Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Für Ausbildungsverhältnisse gelten besondere Bestimmungen, die in § 22 BBiG festgeschrieben sind.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden jederzeit gekündigt werden, also vom einen Tag auf den anderen.

Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund kündigen (Diebstahl, Tätlichkeit etc.). Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. So eine Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn dieser wichtige Grund dem Ausbildenden länger als zwei Wochen bekannt ist.

Der Auszubildende kann nach Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Voraussetzung ist, dass man sich in einem anderen Beruf oder überhaupt nicht beruflich ausbilden lassen will (z.B. Beginn eines Studiums oder eines Arbeitsverhältnisses).

In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündliche Kündigungen sind nach deutschem Recht unwirksam.
 

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