Öffentliches Recht und Privatrecht

Öffentliches Recht

 

  • Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist das Prinzip der Über- bzw. Unterordnung.

  • Das öffentliche Recht umfasst somit sämtliche Rechtsnormen, die auf Über-/ Unterordnungsverhältnisse der Beteiligten beruhen (Regeln zwischen Staat und Bürger, Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander).

  • Öffentliches Recht ist zumeist zwingendes und unveränderliches Recht.

  • Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere:

    • Staatsrecht (Verfassung, Grundgesetz, Staatsorganisationsrecht)

    • Verwaltungsrecht

    • Strafrecht

    • Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht)

  • Je nach Zuordnung sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH) oder Verwaltungsgerichte


Privatrecht

 

  • Wird auch Zivilrecht genannt.

  • Kennzeichen des Privatrechts ist das Prinzip der Gleichordnung, d.h. hier sind Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Individuen geregelt.

  • Es ist zumeist nachgiebiges Recht und wird bestimmt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit.

  • Das Privatrecht kann unterteilt werden in:

    • Bürgerliche Recht, das für alle gilt

    • Sonderprivatrecht, das nur für bestimmte Personengruppen gilt (z. B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht)

  • Für das Privatrecht zuständig sind ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH))

 

 

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