten werden aus sogenannten Opportunitätsgründen im internen Rechnungswesen berücksichtigt: Wenn das Eigenkapital alternativ anders angelegt worden wäre, z. B. in Form von Wertpapieren, hätte man dafür Zinsen bekommen. Und wenn die selbstgenutzten Räume vermietet würden, hätte man dafür Mieteinnahmen erhalten. Die also „entgangenen“ Einnahmen durch eine alternative Verwendung werden als kalkulatorische Kosten im internen Rechnungswesen berücksichtigt.
  • Die kalkulatorischen Wagnisse sind theoretische Kosten die entstehen, wenn vorgesehene Einnahmen nicht erzielt werden können. Beispiele sind Konjunkturrückgang, Zahlungsausfälle und Nachdrucke aufgrund von Fehlern der Druckerei.
  • Der kalkulatorische Unternehmerlohn kommt nur dann zum Ansatz, wenn der mitarbeitende Unternehmer sich aufgrund der Rechtsform des Unternehmens nicht selbst im Unternehmen als Vorstand oder Geschäftsführer angestellt hat.
 

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