gesetzliche Sozialversicherungen

In Deutschland gibt es eine Reihe von Pflichtversicherungen, denen die dort Versicherten Beiträge zahlen. Das Ziel ist der Schutz der Bürger vor sozialen Notlagen, z.B. könnte sich eine Privatperson finanziell keinen längeren Krankenhausaufenthalt leisten.

Folgende gesetzliche Sozialversicherungen gibt es in Deutschland:

  • Krankenversicherung (seit 1883)
  • Unfallversicherung (seit 1884)
  • gesetzliche Rentenversicherung (seit 1889)
  • Arbeitslosenversicherung (seit 1927)
  • Pflegeversicherung (seit 1995)

Träger der Sozialversicherungen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Teil auch private Unternehmen:

  • Krankenversicherung: private oder gesetzliche Krankenkasse
  • Unfallversicherung: Berufsgenossenschaft
  • Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung: Bundesagentur für Arbeit
  • Pflegeversicherung: Pflegekassen der Krankenkassen

Die Beitragszahlung ist so geregelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen Betrag, der sich nach dem Bruttoverdienst richtet, an die zuständigen Träger zahlen.
Ausnahmen gibt es für die so genannten geringfügigen Beschäftigungen (400-Euro-Jobs), bei denen der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.

Einen Sonderfall bildet die gesetzliche Unfallversicherung, bei der der Arbeitgeber (bei Schülern die Schule) den vollen Beitrag bezahlt.

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Kommentare

Hallo zusammen,

Herzlichen Dank für den Hinweis!

Sie haben recht. Die Vollparität ist nicht mehr gegeben. Gerne können Sie den Artikel selbst korrigieren (einfach auf Berabeiten klicken, abändern und speichern!)

Viele Grüße

Thomas Hagenhofer

Hallo De Mich,

herzlichen Dank für die Aktualisierung!

Viele Grüße

Thomas Hagenhofer