Management

Kündigungsschutz

Arbeitnehmer sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Es findet Anwendung auf Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten gearbeitet haben.

Nach dem Gesetz muss eine Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein, d.h. der Kündigungsgrund liegt entweder in der Person (z.B. Krankheit), dem Verhalten (z.B. Arbeitsverweigerung) des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen (z.B. Abteilungs-, Betriebsschließung). Bei betriebsbedingten Gründen müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (Sozialauswahl).

Arbeitnehmer, die im Betriebsrat, der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig sind, stehen unter besonderem Schutz und sind noch ein Jahr nach Ende ihrer Tätigkeit unkündbar (Ausnahme: außerordentliche Kündigung).

Außerdem räumt das Gesetz das Recht auf Widerspruch gegen eine Kündigung, das Recht auf Kündigungsschutzklage, eine evtl. Abfindung oder Weiterbeschäftigung ein.

Weitere Personengruppen, die zwar besonderen Kündigungsschutz genießen, jedoch nach anderen Gesetzen, sind Schwangere und Schwerbehinderte.

Bewertung: 
0
Bisher keine Bewertung

Die Pflichten von Ausbildenden sind in den §§ 14 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgeschrieben.

Sie müssen, die Ausbildung direkt betreffend (§ 14),

  • dafür sorgen, dass die Auszubildenden so ausgebildet werden, dass sie die Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit bestehen und die Ausbildungsinhalte entsprechend vermitteln
  • selbst ausbilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin damit beauftragen
  • den Auszubildenden die Mittel kostenlos zur Verfügung stellen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung inklusive Prüfungen benötigen (Werkzeug, Material etc.)
  • dafür sorgen, dass die Auszubildenden in die Berufsschule gehen und das Berichtsheft führen und das auch kontrollieren
  • dafür sorgen, dass Auszubildende »charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden«

In diesem Paragraphen steht auch, dass Auszubildenden nur Aufgaben gegeben werden dürfen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Diese Aufgaben müssen auch der körperlichen Leistungsfähigkeit der Auszubildenden entsprechen.

§ 15 schreibt vor, dass der Ausbildende für die Zeit des Berufsschulunterrichtes sowie für die Prüfung freistellen muss. Das heißt, dass diese Zeit auf die tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird und dem Auszubildenden keine finanziellen Nachteile entstehen.
Werden Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte durchgeführt, müssen Auszubildende ebenfalls dafür freigestellt werden.

Für das Ende der Ausbildung ist ein die Ausstellung eines Zeugnisses in Papierform vorgeschrieben (§ 16). Dieses kann auf Wunsch des Auszubildenden auch als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.

Bewertung: 
0
Bisher keine Bewertung

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss vor Ausbildungsbeginn von beiden Parteien (Ausbildendem und Auszubildendem bzw. seinen gesetzlichen Vertretern) unterzeichnet werden.

Die schriftliche Form ist zwingend vorgeschrieben, mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Ebenso ist die elektronische Form unzulässig, der Vertrag muss also in Papierform vorliegen.

Nach der Unterzeichnung muss der Ausbildende dem Auszubildenden bzw. seinen gesetzlichen Vertretern eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages aushändigen.

Das Berufsbildungsgesetz legt in § 11 (1) den Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages fest:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Bewertung: 
0
Bisher keine Bewertung

Ausbildungsordnung

Grundlage für die Ausbildungsordnungen ist der § 4 BBiG bzw. § 25 HwO. Dort ist festgeschrieben, dass im Rahmen der dualen Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen zugrunde gelegt werden. Sie sind die Standards für die Berufsausbildung, die in ganz Deutschland einheitlich sind, und sind Rechtsverordnungen, d.h. sie haben rechtlich bindenden Charakter für die ausbildenden Betriebe, ohne Gesetze zu sein. Zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Nach § 5 BBiG werden in der Ausbildungsordnung folgende Punkte festgelegt:

  • die Berufsbezeichnung
  • die Ausbildungsdauer, die zwischen zwei und drei Jahren beträgt
  • das Ausbildungsberufsbild, d.h. die grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung mindestens vermittelt werden sollen
  • der Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich strukturiert
  • die Prüfungsanforderungen


In der Ausbildungsordnung kann auch festgelegt werden

  • dass der Ausbildungsberuf nach einem Stufenmodell mit einzelnen Abschlüssen erfolgt
  • dass die Abschlussprüfung aufgeteilt und an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden kann
  • dass auf die Ausbildungszeit eine andere Berufsausbildung, bei der entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, angerechnet werden kann
  • dass zusätzliche beruflichen Inhalte zur Ergänzung oder Erweiterung der grundlegenden Fertigkeiten vermittelt werden können
  • dass, falls nötig, eine überbetriebliche Ausbildung möglich ist
  • dass Auszubildende einen schriftlichen Nachweis über ihre Ausbildung führen müssen (Berichtsheft)
Bewertung: 
0
Bisher keine Bewertung

Generell kann zwischen fristgerechter (ordentlicher) und fristloser (außerordentlicher) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterschieden werden. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. (Die einzige Ausnahme gibt es momentan noch im Friseurhandwerk, da darf noch mündlich gekündigt werden.)

gesetzliche Kündigungsfristen 

In Deutschland sind Kündigungsfristen für ein Arbeitsverhältnis in § 622 BGB festgeschrieben. Sie werden mit dem Zugang der Kündigung wirksam.

Generell kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden.

Darüber hinaus verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, je länger der Arbeitnehmer im Betrieb angestellt ist:

ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende jedes Kalendermonats
ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende jedes Kalendermonats
ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende jedes Kalendermonats

Für die Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Kürzere Fristen als die vier Wochen zum 15. oder Monatsende sind nur erlaubt für Aushilfen, die bis zu 3 Monaten eingestellt werden.

Längere Fristen sind durch Vereinbarung in Arbeitsverträgen oder durch einen Tarifvertrag möglich, allerdings darf die Frist nicht so lange sein, dass der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, sich woanders zu bewerben.

 

fristlose (außerordentliche) Kündigung

Von beiden Seiten kann ein Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar.

Ein wichtiger Grund liegt vor allem bei Straftaten (Diebstahl, Tätlichkeiten) oder schweren Beleidigungen vor. Weiterhin kann Arbeitnehmern fristlos gekündigt werden, wenn sie Geschäftsgeheimnisse verraten oder ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen (z.B. dauernde Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, eigenmächtige Bestimmung des Urlaubsbeginns und -dauer). In dem letzten Fall geht der fristlosen Kündigung aber meistens eine Abmahnung voraus.

Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn dieser wichtige Grund dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt ist.

 

Gibt es einen Betriebsrat, muss er über jede Kündigung informiert werden, sonst ist sie unwirksam. 

Bewertung: 
0
Bisher keine Bewertung

Seiten