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Tarifautonomie

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes, in dem die Koalitionsfreiheit als demokratisches Grundrecht festgeschrieben ist, und dem Tarifvertragsgesetz herrscht in der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der Tarifautonomie.

Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in freier Vereinbarung die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen ohne regelndes Eingreifen des Staates fest. Die Tarifpartner, also die Verbände für die Arbeitgeberseite und die Gewerkschaften für die Arbeitnehmerseite, sind zuständig für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, für Pausenregelungen, Wochenarbeitszeit und den Urlaub.

Diese Regelungen werden in entsprechenden Tarifverträgen vereinbart. Nur für eng begrenzte Vertragsinhalte, beispielweise bezogen auf den Mindesturlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, hat der Staat aus sozialpolitischen Erwägungen Untergrenzen vorgegeben, die von den Tarifpartnern respektiert werden müssen. Ebenso gibt es Obergrenzen, beispielsweise bei der täglichen Arbeitszeit.

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