Spam
Spam (Junk) = engl. für Abfall oder Plunder
= unerwünschte elektronische Nachrichten
= unverlangt versendet
= meist werbender Inhalt
= Vorgang nennt sich „Spamming“ oder „Spammen“
= Verursacher heißt „Spammer“
Arten von Spam:
· Email-Spam
o Unverlangte Massen-Email
(Meiste Email-Marketing, missionierende und/oder volksverhetzende Emails. Kettenbriefe gehören auch zu dieser Kategorie)
o Unverlangte Kommerzielle Mail
(=UCE (Unsolicited Commercial E-Mail), kommerzielle Inhalte, in Deutschland bedingt legal (s. Rechtslage weiter unten), meist dubiose oder besonders günstig erscheinende Angebote für Sex, Potenzmittel, Pornografie, illegales Glücksspiel, Medikamente usw.)
o Kollateraler Spam, Backscatter
(E-Mails werden aufgrund Malware od. Spammails unwissend an 3. Gesendet. Spam-Absender nimmt den Namen unwissender Dritter an. Das Empfängersystem nimmt die Mail zunächst an, schickt aber automatisch im Nachhinein eine Unzustellbarkeitsnachricht zurück, wobei die Welle ihren Lauf nimmt. Auch auslösbar durch Menschen, die sich bei der vermeintlich echten Absender-Adresse beschweren wollen.)
· Usenet-Spam
Vereinzelte „Spammer“, die ihre Werbung in vielen Newsgroups positionierten. Allererster Spam war die Werbekampagne des Rechtsanwaltbüros Canter & Siegel aus dem Jahre 1994 (Werbung von Greencards). Daraus resultierend eskalierte die Situation, bis zu 1Mio Spam-Artikel wurden pro Tag eingestellt.
·Index-, Link-, Blog-, Social-Bookmark- und Wikispam
o Suchmaschinen- oder Index-Spamming
(Verursacher manipuliert Suchmaschinen-Ergebnisse damit auf den ersten Seiten Spam-Seiten auftauchen)
o Link- oder Blogspam
(Manipulierung des Rankings mithilfe der Blogeigenen Trackback/Kommentarfunktion)
o Social-Bookmark Spam
(Manipulierung mithilfe des Speicherns der eigenen Seiten auf Website wie Mister Wong oder del.icio.us. Betreiber haben daraufhin mit dem Blocken von Trackbacks mit dem Attribut „rel=“nofollow““ reagiert.)
o Wikispam
(Gezieltes Posting eigener Websites auf Wiki’s um das eigene Ranking zu erhöhen. Suchmaschinen beziehen meist in ihre Wertungen die sogenannte Linkpopularität in ihr Bewertungssystem ein. Ebenfalls wird hier durch das Attribut „rel=“nofollow““ verhindert, das solche Menschen damit Erfolg haben.)
· Spam over Mobile Phone (SPOM)
Unerwünschte Anrufe oder Mitteilungen. Spam oder Pinganrufe die nur Sekundenbruchteile dauern rufen unwissende an und verleiten dazu, eine meist teure Hotline zurückzurufen.
· Sonstige
SPIM (Spam over Instand Messaging) benutzt Programme wie IRC, ICQ, Windows Live etc.
SPIT (Spam over Internet Telephony) sind unerwünschte VoIP-Anrufe.
Schutz vor Spam / Gegenmaßnahmen:
· Spamfilter
· Korrekturen im SMTP-Protokoll / DNS
· Erschweren des Sammelns von Email-Adressen im Internet
· Verschleiern von Email-Adressen (als Bilddatei oder ohne „@“-Zeichen)
· Verschleierte „From“-Adressen
· Captcha-Abfragen (Nicht barrierefrei)
· Kontakformulare (CGI oder PHP) sind vor Datendiebstahl relativ sicher
· Nutzung des BCC Adressfelds (Mail wird als Kopie versendet, Empfänger sieht andere Emailadressen nicht)
· RBL-Server speichern in Echtzeit Spamversender und erstellen Blacklists, welche genutzt werden können, z.B. von Mailserverbetreibern wie live.de oder gmx.de
· Graue Listen: Empfänger werden darauf gespeichert (+ erhält eine gefälschte Fehlermeldung) und nur wenn dieser erneut eine Mail versendet wird die Nachricht zugestellt und er wird von der Liste entfernt.
Der rechtliche Aspekt des Spammings:
Allgemein: Das Versenden von schädlicher Software (wie z.B Würmern und Trojanern) ist in Deutschland immer noch umstritten. Unternehmen werden als haftbar angesehen, Privatpersonen eher nicht.
Aus unerwünschter Email-Werbung kann sowohl ein wettbewerbsrechtlicher als auch ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Empfängers an den Versender entstehen. Es ist egal ob der Spammer einmal oder mehrmals sendet, bereits ab der ersten Mail kann ein Unterlassungsanspruch entstehen.
Wettbewerbsrecht
Eine Zusendung von Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn der Empfänger bereits per Telefax, Telex und Telefon beworben wurde. Seit dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) von 2004, müssen die Empfänger ausdrücklich der Zusendung von Werbung zustimmen (Opt-In).
Haftungsrecht
Weniger umfassend als das UWG, jedoch kann ein Privatanwender auch hier einen Unterlassungsanspruch mithilfe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirken.
Strafrecht
Staatsanwaltschaften sehen hier noch keinen Handlungsbedarf, da eine Rechtsprechung ohne Gesetzesgrundlage nicht erlaubt ist.
Kommentare
Genau! Zusätzlich vielleicht noch ein paar damit verbundene rechtliche Aspekte!
Viele Grüße
Thomas Hagenhofer
Das Bundesamt für Sicherheit in der IT hat die folgende Broschüre zu diesem Thema herausgegeben:
https://www.bsi.bund.de/cae/servlet/contentblob/487422/publicationFile/31009/antispam_pdf.pdf