Öffentliches Recht und Privatrecht
Öffentliches Recht
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Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist das Prinzip der Über- bzw. Unterordnung.
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Das öffentliche Recht umfasst somit sämtliche Rechtsnormen, die auf Über-/ Unterordnungsverhältnisse der Beteiligten beruhen (Regeln zwischen Staat und Bürger, Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander).
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Öffentliches Recht ist zumeist zwingendes und unveränderliches Recht.
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Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere:
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Staatsrecht (Verfassung, Grundgesetz, Staatsorganisationsrecht)
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Verwaltungsrecht
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Strafrecht
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Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht)
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Je nach Zuordnung sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH) oder Verwaltungsgerichte
Privatrecht
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Wird auch Zivilrecht genannt.
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Kennzeichen des Privatrechts ist das Prinzip der Gleichordnung, d.h. hier sind Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Individuen geregelt.
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Es ist zumeist nachgiebiges Recht und wird bestimmt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit.
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Das Privatrecht kann unterteilt werden in:
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Bürgerliche Recht, das für alle gilt
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Sonderprivatrecht, das nur für bestimmte Personengruppen gilt (z. B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht)
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Für das Privatrecht zuständig sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH))