7.4 Arbeits- und Unfallschutz

7.4.1 Vorschriften, Rechte und Pflichten

Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sicherheitsvorschriften kann der Arbeitgeber per Dienstanweisung erlassen. Sie können auch durch eine Betriebsvereinbarung in Kraft gesetzt werden. In beiden Fällen sind sie für die Arbeitnehmer verbindlich. Elementare Sicherheitsvorschriften, die vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind unbedingt einzuhalten. Wer dagegen verstößt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das deutsche Arbeitsschutzsystem ist durch eine duale Struktur gekennzeichnet. Es besteht aus dem staatlichen Arbeitsschutz (Bund und Länder) und den selbstverwalteten Unfallversicherungsträgern. Der Staat erlässt Gesetze, Verordnungen und Regeln staatlicher Ausschüsse. Die Unfallversicherungsträger erlassen nach Bedarfsprüfung und mit Genehmigung von Bundesregierung und Ländern eigene Unfallverhütungsvorschriften.

Die Aufsicht und die Beratung der Betriebe erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden (Länder) und der Unfallversicherungsträger (Quelle für die Inhalte: Europä-ische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, redaktionell bearbeitet). Dazu zählen insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Relevant für den Arbeitsschutz sind auch Normungen und Regelungen des DIN, der VDE und Richtlinien des VDI. Das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) ist die bedeutendste nationale Normungsorganisation in der Bundesrepublik. Die unter der Leitung von Arbeitsausschüssen dieser Normungsorganisation erarbeiteten Normen werden als DIN-Normen be zeichnet. Das DIN ist ein eingetragener Verein und wird privatwirtschaftlich getragen. Nicht nur klassische DIN-Normen beschreiben den Stand der Technik, zum Beispiel in Bezug auf die Sicherheit von Produkten. Auch mehr als 1800 nationale Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) sind anerkannte Regeln derTechnik, die unter anderem den Arbeitsschutzbetreffen. (Quelle: Kommission für Arbeitsschutz und Normung, KAN)

Wichtig ist auch:

• Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Maschinen, Anlagen, Werkzeugen etc. müssen erfüllt sein.
• Arbeitsschutz ist eine Aufgabe des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer gleichermaßen.
• Der Arbeitgeber hat zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Arbeitsplätze beziehungsweise Arbeitsverfahren in puncto Arbeitsschutz überprüft und kontrolliert werden.
• Er muss auch Maßnahmen einleiten, um weitere Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu unterbinden.
• Jeder Arbeitnehmer muss vor seinen Arbeitsantritt Unterweisungen von einem seiner Vorgesetzten erhalten.
• Die Arbeitnehmer haben allerdings auch selbst die Pflicht, Unfallgefahren am eigenen Arbeitsplatz einzudämmen. So ist es im Lager grundsätzlich Pflicht, die vorhandenen Schutzausrüstungen zu nutzen – zum Beispiel Sicherheitsschuhe, um Verletzungen an den Füßen zu vermeiden, wenn schwere Teile herunterfallen
• Streng verboten und ein möglicher Kündigungsgrund ist der Konsum von Drogen oder Alkohol im Lager.

Der Arbeitgeber muss Schutzausrüstung bereitstellen und dafür sorgen, dass diese auch getragen wird! Im Lager handelt es sich dabei zum Beispiel um:

• Warnkleidung,
• Wetterschutzkleidung (Jacke, Mütze),
• Hautschutzmittel,
• Kopfschutz (Schutzhelme, Haarnetze),
• Sicherheitsschuhe,
• Brillen und Masken,
• Gehörschutz (schalldämpfende Kopfhörer) und
• Arbeitskleidung (Handschuhe, Arbeitsanzug).

Laut Unfallverhütungsvorschrift muss der Arbeitgeber die folgenden Zeichen aufstellen:

• Verbotszeichen
• Rettungszeichen
• Gebotszeichen
• Warnzeichen
• Brandschutzzeichen

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