U1: Kaufvertrag

Wenn in der Mediencommunity bereits bei vorherigen Prüfungen Wikiseiten zum Thema (manchmal auch nur Teilgebiete streifend) erstellt wurden, so werden sie unten verlinkt. Infos zu Lerngruppen außerhalb der Mediencommunity gibt es hier: https://mediencommunity.de/lerngruppen-auf-discord Fragen und Hinweise können geschickt werden an: info@mediencommunity.de
Bewertung: 
0
Bisher keine Bewertung

 

Rechtsgeschäft

 

  • Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden Personen.

  • Rechtsgeschäfte bestehen aus sog. Willenserklärungen der handelnden Personen.

  • Unter einer Willenserklärung versteht man eine rechtlich wirksame Äußerung, durch die die abgebende Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will.

  • Unterschieden wird zwischen einseitigen und zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften.

  • Einseitige Rechtsgeschäfte gestalten eine Rechtsfolge durch die Willenserklärung einer einzelnen Person.

    • Man unterscheidet zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.

    • Nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind bereits bei der Abgabe der Willenserklärung gültig (z. B. Testament oder auch eine Auslobung („Wer meinen Wellensittich findet, erhält 100 €").

    • Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte hingegen sind dadurch charakterisiert, dass ein Rechtsgeschäft erst bei Abgabe und Zugang der Willenserklärung gültig ist (z. B. Kündigung).

  • Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte werden nur durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen sämtlicher Beteiligten rechtswirksam („Antrag und Annahme“).

  • Beispiele für zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Kaufvertrag oder der Gesellschaftsvertrag.

 

 

Bewertung: 
4
Durchschnitt: 4 (1 Stimme)