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9.2 Teilkostenrechnung


 

Unter dem Begriff Teilkostenrechnung werden Kostenrechnungssysteme zusammengefasst, die den Kostenträgern jeweils nur – wie der Namen bereits vermuten lässt –Teile der Gesamtkosten zurechnen.

Allerdings darf der Begriff Teilkostenrechnung nicht den Eindruck aufkommen lassen, dass man nur Teile der insgesamt anfallenden Kosten erfasst und verrechnet. Die Gesamtrechnung erfasst und dokumentiert ebenfalls die vollen Kosten eines Unternehmens. Auf den Kostenträger überträgt man allerdings nur die von ihm direkt verursachten zurechenbaren Teile, die Einzelkosten bzw. die variablen Kosten, die ja nur dann anfallen, wenn produziert wird.

Auf eine Schlüsselung der Gemeinkosten (z. B. in Form von Zuschlagssätzen) bzw. auf eine Berücksichtigung der kostenträgerbezogenen fixen Kosten wird verzichtet. Somit vermeidet man das Problem der proportionalisierten Umlage.

Durch diesen Verzicht lassen sich Teilkostenrechnungssysteme besser zur Fundierung und Kontrolle von – insbesondere kurzfristigen – Entscheidungen heranziehen als die Vollkostenrechnung.

Die nachfolgende Tabelle beschreibt das Wirkprinzip der Teilkostenrechnung.

 

Tab.: Wirkprinzip der Teilkostenrechnung
  Geschäftsfelder
Print-Produkte A B C D E F Summe
Verkaufserlöse 8.000 6.480 9.500 7.350 8.400 6.200 45.930
-Variable Kosten in Euro -4.200 -2.880 -5.800 -4.650 -5.100 -3.600 -26.230
Deckungsbeiträge in Euro 3.800 3.600 3.700 2.700 3.300 2.600 19.700
Fixe Kosten in Euro 16.360 -16.360
Periodenergebnis in Euro   3.340
Legende:  A = Kataloge, B = Prospekte, C = Broschüren, D = Plakate, E = Kalender, F = Formulare
 

 

Erläuterung der Tabelle: Bei der Betrachtung auf Teilkostenbasis, werden den Erlösen nur die variablen Kosten (z. B. Materialkosten) gegenübergestellt. Denn nur die variablen Kostenbestandteile ändern sich, wenn mehr, weniger oder gar nichts produziert wird. Die Höhe der variablen Kosten ist somit abhängig vom Beschäftigungsgrad des Unternehmens. Als Differenz zwischen den Erlösen und den variablen Kosten erhält man den sog. Deckungsbeitrag.

 

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