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7.12.3 Vermeidung von Abfall

Beim Verpacken muss auch auf die Umwelt Rücksicht genommen werden. Hierfür gelten Grundsätze:

Vermeidung von Abfall: Verpackungen sollten so ausgesucht wer­den, dass möglichst kein Müll anfällt oder die Verpackung wiederver­wertet werden kann.
Verwertung von Verpackungen: Es soll nach Möglichkeit etwas neues Brauchbares daraus entstehen – zum Beispiel Plastik­ Granulat (stoffli­che Verwertung) oder Energie zum Beispiel durch Verbrennung (energe­tische Verwertung).
Beseitigung von Verpackungen: Was nicht verwertet (wiederverwen­det/recycelt) werden kann, muss umweltverträglich entsorgt werden.

Die Verpackungsverordnung definiert einige Begriffe anders:

• Verpackung = alles, worin Ware ist und was der Handel oder der Ver­käufer behalten darf.
• Verkaufsverpackung = die Verpackung, in der der Kunde die Ware mit nach Hause nimmt (zum Beispiel eine Cornflakes­Packung).
• Umverpackung = zusätzliche Verpackung um die Verpackung, zum Beispiel die Folie um Kaugummipackungen oder auch um Großpa­ckungen herum.
• Transportverpackung = die Verpackung, die dem Transport der Ware dient, zum Beispiel Gitterboxpaletten.
• Mehrwegverpackung = Verpackungen, die mehrfach für den gleichen Zweck wiederverwendet werden und meist mit Pfand belegt sind.
• Verbundverpackungen = Verpackungen, bei denen mehrere ver­schiedene Materialien untrennbar miteinander verbunden sind, zum Beispiel Tetrapacks.
• langlebige Verpackungen = Verpackungen, die auf dauerhaften Ge­brauch ausgerichtet sind, zum Beispiel CD­Hüllen.
• restentleerte Verpackungen = Verpackungen, deren Inhalt entnom­men wurde und an denen höchstens noch kleine Reste anhaften.
• Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern, zum Beispiel Toner­kartuschen. Die Unterscheidung ist wichtig, da die Verpackungsver­ordnung diverse Rücknahmepflichten des Vertreibers (oder Herstel­lers) vorsieht.
• Transportverpackungen müssen von Hersteller und Vertreiber zu­rückgenommen und wiederzuverwenden sein.
• Umverpackungen sind vor Abgabe an den Endverbraucher zu entfer­nen oder diesem ist die Möglichkeit zu geben, sie vor Ort kostenlos zurückzugeben.
• Verkaufsverpackungen sind zurückzunehmen.




Abb. 7.18: Beispiele automatischer Verpackungsanlagen (Quelle: Eigene Darstellung)

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