Tarifverhandlungen
6. Juli 2009 10:05
– Peter Reichard
Im Rahmen der Tarifautonomie, die im Grundgesetz festgelegt ist, verhandeln die Vertreter von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabhängig von staatlichen Vorgaben Tarifverträge aus.
Dabei sind rechtlich mehrere Stufen vorgesehen, die jedoch meist aufgrund von vorheriger Einigung nicht vollständig zur Anwendung kommen.
- Der bestehende Tarifvertrag ist ausgelaufen oder fristgerecht gekündigt.
- Verhandlungen über den neuen Inhalt des Tarifvertrages beginnen.
- Falls nach einem Monat nach Auslaufen des Tarifvertrages noch keine Einigung erzielt worden ist, entfällt die Friedenspflicht und die Gewerkschaften können zu Warnstreiks aufrufen.
- Kommt es zu keiner Einigung, kann jede der beiden Parteien einen Schlichter fordern. Diese Person muss neutral sein. Während den Schlichtungsverhandlungen darf aufgrund der Friedenspflicht nicht gestreikt werden.
- Sollten die Verhandlungen scheitern, kann die Gewerkschaft die Urabstimmung über einen Streik beginnen. Stimmen mindestens 75% der befragten Gewerkschaftsmitglieder zu, so kann gestreikt werden. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber nicht am Streik beteiligte Arbeitnehmer aussperren, d.h. sie bekommen für die Dauer der Aussperrung kein Geld.
- Wenn es während des Streiks eine Einigung der beiden Parteien gibt, muss wieder eine Urabstimmung gemacht werden. Zum Beenden des Streiks müssen 25% der befragten Gewerkschaftsmitglieder zustimmen.
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