Management

Streik

Es ist die von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung, um im Rahmen eines Arbeitskampfes bestimmte Arbeitsbedingungen zu erreichen. Das Streikrecht ist in Art.9 Abs.III GG garantiert. Während eines Streiks ruhen die bestehenden Arbeitsverhältnisse ohne Lohnfortzahlung. Streiks werden von den Gewerkschaften geführt. Anderenfalls handelt es sich um »wilde Streiks«. Die Teilnahme an wilden Streiks kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen und sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Wilder Streik
Ein von der Gewerkschaft nicht getragener Streik, der deshalb rechtswidrig ist. Die Gewerkschaft kann sich aber zum Träger eines wilden Streiks erklären und diesen - zumindest im Hinblick auf die Trägerschaft - zulässig machen.

Weiterhin unterscheidet man verschiedene Streikarten:
Flächenstreik: Im betroffenen Tarifgebiet legen alle Arbeitnehmer die Arbeit nieder.
Teil- oder Schwerpunktstreik: Es werden nur wichtige Betriebe eines Wirtschaftszweiges bestreikt.
Sympathiestreik: Zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes (verboten).
Warnstreik: Die Arbeitnehmer unterbrechen ihre Arbeit für kurze Zeit, um ihre Streikbereitschaft zu unterstreichen.
Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft.
Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges.

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Zur Organisierung von Arbeitnehmern in Gewerkschaften gibt es drei grundsätzliche Modelle:

  • Industrieverbandsprinzip
  • Berufsverbandsprinzip
  • Richtungsgewerkschaften

Grundlage für die ersten beiden Modelle ist das Prinzip der Einheitsgewerkschaft, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder unabhängig von ihren parteipolitischen  oder religiösen Überzeugungen vertritt.

Nach dem Industrieverbandsprinzip sind die Mitglieder nach dem Grundsatz »Ein Betrieb – eine Gewerkschaft« organisiert. Das heißt, die Zuständigkeit der Gewerkschaft richtet sich nach der Tätigkeit der Mehrheit der Arbeitnehmer. So ist zum Beispiel ein Schlosser, der als Arbeiter in einer Druckerei die Maschinen wartet, genauso wie die Drucker Mitglied der Gewerkschaft ver.di und nicht der IG Metall.
Nach dem Industrieverbandsprinzip sind alle Einzelgewerkschaften des Dachverbandes DGB aufgebaut.

Das Gegenteil davon ist das Berufsverbandsprinzip, bei dem die Arbeitnehmer des gleichen Berufes/Berufszweiges Mitglied in der gleichen Gewerkschaft sind. Im obigen Beispiel wären die Drucker in der Gewerkschaft ver.di organisiert, der Maschinenschlosser in der IG Metall.
Ein Beispiel für das Berufsverbandsprinzip war die (inzwischen in ver.di aufgegangene) Deutsche Angestellten Gewerkschaft, in der Angestellte unabhängig von der Branche, in der sie arbeiteten, organisiert waren.

In Richtungsgewerkschaften sind Arbeitnehmer unabhängig von Beruf und Branche organisiert, ihre Gemeinsamkeit sind z.B. religiöse oder parteipolitische Zugehörigkeit. Während Richtungsgewerkschaften in Italien oder Frankreich stark vertreten sind, spielen sie in Deutschland eine marginale Rolle. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang nur der Christliche Gewerkschaftsbund als Dachorganisation verschiedener christlicher Gewerkschaften.

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Für Ausbildungsverhältnisse gelten besondere Bestimmungen, die in § 22 BBiG festgeschrieben sind.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden jederzeit gekündigt werden, also vom einen Tag auf den anderen.

Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund kündigen (Diebstahl, Tätlichkeit etc.). Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. So eine Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn dieser wichtige Grund dem Ausbildenden länger als zwei Wochen bekannt ist.

Der Auszubildende kann nach Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Voraussetzung ist, dass man sich in einem anderen Beruf oder überhaupt nicht beruflich ausbilden lassen will (z.B. Beginn eines Studiums oder eines Arbeitsverhältnisses).

In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündliche Kündigungen sind nach deutschem Recht unwirksam.
 

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Die Pflichten von Auszubildenden im Rahmen ihrer Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 13 festgeschrieben.

Demnach müssen Auszubildende

  • die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen
  • Berufsschul- sowie Prüfungstermine wahrnehmen
  • Anweisungen befolgen, die ihnen von Ausbildern oder anderen Vorgesetzten erteilt werden
  • die in dem Ausbildungsbetrieb geltenden Vorschriften beachten
  • Werkzeug, Maschinen und andere Einrichtungen und Gegenstände pfleglich behandeln
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bewahren
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Berufsvorbereitungsjahr

Das Berufsvorbereitungsjahr richtet sich in erster Linie an berufsschulpflichtige Jugendliche, die kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis haben. Voraussetzung ist, dass sie die 8. Klasse einer allgemeinbildenden Schule abgeschlossen haben.

Während der einjährigen Berufsvorbereitung, die es nur als Vollzeitschule gibt, erweitern die Jugendlichen ihre Allgemeinbildung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten in bis zu drei beruflichen Bereichen, um eine Orientierung zu erhalten.

Mit zusätzlichen Unterrichtsinhalten und einer Zusatzprüfung am Ende des Jahres können sie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulabschluss erwerben.
Damit können sie nach dem Berufsvorbereitungsjahr eine Ausbildung beginnen oder Berufsfachschulen besuchen.

Auf die Ausbildungsdauer wird das Berufsvorbereitungsjahr nicht angerechnet.

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