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9.1 Vollkostenrechnung


 

Die Vollkostenrechnung stellt die traditionelle Form der Kostenübertragung dar. Charakteristisch ist, dass sie den Kostenträger (Auftrag) mit sämtlichen angefallenen Kosten (den „vollen“ Kosten) belastet. Dies sind sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten.

Für die Einzelkosten (z. B. Papier und Druckfarbe), ist dies unproblematisch, da diese ja direkt und somit absolut verursachungsgerecht dem Kostenträger (z. B. Flyer in der Auflage von 10.000 Stk.) zuzurechnen sind.

Problematisch wird die Verrechnung der Gemeinkosten (z. B. Verwaltungs- und Vertriebskosten). Diese indirekten Kosten können nämlich nur (annähernd) verursachungsgerecht über sog. Zuschlagssätze (z. B. Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkostenzuschlagssätze) dem Kostenträger zugerechnet werden.

Langfristig ist zwar eine Vollkostenrechnung für das Unternehmen unabdingbar, dennoch führt diese insbesondere bei Unterbeschäftigung (= niedrigere Ausbringungsmenge, geringerer Beschäftigungsgrad) zu erheblichen Genauigkeitsproblemen und somit zu potenziellen Fehlentscheidungen.

Die nachfolgende Tabelle visualisiert das Wirkprinzip der Vollkostenrechnung.

 

Tab.: Wirkprinzip der Vollkostenrechnung
  Geschäftsfelder
Print-Produkte A B C D E F Summe
Verkaufserlöse 8.000 6.480 9.500 7.350 8.400 6.200 45.930
- Selbstkosten in Euro -6.800 -5.040 -9.300 7.650 -8.400 -5.400 -42.590
Periodenergebnis in Euro 1.200 1.440 200 -300 0 800 3.340
Legende:  A = Kataloge, B = Prospekte, C = Broschüren, D = Plakate, E = Kalender, F = Formulare
 

 

Erläuterung der Tabelle: Die AdEx AG erzielt in den Geschäftsfeldern A bis F die in der Tabelle dargestellten Erlöse, denen die jeweiligen Selbstkosten auf Vollkostenbasis (variable und fixe Bestandteile) zugerechnet werden. Schaut man sich nun die jeweiligen Ergebnisse an, erkennt man, dass das Geschäftsfeld D (Plakate) ein negatives Periodenergebnis (- 300) erzielt. Würde man nach der Vollkostenrechung eine betriebswirtschaftliche Entscheidung treffen, dann müsste man sich eigentlich von diesem verlustbringenden Geschäftsfeld trennen. Diese Entscheidung kann durch eine Teilkostenbetrachtung relativiert werden.

 

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