Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Generell kann zwischen fristgerechter (ordentlicher) und fristloser (außerordentlicher) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterschieden werden. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. (Die einzige Ausnahme gibt es momentan noch im Friseurhandwerk, da darf noch mündlich gekündigt werden.)
gesetzliche Kündigungsfristen
In Deutschland sind Kündigungsfristen für ein Arbeitsverhältnis in § 622 BGB festgeschrieben. Sie werden mit dem Zugang der Kündigung wirksam.
Generell kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden.
Darüber hinaus verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, je länger der Arbeitnehmer im Betrieb angestellt ist:
ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende jedes Kalendermonats
ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
Für die Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Kürzere Fristen als die vier Wochen zum 15. oder Monatsende sind nur erlaubt für Aushilfen, die bis zu 3 Monaten eingestellt werden.
Längere Fristen sind durch Vereinbarung in Arbeitsverträgen oder durch einen Tarifvertrag möglich, allerdings darf die Frist nicht so lange sein, dass der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, sich woanders zu bewerben.
fristlose (außerordentliche) Kündigung
Von beiden Seiten kann ein Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar.
Ein wichtiger Grund liegt vor allem bei Straftaten (Diebstahl, Tätlichkeiten) oder schweren Beleidigungen vor. Weiterhin kann Arbeitnehmern fristlos gekündigt werden, wenn sie Geschäftsgeheimnisse verraten oder ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen (z.B. dauernde Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, eigenmächtige Bestimmung des Urlaubsbeginns und -dauer). In dem letzten Fall geht der fristlosen Kündigung aber meistens eine Abmahnung voraus.
Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn dieser wichtige Grund dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt ist.
Gibt es einen Betriebsrat, muss er über jede Kündigung informiert werden, sonst ist sie unwirksam.