Pflichten der Ausbildenden
Die Pflichten von Ausbildenden sind in den §§ 14 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgeschrieben.
Sie müssen, die Ausbildung direkt betreffend (§ 14),
- dafür sorgen, dass die Auszubildenden so ausgebildet werden, dass sie die Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit bestehen und die Ausbildungsinhalte entsprechend vermitteln
- selbst ausbilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin damit beauftragen
- den Auszubildenden die Mittel kostenlos zur Verfügung stellen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung inklusive Prüfungen benötigen (Werkzeug, Material etc.)
- dafür sorgen, dass die Auszubildenden in die Berufsschule gehen und das Berichtsheft führen und das auch kontrollieren
- dafür sorgen, dass Auszubildende »charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden«
In diesem Paragraphen steht auch, dass Auszubildenden nur Aufgaben gegeben werden dürfen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Diese Aufgaben müssen auch der körperlichen Leistungsfähigkeit der Auszubildenden entsprechen.
§ 15 schreibt vor, dass der Ausbildende für die Zeit des Berufsschulunterrichtes sowie für die Prüfung freistellen muss. Das heißt, dass diese Zeit auf die tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird und dem Auszubildenden keine finanziellen Nachteile entstehen.
Werden Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte durchgeführt, müssen Auszubildende ebenfalls dafür freigestellt werden.
Für das Ende der Ausbildung ist ein die Ausstellung eines Zeugnisses in Papierform vorgeschrieben (§ 16). Dieses kann auf Wunsch des Auszubildenden auch als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.