Rechtsgeschäft

 

  • Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden Personen.

  • Rechtsgeschäfte bestehen aus sog. Willenserklärungen der handelnden Personen.

  • Unter einer Willenserklärung versteht man eine rechtlich wirksame Äußerung, durch die die abgebende Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will.

  • Unterschieden wird zwischen einseitigen und zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften.

  • Einseitige Rechtsgeschäfte gestalten eine Rechtsfolge durch die Willenserklärung einer einzelnen Person.

    • Man unterscheidet zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.

    • Nicht empangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind bereits bei der Abgabe der Willenserklärung gültig (z. B. Testament oder auch eine Auslobung („Wer meinen Wellensittich findet, erhält 100 €").

    • Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte hingegen sind dadurch charakterisiert, dass ein Rechtsgeschäft erst bei Abgabe und Zugang der Willenserklärung gültig ist (z. B. Kündigung).

  • Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte werden nur durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen sämtlicher Beteiligten rechtswirksam („Antrag und Annahme“).

  • Beispiele für zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Kaufvertrag oder der Gesellschaftsvertrag.

 

 

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