Berichtsheft
Zunächst sollte jedem Auszubildenden am ersten Tag neben dem Ausbildungsrahmenplan auch ein Berichtsheft zur Verfügung gestellt werden.
Das Berichtheft hat eine Doppelbedeutung. Eine dokumentarische und rechtliche Funktion (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), s.u.). Das Führen eines Berichtsheftes dazu, dass die Durchführung der Ausbildungsinhalte sowie deren zeitliche Ablauf nachweisbar gemacht wird.
Da auch der Inhalt der Berufsschule dort festgehalten wird bietet es auch dem Ausbilder, die Möglichkeit dies verfolgen und die betriebliche Ausbildung darauf abzustimmen. Formal gesehen dient es zudem als Nachweis der Unterrichtsstunden in der Berufsschule zur Anrechnung auf die Ausbildungszeit.
Für den Auszubildenden ist das Berichtsheft einerseits eine Art Selbstkontrolle seiner Ausbildung und ermöglicht einen Vergleich mit dem vorgegebenen Ausbildungsrahmenplan. Als positives Abfallprodukt des Ganzen erlangt man Übung darin Sachverhalte schriftlich festzuhalten und zu formulieren, sozusagen bereits eine Vorübung für die Kommunikation mit Mitarbeitern, Kunden bis hin zur schriftlichen Konzeption bei der Abschlussprüfung
Besondere Bedeutung bekommt ein Berichtsheft, wenn es zum Streit um die Ausbildungsqualität kommt. Das Berichtsheft ist, da es vom Ausbilder auch wöchentlichen unterzeichnet werden soll, ein wichtiger Nachweis über die reale Ausbildungsinhalte und deren Qualität. Denn das Berichtsheft spiegelt den Verlauf der Ausbildung wider!
Die rechtliche Seite
Zur Berufsausbildung im Dualen System gehört auch das ordnungsgemäße Führen eines Berichtsheftes. Das BBiG (Berufsbildungsgesetz) verweist in § 6; Absatz 1 Punkt 4 darauf. Der § 39 des BBiG regelt, dass das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes Vorraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.
Zum Führen eines Berichtsheftes
Das Berichtsheft stellt der Ausbildungsbetrieb, die Form (Einzelbätter, Software basierte Berichtshefte, Vorlagen der IHK oder eigene Vorlagen) ist freigestellt.
Das Führen des Berichtsheftes hat während der regulären Arbeits-/Ausbildungszeit zu geschehen.
Es sollte kurze Notizen zu den durchgeführten Tätigkeiten und den Unterweisungen der mit der Ausbildung beauftragten Personen beinhalten und die Dauer der Tätigkeit.
Das Berichtsheft wird wöchentlich vom Auszubildenden und Ausbilder unterschrieben und damit die Richtigkeit der Angaben belegt.
Das Berichtsheft muss zur Abschlussprüfung dem Prüfungsausschuss verbindlich vorgelegt werden, es wird jedoch nicht benotet
Das Berichtsheft muss realistisch geführt werden, da es im Fall einer Schadensersatzklage die Funktion eines Beweises hat (Beispiel: aufgrund unzureichender Ausbildung in der Praxis besteht eine Auszubildende die Prüfung nicht und klagt beim Verwaltungsgericht gegen den Ausbilder). Also wenn jemand vier Wochen nur Kaffee kocht, sollte das auch so festgeschrieben werden und nicht stattdessen, weil es sich besser anhört oder gar der Ausbilder es verlangt vier Wochen Photoshop-Einführung stehen. Auch sollte es zeitnah geführt werden und nicht erst kurz vor der Abschlussprüfung damit begonnen werden
Zusammengefasst kann man sagen, dass das korrekte Führen eines Berichtsheftes weder sinnlos noch Schikane ist, sondern dem Auszubildenden u.a. eine Sicherheit für die Qualität der Ausbildung bieten kann.
Interessant ist zu dem Thema auch die Ausführungen der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald.
Kommentare
Herzlichen Dank für diese Ergänzung!