Ausbildungsordnung

Grundlage für die Ausbildungsordnungen ist der § 4 BBiG bzw. § 25 HwO. Dort ist festgeschrieben, dass im Rahmen der dualen Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen zugrunde gelegt werden. Sie sind die Standards für die Berufsausbildung, die in ganz Deutschland einheitlich sind, und sind Rechtsverordnungen, d.h. sie haben rechtlich bindenden Charakter für die ausbildenden Betriebe, ohne Gesetze zu sein. Zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Nach § 5 BBiG werden in der Ausbildungsordnung folgende Punkte festgelegt:

  • die Berufsbezeichnung
  • die Ausbildungsdauer, die zwischen zwei und drei Jahren beträgt
  • das Ausbildungsberufsbild, d.h. die grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung mindestens vermittelt werden sollen
  • der Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich strukturiert
  • die Prüfungsanforderungen


In der Ausbildungsordnung kann auch festgelegt werden

  • dass der Ausbildungsberuf nach einem Stufenmodell mit einzelnen Abschlüssen erfolgt
  • dass die Abschlussprüfung aufgeteilt und an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden kann
  • dass auf die Ausbildungszeit eine andere Berufsausbildung, bei der entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, angerechnet werden kann
  • dass zusätzliche beruflichen Inhalte zur Ergänzung oder Erweiterung der grundlegenden Fertigkeiten vermittelt werden können
  • dass, falls nötig, eine überbetriebliche Ausbildung möglich ist
  • dass Auszubildende einen schriftlichen Nachweis über ihre Ausbildung führen müssen (Berichtsheft)
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