Beim Bildrecht kann man die Thematik in zwei Themenbereiche unterteilen.
http://www.rechtambild.de/
1. Zunächst die Frage des Urheberechts und der damit verbunden Nutzungsrechte für Bilder.
2. Anderseits um Fragen wie Recht am eigenen Bild aber auch Fragen ob jeder jedes Bild aufnehmen und weiterverkaufen darf z.B. Aufnahme von Sportveranstaltungen.
(Beispiel: UEFA klagt gegen Veröffentlichung von Handy-Bilder im Internet: http://www.art-lawyer.de/index.php5?page=Themen&id=Uefa_will_gegen_EM_Aufnahmen_im_Internet_vorgehen)
Weiterführende Links - Bildrecht allgemein:
http://www.gekforum18.de/content/e152/e446/
Grundsätzlich gilt: Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Abgebildeten (KUG Kunsturhebergesetz § 22 - "Recht am eigenen Bild")
Ausnahmen:
früher Unterscheidung "absolute" oder "relative" Person (absolute Personen stehen durch das gesamte Wirken dauerhaft in der Öffentlichkeit, relative Personen sind z.B. Schauspieler, Sportler, etc.)
seit 2004 Abwägung zwischen Interesse der abgebildeten Person und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Persönlichkeitsrecht <-->Meinungsfreiheit)
Ausnahme zum Einwilligungsvorbehalt KUG § 23, wenn die Person keine zentrale Bedeutung für das Foto hat und demzufolge als Beiwerk nur am Rande wahrgenommen wird
zulässig, sofern die Veranstaltung zentraler Gegenstand des Fotos ist
darf nur zu einem künstlerischen Zweck veröffentlich werden (z.B. Ausstellung)
es darf KEINE Auftragsarbeit sein
Oben genannte Ausnahmen gelten nur, wenn keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden (Privat- oder Intimsphäre). Ebenfalls darf das Foto nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden (Stichwort Lizenzen).
Einwilligung des Abgebildeten lt. KUG § 22 (1):
Rechtssicherheit bei schriftlicher Einwilligung sowie Angabe von Zweck und Umfang der Veröffentlichung
bei Kindern ist die Einwilligung der Eltern erforderlich
bei größeren Kindern und Jugendlichen die Einwilligung der Eltern sowie des Kindes selbst
Grundsätzlich gilt, dass für urheberrechtlich geschützte Werke die Einräumung eines Nutzungsrechts (Lizenz) erforderlich ist (Fotografien von Gemälden, Skulpturen, Schmuck, etc.)
Verboten ist ausdrücklich ein Eingreifen in die Privatsphäre (z.B. Außenaufnahme von Wohnhäusern Prominenter, Innenaufnahmen von Wohnungen, etc.).
Urheberrechtlich geschützte Werke die sich (DAUERHAFT!) an öffentlichen Wegen befinden, dürfen abgebildet werden (siehe UrhG § 59)
nicht zulässig: Aufnahmen von privatem Boden aus, Innenaufnahmen ohne Einwilligung sowie vorübergehend sichtbare Werke
ein Bild von anderen Werken darf in einem eigenen Werk abgebildet werden wenn eine "Belegfunktion" gegeben ist; d.h. das z.B. ein abgebildetes Werk einen Text belegt. Ein inhaltlicher Bezug zum Thema muss bestehen und die Quelle muss angegeben sein (Urhebernennung, Fundort).
Nutzung von Fotos, in denen andere Werke nebensächlich abgebildet sind (z.B. Abbildung von Kunstwerken um eine öffentliche Ausstellung zu bewerben oder ein Kunstdruck auf einem T-Shirt)
Für den privaten Gebrauch dürfen urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden. Sollten diese Veröffentlich werden, gelten oben aufgezählte Punkte.
Die urheberrechtliche Schutzfrist eines Lichtbildes läuft ab 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Macht ein Mieter oder Eigentümer sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich vom Hausrecht gebrauch, dürfen Fotos weder erstellt noch veröffentlich werden (siehe Museen, Kulturveranstaltungen, etc.).
Gleiches gilt für Außenaufnahmen, die von privatem Grund aus erstellt werden.
Militärische Anlagen und damit zusammenhängend Waffen, Militärfahrzeuge, etc. dürfen nicht fotografiert werden. (Ausnahmegenehmigung)
Gleiches gilt für Luftaufnahmen, die die Sicherheit der BRD gefährden.
(Quelle siehe 1. Link oben S. 3 - 6: http://www.dipp.nrw.de/lizenzen/faq/faq-bildrechte/index_html?set_language=en&cl=en)