Schutz des geistigen Eigentums

Definition und Bedeutung

In dem Moment, in dem jemand ein Werk erstellt, ist seine Arbeit urheberrechtlich geschützt. Ein „Eintrag“ in ein öffentliches „Urheberrechtsregister“ – wie im Marken- und Patentrecht – ist in Deutschland weder erforderlich noch möglich. Der Begriff Schöpfung beinhaltet, dass es sich bei einem Werk um etwas Neues oder um etwas Künstlerisches handeln muss. Der  Urheberrechtsschutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Idee des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt. (Schützt auch vor Nachahmung und Ausbeutung)

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetzt (UrhG) geregelt. Dem Urheberrecht unterliegen demnach alle schöpferischen Werke, sprich Werke, welche folgende Merkmale aufweisen:

  • Wahrnehmbare Formgestaltung
  • Geistiger Gehalt
  • Persönliche bzw. individuelle Schöpfung

Ausgenommen davon sind Lichtbilder, also Fotografien und digitale Bildaufnahmen – sie sind prinzipiell geschützt.

Der Urheberschutz ist auf festgelegte Zeiträume begrenzt:

  • Schriftwerke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • Lichtbildwerke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • Lichtbilder: 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes und 50 Jahre nach dem Herstellen des Lichtbildes, falls es nie veröffentlicht wurde.
  • Rundfunk- und Fernsehaufzeichnungen: 25 Jahre
  • Videos: 70 Jahre
  • Bild- und Tonfolgen: 50 Jahre
  • Tonträger: 25 Jahre
  • Digitale Präsentationen: 25 Jahre
  • Datenbanken: 15 Jahre, verlängerbar
  • Darbietung von Künstlern 25 Jahre (z. B. Zaubertricks)

Das UrhG unterscheidet zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht (Rechte des Urhebers) und den Verwertungsrechten (Rechte des Verwerters). Ersteres umfasst das Recht des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht). Die Verwertungsrechte umfassen das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Senderecht.

Urheberpersönlichkeitsrecht

  • Recht, selbst zu bestimmen, ob, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht)
  • Recht gegenüber anderen, das Verbot einer Beeinträchtigung oder Entstellung seines Werkes auszusprechen
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Nennung des Urhebers

Die Entscheidung eines Buchautors, sein Werk zu veröffentlichen ist unwiderruflich.


Verwertungsrechte in körperlicher Form

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht


Verwertungsrechte in unkörperlicher Form

  • Vortragsrecht
  • Aufführungsrecht
  • Vorführrecht
  • Senderecht

Das Recht eines Urhebers bleibt bestehen, solange er lebt. Nach seinem Tod kann dieses Recht an seine Nachfahren vererbt werden.

Rechtsschutz
Immaterieller Rechtsschutz: geistiger Rechtsschutz an einer Idee (z.B. Komposition)
Materieller Rechtsschutz: Rechtsschutz an einer Sache (z.B. Bild, Plastik)

Werke der bildenden Kunst
Man unterscheidet Werke der Kunst, der angewandten Kunst (hohe Gestaltungsqualität) und Bauwerke.
Kunstwerke: Werke der Bildhauerei, Malerei und Grafik.
Angewandte Kunst: Kunstgewerbe, Künstlerische Industrieprodukte, Textilien, Gebrauchs- und Werbegrafik

Lichtbildwerke und Lichtbilder
Merkmale von Lichtbildwerken: Besonderer Bildausschnitt, Aufnahmestandpunkt, Licht- und
Schattenkontraste, Schärfen und Unschärfen, Ungewohnte Bildperspektiven, Anerkennung an der Fachwelt.
Digitale Bildaufnahmen sind weder Lichtbilder noch Lichtbildwerke. Sie werden aber als lichtbildähnliche Erzeugnisse eingestuft und in gleicherweise geschützt wie Fotografien. (Merke Rechte von Scans und Composing)

Filmwerke, Laufbilder: Sendungen über das politische Tagesgeschehen sind fotografische Ausschnitte des realen Lebens, sie stellen keine Filmwerke dar und haben daher keinen Urheberrechtsanspruch.

Übersetzungen: Ein neues, noch nicht da gewesenes Sprachwerk mit eigenem Urheberrecht.
Bearbeitungen: Gleiches gilt, wenn ein Roman von einem Grafiker in einen Comicstrip umgezeichnet wird.

Datenbanken
Offline Datenbanken:
Es darf ohne Zustimmung des Herstellers keine Kopie/Sicherheitskopie erstellt werden.
Online Datenbanken: Sie darf öffentlich angeboten und in Verkehr gebracht werden. (Weiter Kompendium Band I - S. 625)
Kontrolliert wird die Einhaltung der Datenschutzgesetze durch die Datenbankbeauftragten und die
Datenschutzkotrollbehörden des Bundes und der Länder.

Rechte am eigenen Bild
Ohne Einwilligung ist die Aufnahme und Veröffentlichung eines Bildes zulässig, wenn es sich um eine
Person der Zeitgeschichte handelt. Die Abbildung selbst muss aber einen Vorgang aus dem Bereich der
Zeitgeschichte betreffen.

Man unterscheidet zwischen absoluten- und relativen Personen der Zeitgeschichte
Absolute Personen: Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse stehen und das auch für immer bleiben (Regierende Königshäuser, Politiker, bekannte Wirtschaftler, Sportler, Künstler, Journalisten).
Relative Personen: Personen, die nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (Teilnehmer eines Unfalls, Sportler, Prozessbeteiligte, Straftäter im spektakulären Fall).

Copyright: Entgegen häufiger Annahme genügt nicht ein ©-Zeichen um ein Werk zu schützen. Zu mal die sich nur(!) auf das Recht in den USA bezieht. Ein Werk ist mit der Schöpfung an den Urheber gebunden.

Informationen über das Urheberrecht

  1. Wichtige Merkmale des Urheberrechts zum Beispiel der Umfang der Verwendungsrechte, die Schutzdauer, die Übertragbarkeit usw. sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt!
  2. Formalität beim Urheberschutz: Der Schutz des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf also weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist eine Hinterlegung notwendig.
  3. Nutzung ohne Einwilligung des Urhebers:
    - Grundsätzlich muss beim Urheber bzw. Rechtsinhaber eine Einwilligung zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes eingeholt werden.
     

Problematik
Da das Urheberrecht, ohne Anmeldung, im Moment der Schaffung des Werkes entsteht, bringt es das
Problem mit sich, das die Klärung, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt, im Zweifel erst im Prozess erfolgen wird.
 


Lesetipps: Kompendium Band I - S. 620 (Rechtsbeispiele); S.633 (Kopierschutz); S. 367 (Aufgaben)
Prüfungsbuch Mediengestalter digital/print ab S. 355 (Medienrecht)

Weitere Stichpunkte zum Thema:

  • Unterscheidung von Nutzungs- und Urheberrechten
  • Bedeutung bzw. Nichtbedeutung von Copyright
  • Marken- und Geschmacksmusterschutz
  • Online- und Offline Nutzung von Bildern
  • siehe AP Winter 2009
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