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Sozialversicherungen

In Deutschland gibt es eine Reihe von Pflichtversicherungen, denen die dort Versicherten Beiträge zahlen. Das Ziel ist der Schutz der Bürger vor sozialen Notlagen, z.B. könnte sich eine Privatperson finanziell keinen längeren Krankenhausaufenthalt leisten.

 

Folgende gesetzliche Sozialversicherungen gibt es in Deutschland:

  • Krankenversicherung (seit 1883)
  • Unfallversicherung (seit 1884)
  • gesetzliche Rentenversicherung (seit 1889)
  • Arbeitslosenversicherung (seit 1927)
  • Pflegeversicherung (seit 1995)

 

Träger der Sozialversicherungen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Teil auch private Unternehmen:

  • Krankenversicherung: private oder gesetzliche Krankenkasse
  • Unfallversicherung: Berufsgenossenschaft
  • Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung: Bundesagentur für Arbeit
  • Pflegeversicherung: Pflegekassen der Krankenkassen

 

Die Beitragszahlung ist so geregelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen Betrag, der sich nach dem Bruttoverdienst richtet, an die zuständigen Träger zahlen.

(Ausnahme ist inzwischen die Krankenversicherung, welche insgesamt mit 15,5% des Bruttolohns und zu 8,2 % vom Arbeitnehmer bzw. 7,3 % vom Arbeitgeber bezahlt wird.)
Ausnahmen im gesamten Bereich gibt es für die so genannten geringfügigen Beschäftigungen (400-Euro-Jobs), bei denen der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.

Auch in die Pflegeversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu gleichen Teilen ein, zumal Kinderlose auch noch etwas zuzahlen müssen.
Einen Überblick gibt es bei Wikipedia (»Freiwillig Versicherte« können übrigens auch Angestellte sein).

Einen Sonderfall bildet die gesetzliche Unfallversicherung, bei der der Arbeitgeber (bei Schülern die Schule) den vollen Beitrag bezahlt.

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Probezeit

Die Probezeit bezieht sich auf die erste Phase eines Arbeitsverhältnisses. Nach § 20 BBiG dauert die Probezeit im Rahmen einer Berufsausbildung mindestens einen Monat und höchstens vier Monate; die genaue Dauer wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. In der Probezeit kann sich der Auszubildende Klarheit über die richtige Berufswahl verschaffen; der Ausbildende wird die Eignung des Auszubildenden prüfen. Während der Probezeit gelten bereits alle im Ausbildungsvertrag vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Während der Probezeit gelten gesonderte Kündigungsbedingungen. Von beiden Seiten ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Einhaltung von einer Kündigungsfrist (d.h. von einem Tag auf den anderen) möglich.

Eine Unterbrechung der Probezeit (z.B. durch Krankheit) von mehr als einem Drittel kann die vereinbarte Probezeit entsprechend verlängern, wenn dies im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde (BAG-Urteil vom 15. 01. 1981 – 2 AZR 943/78). Die Ausbildungsverträge der Kammern sehen in der Regel unter § 1 Nr. 2 einen solchen Passus vor. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch allerdings nicht.

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Sozialer Arbeitsschutz

Unter dem Begriff »Sozialer Arbeitsschutz« werden Schutzgesetze sowohl für bestimmte Personen als auch allgemeine Schutzgesetze zusammengefasst.

Für Kinder und Jugendliche gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung. Das JArbSchG enthält Bestimmungen über Arbeitszeiten, Ruhepausen, besonderen Gesundheitsschutz sowie die Art der Arbeit, mit der sie beauftragt werden dürfen. Ziel ist es, Jugendliche vor Überforderung und den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und sie gleichzeitig in ihrer Entwicklung zu fördern.

Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere sowie Stillende. In ihm enthalten sind u.a. bestimmte Kündigungsverbote, Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Möglichkeit ausreichender Ruhepausen sowie ein Beschäftigungsverbot kurz vor sowie nach der Geburt.

Teil 2 des SGB IX regelt das Recht auf besonderen Schutz und besondere Förderung von Schwerbehinderten wie Kündigungsschutz, zusätzlichen bezahlten Sonderurlaub oder die Pflicht von Unternehmen, einen bestimmten Anteil Schwerbehinderte zu beschäftigen. Außerdem ist dort das Recht auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung aufgeführt.

Das Arbeitszeitgesetz enthält die Höchstarbeitszeiten für Arbeitnehmer, Vorschriften zu Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhepausen und Ausgleich für die Überschreitung der Höchstarbeitszeit. Ziel ist es, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten und nicht durch überlange Arbeitszeiten zu schädigen, gleichzeitig flexible Arbeitszeiten zu ermöglichen.

 

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Tarifrecht

Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern. Im Tarifvertrag werden Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festgesetzt und Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet (§§ 1, 2 Tarifvertragsgesetz; TVG).

Ein Tarifvertrag ist unter drei Möglichkeiten auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden:

  • Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Absatz 1 TVG). Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 TVG)
  • Ist also eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft und sein Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes, findet der Tarifvertrag unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
  • Im Arbeitsvertrag kann die Anwendung von bestimmten Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis vereinbart werden.
  • Außerdem kann ein Tarifvertrag unter den Voraussetzungen des § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

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Arten von Tarifverträgen

Der Tarifvertrag ist eine schriftlich festgelegte Vereinbarung zwischen den beiden Tarifparteien (Gewerkschaft auf der einen, Unternehmen oder Verband auf der anderen Seite).

Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen

  • Flächentarifvertrag
  • Firmen- oder Haustarifvertrag

Der Flächentarifvertrag gilt für ein bestimmtes Gebiet (meist ein Bundesland oder mehrere bis hin zum gesamten Bundesgebiet) und wird zwischen dem Unternehmerverband und der Gewerkschaft vereinbart.

Der Haustarifvertrag dagegen gilt nur für den jeweiligen Betrieb und wird zwischen ihm und der Gewerkschaft vereinbart.

Ein Sonderfall ist die Allgemeinverbindlicherklärung. Mit ihr werden die in einem Tarifvertrag festgelegten Regelungen auch für alle Nichttarifgebundenen innerhalb eines festgelegten Geltungsraumes verbindlich.

Auch inhaltlich können Tarifverträge unterschieden werden:

  • Manteltarifverträge
  • Rahmentarifverträge
  • Lohntarifverträge
  • Zusatztarifverträge

In einem Manteltarifvertrag werden grundlegende Dinge wie Arbeitszeit (täglich und wöchentlich), Anzahl der Urlaubstage etc. geregelt. Rahmentarifverträge legen die Tätigkeitsbereiche für die Lohngruppen fest, deren Entgelt in den Lohntarifverträgen vereinbart ist. Zusatztarifverträge gibt es z.B. zu Weiterbildung, Beschäftigungssicherung etc.

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