7.11.1 Verpackungen für gefährliche Güter
23. Mai 2019 14:05
– Erik W
Die Verpackungsgruppen (VG) I, II und III stehen für eine transportrechtliche Einteilung von Gefahrgütern. Bei VG I handelt es sich um Stoffe mit hoher Gefahr. VG II signalisiert Stoffe mit mittlerer Gefahr, VG III signalisiert Stoffe mit geringer Gefahr. Für die Beförderung gefährlicher Güter werden Umschließungen verwendet, die besonders sicher sein müssen. Da der Transport gegebenenfalls weltweit erfolgt, wurden internationale Regelwerke geschaffen, welche diese Sicherheitsanforderungen festlegen.
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