Kündigungsschutz
Arbeitnehmer sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Es findet Anwendung auf Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten gearbeitet haben.
Nach dem Gesetz muss eine Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein, d.h. der Kündigungsgrund liegt entweder in der Person (z.B. Krankheit), dem Verhalten (z.B. Arbeitsverweigerung) des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen (z.B. Abteilungs-, Betriebsschließung). Bei betriebsbedingten Gründen müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (Sozialauswahl).
Arbeitnehmer, die im Betriebsrat, der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig sind, stehen unter besonderem Schutz und sind noch ein Jahr nach Ende ihrer Tätigkeit unkündbar (Ausnahme: außerordentliche Kündigung).
Außerdem räumt das Gesetz das Recht auf Widerspruch gegen eine Kündigung, das Recht auf Kündigungsschutzklage, eine evtl. Abfindung oder Weiterbeschäftigung ein.
Weitere Personengruppen, die zwar besonderen Kündigungsschutz genießen, jedoch nach anderen Gesetzen, sind Schwangere und Schwerbehinderte.