Ansätze zur Kalkulation von Designhonoraren

Was ist Design wert, wie kann man nachvollziehbar für Kunden Designleistungen berechnen? Um diese und andere Fragen zu klären haben verschiedene Berufsverbände der Designbranche Kalkulationsmodelle entwickelt. Ein beispilehafter Ansatz ist der, der Allianz deutscher Grafikdesigner (AGD).


Wer bisher die Kalkulation von Druckprodukten nach dem Kosten- und Leistungskatalog des BVDM kennt, wird bei Designleistungen eine komplett unterschiedliche Herangehensweise finden. Denn von wesentlicher Bedeutung ist es, dass bei Designleistungen Nutzungsrechte vergeben werden.

 

Eine Designleistung besteht aus drei Elementen, die zusammen das Endhonorar ausmachen:

  1. die eigentliche Entwurfsleistung
  2. die zu vergebenden Nutzungsrechte
  3. und zusätzliche Leistungen, für die keine Nutzungsrechte erhoben werden (Beratung, Meetings, Materialkosten, Kuriere)


Zunächst ist es so, dass der Urheber eines Designs durch das deutsche Urheberrecht geschützt ist, diese Recht wirkt automatisch sobald etwas »künstlerisches« geschaffen wird und ist nicht veräußerlich. Jedoch können vom Urheber Nutzungsrechte vergeben werden.

Aus diesen Nutzungsrechten ergibt sich dann bei der Kalkulation eine Größe der Berechnung.
So können Nutzungsrechte »einfach« oder »ausschließlich« dem Auftraggeber überlassen werden.
»Einfach« bedeutet, dass z.B. die Nutzung eine Illustration auch an weitere Auftraggeber vergeben werden kann, während bei einem »ausschließlichen« Nutzungsrecht der Auftraggeber das alleinige und exklusive Nutzungsrecht bekommt.

Weitere Faktoren sind das geografische Gebiet (Regional, National, International), die Dauer der Nutzung, sowie der Umfang (Auflagenhöhe, etc.)

Zur konkreten Kalkulation empfiehlt der AGD z.B. die Verwendung von Nutzungsrechtsfaktoren. Diese schwanken zwischen 0,5 für die minimale und 6,0 für die maximale Nutzung.

Nutzungsart einfach       ausschließlich
                       0,2                      1,0

Nutzungsgebiet regional national europaweit weltweit
                           0,1           0,3           1,0            2,5

Nutzungsdauer 1 Jahr 5 Jahre 10 Jahre unbegrenzt
                            0,1       0,3         0,5           1,5

Nutzungsumfang gering mittel groß umfangreich
                               0,1       0,3    0,7         1,0
 

 

Kalkulationsbeispiele nach AGD

Nutzungsart einfach 0,2
+ Nutzungsgebiet regional 0,1
+ Nutzungsdauer 1 Jahr 0,1
+ Nutzungsumfang gering 0,1
= Beispiel 1 minimale Nutzung NF 0,5


Nutzungsart einfach 0,2
+ Nutzungsgebiet national 0,3
+ Nutzungsdauer 5 Jahre 0,3
+ Nutzungsumfang groß 0,7
= Beispiel 2 mittlere Nutzung NF 1,5


Nutzungsart ausschließlich 1,0
+ Nutzungsgebiet europaweit 1,0
+ Nutzungsdauer 10 Jahre 0,5
+ Nutzungsumfang umfangreich 1,0
oder Nutzungsart einfach 0,2
+ Nutzungsgebiet weltweit 2,5
+ Nutzungsdauer 1 Jahr 0,1
+ Nutzungsumfang groß 0,7
= Beispiel 3 umfassende Nutzung NF 3,5


Die maximale Nutzung wird wie folgt berechnet:
Nutzungsart ausschließlich 1,0
+ Nutzungsgebiet weltweit 2,5
+ Nutzungsdauer unbegrenzt 1,5
+ Nutzungsumfang umfangreich 1,0
= maximale Nutzung NF 6,0

(aus: AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt))


Gesamtvergütung = Entwurfsleistung + (Entwurfsleistung x Nutzungsfaktor) + Zusatzleistungen

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Kommentare

Hallo,

deine Rechnung ist so von der Vorgehensweise korrekt. Der Entwurfswert wird vom Desiner selbst festgelegt.
In der Regel ergibt er sich aus der aufgewendeten Stundenanzahl x Stundensatz.

Also sagen wir mal für ein Logo 10 Stunden à 76 Euro (empfohlener Mindeststundensatz des AGD) = 760 Euro Entwurfsleistung. Hinzu kommen dann noch wie oben in der Rechnung der Nutzungsfaktor und zusäzliche Leistungen.

Viele Grüße

Peter

Hallo,

 

danke für die Erfgänzung, ich werde die daten in den Wiki-Artikel mit übernehmen.

Ihr könnt aber auch selbst jederzeit die Wiki ergänzen.

 

Viele Grüße

Peter

Hallo,

das mit dem Patentanwalt ist etwas überzogen. Um Nutzungsrechte zu berechnen bedarf es meiner eigenständigen künstlerischen Leistung, das ist richtig und nicht nur um eine technsiche Umsetzung. Aber das bedeutet nicht, dass jede Designarbeit auch als Marke oder Geschmacksmuster angemeldet werden muss.

Die Kalkulationsgrundlage und der juristische Markenschutz sind zwei paar Schuhe.

Viele Grüße

Peter Reichard