Rechtlich ist jedes „Siegel“ einzigartig (gegenüber beliebig herstellbaren „Stempeln“). Wer es führen darf, ist eigens geregelt. Bei behördlichen Siegeln ist z.B. ein unbrauchbar gewordenes Siegel nur unter Hinzuziehung eines Zeugen und mit einem entsprechenden Protokoll vernichtbar, einen unbrauchbaren Stempel hingegen zerschneidet man und wirft ihn weg.
Das Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlichmachen eines Siegels ist in Deutschland als Siegelbruch nach § 136 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.
Siehe auch: Dienstsiegel, Dienstsiegelstempel, Siegelstempel.